RS Vwgh 2022/3/15 Ra 2020/11/0062

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Veröffentlicht am 15.03.2022
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/01 Arbeitsvertragsrecht

Norm

LSD-BG 2016 §22
LSD-BG 2016 §28
VStG §45 Abs1 Z4
VStG §5 Abs1
VStG §9

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/11/0063

Rechtssatz

Von geringem Verschulden im Sinn des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG ist generell nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. Die Frage des Verschuldens kann ohne Auseinandersetzung mit der Fahrlässigkeitsvermutung des § 5 Abs. 1 VStG und einem einen Vertreter im Bereich des § 9 VStG entlastenden Kontrollsystem nicht ohne weiteres beantwortet werden. Fehlt ein funktionierendes Kontrollsystem zur Verhinderung von Übertretungen, so kann von einem geringfügigen Verschulden nicht mehr gesprochen werden (vgl. VwGH 7.4.2017, Ra 2016/02/0245, 0246; 7.4.2017, Ro 2016/02/0009, 0010; jeweils mwN). Dies hat der VwGH auch schon in Zusammenhang mit § 21 Abs. 1 VStG, der Vorgängerbestimmung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG (in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013), zum Fehlen eines Kontrollsystems bei Unterentlohnung nach dem AVRAG 1993 ausgesprochen (vgl. VwGH 10.6.2015, 2013/11/0121; vgl. zur Übernahme der zu § 21 VStG ergangenen Rechtsprechung allgemein VwGH 28.2.2017, Ra 2016/11/0164, mwN). Nichts anderes kann für das Delikt des Nichtbereithaltens der Lohnunterlagen nach § 28 LSD-BG 2016 gelten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020110062.L05

Im RIS seit

12.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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