TE Vfgh Erkenntnis 1994/6/25 KI-5/93

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.06.1994
beobachten
merken

Index

66 Sozialversicherung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

B-VG Art94
B-VG Art138 Abs1 lita
AVG §69
ASVG §101

Leitsatz

Verneinender Kompetenzkonflikt zwischen Gericht und Verwaltungsbehörde; Feststellung der Zuständigkeit des Landeshauptmannes zur Entscheidung über den Einspruch gegen einen den Antrag auf rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes bei Geldleistungen ablehnenden Bescheid des Sozialversicherungsträgers

Spruch

Der Landeshauptmann von Oberösterreich ist zur Entscheidung über den Einspruch des Antragstellers gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom 26. November 1992 zuständig, womit Anträge auf rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes als unbegründet abgelehnt wurden.

Der entgegenstehende Bescheid vom 6. Mai 1993, SV-986/6/1993 wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) ist schuldig, dem Antragsteller zuhanden seines Vertreters die mit 15.000 S bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Mit Bescheid vom 14. September 1988 hatte die Sozialversicherungsanstalt der Bauern die Gewährung einer Versehrtenrente aus einem vom Antragsteller am 4. November 1987 erlittenen Arbeitsunfall abgelehnt. Am 16. September 1992 und 27. Oktober 1992 stellte der Antragsteller unter Hinweis auf eine Verschlimmerung der Unfallfolgen neuerlich Anträge auf Gewährung einer Versehrtenrente. Diese Anträge wies der Sozialversicherungsträger mit Bescheid vom 26. November 1992 teils wegen entschiedener Sache zurück (Punkt 1), teils lehnte er das Begehren auf rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes als unbegründet ab (Punkt 2).

Gegen die Ablehnung des Begehrens auf rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes (Punkt 2 des Bescheides) erhob der Antragsteller Einspruch an den Landeshauptmann und Klage beim Landesgericht Ried. Das Gericht wies die Klage mit Beschluß vom 24. März 1993 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (Beschluß vom 20. Juni 1989, SSV-NF 3/76) als unzulässig zurück, weil die Sache nicht auf den Rechtsweg gehöre; lehne der Versicherungsträger die rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes nach §101 ASVG ab, liege nämlich eine Verwaltungssache vor. Der Landeshauptmann von Oberösterreich wies den Einspruch mit Bescheid vom 6. Mai 1993 gleichfalls als unzulässig zurück; da der Versicherungsträger den Antrag als unbegründet abgewiesen habe, handle es sich nach der Spruchpraxis des Verwaltungsgerichtshofes (Z89/08/0264 vom 16. Juni 1992) um eine Leistungssache, die vor die Gerichte gehöre.

Unter Hinweis auf dieses Geschehen macht der Antragsteller einen negativen Kompetenzkonflikt zwischen Gericht und Verwaltungsbehörde geltend.

II. Nach Art138 Abs1 lita B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Kompetenzkonflikte zwischen Gerichten und Verwaltungsbehörden. Ein solcher Kompetzenzkonflikt liegt unter anderem vor, wenn in derselben Sache ein Gericht und eine Verwaltungsbehörde die Zuständigkeit abgelehnt haben - eines von beiden aber zu Unrecht - (verneinender Kompetenzkonflikt; §46 VerfGG); die Erschöpfung des Instanzenzuges ist dafür nicht erforderlich.

Ein solcher verneinender Kompetenzkonflikt liegt hier vor. Das Landesgericht Ried und der Landeshauptmann von Oberösterreich haben ihre Zuständigkeit zur Entscheidung über ein und dasselbe Begehren auf rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes (§101 ASVG iVm §148 BSVG) mit der Begründung abgelehnt, die jeweils gegenbeteiligte Verwaltungs- bzw. Gerichtsbehörde sei zuständig.

Der Antrag ist daher zulässig.

III. Die Verwaltungsbehörde hat

ihre Zuständigkeit zu Unrecht verneint. Zur Entscheidung über das Begehren des Antragstellers ist aufgrund des erhobenen Einspruchs der Landeshauptmann von Oberösterreich zuständig.

1. Der mit "Rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes bei Geldleistungen" überschriebene §101 ASVG bestimmt, daß der gesetzliche Zustand herzustellen ist, wenn sich nachträglich ergibt, daß eine Geldleistung bescheidmäßig infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zu Unrecht abgelehnt, entzogen, eingestellt, zu niedrig bemessen oder zum Ruhen gebracht wurde, und zwar mit der Wirkung vom Tage der Auswirkung des Irrtums oder Versehens. Während nach den §§69 f. AVG die Wiederaufnahme eines Verfahrens nur unter bestimmten, im Gesetz näher bezeichneten Voraussetzungen zulässig ist, können nach §101 ASVG Bescheide des Sozialversicherungsträgers zugunsten des Berechtigten bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ohne weiteres berichtigt werden.

Die Frage, auf welchem Weg ein die Herstellung des gesetzlichen Zustandes verweigernder Bescheid bekämpft werden kann, ist in Lehre und Rechtsprechung strittig. Klar ist nur, daß §101 ASVG (arg. "... bescheidmäßig ...") nicht auf Leistungsfeststellungen von Gerichten anzuwenden ist (deren Akte bloß der Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage ausgesetzt sind). Im übrigen hat der Verfassungsgerichtshof schon im Erkenntnis VfSlg. 3424/1958 aus Art94 B-VG abgeleitet, daß Bescheide des Sozialversicherungsträgers nicht Gegenstand der gerichtlichen Kontrolle sein und die Gerichte insbesondere "weder die Ordnungsmäßigkeit des Ermittlungsverfahrens noch die Richtigkeit der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes noch die Vorschriftsmäßigkeit der rechtlichen Würdigung dieses Sachverhaltes prüfen und somit auch keine den Bescheid des Sozialversicherungsträgers bestätigende oder abändernde oder aufhebende Entscheidung treffen" dürfen. In Leistungssachen treten deshalb Bescheide des Sozialversicherungsträgers nach §71 ASGG außer Kraft, wenn die Klage rechtzeitig erhoben wird; die Frist zur Geltendmachung des Anspruchs beträgt nach §67 Abs2 ASGG regelmäßig vier Wochen ab Zustellung des Bescheides.

Über die nach Verstreichen dieser Frist mögliche Wiederaufnahme des Verfahrens nach den §§69 f. AVG hat zunächst der Sozialversicherungsträger zu entscheiden. Im Erkenntnis VfSlg. 4998/1965 hat der Verfassungsgerichtshof ausführlich dargelegt, daß gegen einen die Wiederaufnahme ablehnenden Bescheid des Sozialversicherungsträgers keine Klage erhoben werden kann; dies unter anderem deshalb, weil eine solche Klage zwar den die Wiederaufnahme ablehnenden Bescheid außer Kraft treten ließe, an der Weitergeltung des vom Wiederaufnahmebegehren betroffenen, unbekämpft gebliebenen (ursprünglichen) Bescheides nichts ändern könnte. Die Annahme, daß auch dieser Bescheid mit der Einbringung der Klage gegen den Bescheid über das Wiederaufnahmebegehren außer Kraft trete, sei abzulehnen; sie führe nämlich zu der Folgerung, daß allein schon die Behauptung eines Wiederaufnahmsgrundes gegenüber dem Sozialversicherungsträger nach Anrufung des Gerichtes das Außerkrafttreten aller vom Wiederaufnahmeverfahren betroffenen Bescheide nach sich zöge, ohne Rücksicht darauf, ob ein Wiederaufnahmsgrund überhaupt gegeben ist. Wenn aber der Kreis der Leistungssachen mit dem Zuständigkeitsbereich der Gerichte zusammenfallen soll und der Gesetzgeber nicht bedacht habe, daß die Angelegenheit nicht von den Gerichten entschieden werden kann, handle es sich insoweit um keine Leistungssache und stehe gegen einen die Wiederaufnahme ablehnenden Bescheid eines Versicherungsträgers der Einspruch an den Landeshauptmann offen.

Unter Übernahme dieser Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis VwSlg. 8918(A)/1975 die Zurückweisung des Einspruchs gegen einen Bescheid des Sozialversicherungsträgers, der die Anwendung dieser Gesetzesstelle unter Hinweis auf die urteilsmäßige Zuerkennung einer Pension abgelehnt hatte, für rechtswidrig erkannt, weil ein solcher Bescheid eine Verwaltungssache betreffe.

Die gleiche Haltung nahm der Verfassungsgerichtshof in VfSlg. 9737/1983 in bezug auf §362 ASVG ein, nach welcher Bestimmung ein neuerlicher Antrag auf Zuerkennung oder Erhöhung einer Versehrtenrente (einer vergleichbaren Pension oder eines Hilflosenzuschusses) vor Ablauf eines Jahres zurückzuweisen ist, wenn keine wesentliche Änderung der zuletzt festgestellten Unfallsfolgen (der Minderung der Erwerbsfähigkeit) glaubhaft bescheinigt ist. Die vom Oberlandesgericht Wien entwickelte gegenteilige Auffassung (daß es sich um eine Leistungssache handle) unterstelle nämlich, daß eine Entscheidung des Gerichtes ohne vorherige Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens des Versicherungsträgers überhaupt möglich sei. Die Einrichtung der sukzessiven Zuständigkeit stünde dem zwar nicht entgegen, das mit der Vorschaltung des Versicherungsträgers vom Gesetzgeber erkennbar verfolgte Ziel allerdings, die Gerichte erst heranzuziehen, wenn der Sachverhalt auf Verwaltungsebene geprüft wurde, würde diese Auslegung verfehlen. (Der Einspruch an den Landeshauptmann war nur deshalb unzulässig, weil der letzte Satz dieser Bestimmung - in der Fassung vor dem ASGG - ein Rechtsmittel ausdrücklich ausschloß.)

Von den Grundsätzen des Erkenntnisses aus 1965 ging der Verfassungsgerichtshof in VfSlg. 9962/1984 auch zu der §101 ASVG parallelen Bestimmung des §69 GSVG aus. Es sei im Hinblick auf die verfassungsrechtlich gebotene Trennung von Justiz und Verwaltung ausgeschlossen, daß ein Gericht dem Versicherungsträger etwa die Entscheidung über den Antrag auf Herstellung des gesetzlichen Zustandes auftrüge, und es widerspreche dem System des Sozialversicherungsrechts, wenn das Gericht zur Sachentscheidung über das Begehren auf Herstellung des gesetzlichen Zustandes angerufen werden könnte, obwohl der Versicherungsträger weder über ein solches Begehren entschieden hat noch mit der Entscheidung säumig gewesen ist, weil er die Entscheidung förmlich abgelehnt hat (Hinweis auf VfSlg. 9737/1983).

2. Der vorliegende Fall unterscheidet sich von all diesen Fällen dadurch, daß der Sozialversicherungsträger das Begehren auf Herstellung des gesetzlichen Zustandes nicht als unzulässig zurück-, sondern als unbegründet abgewiesen hat.

a) In der vom Gericht ins Treffen geführten Entscheidung vom 20. Juni 1989, SSV-NF 3/76 (= JBl. 1989, 736 = SZ 62/117) hat der Oberste Gerichtshof indessen auch die Ablehnung der Herstellung des gesetzlichen Zustandes mangels wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder offenkundigen Versehens als Verwaltungssache gewertet und die Klage zurückgewiesen. Er legt in diesem Beschluß zunächst die bisherige Haltung der Rechtsprechung wie folgt dar:

"§101 ASVG und die entsprechenden Bestimmungen der anderen Sozialversicherungsgesetze wurde vom Oberlandesgericht Wien als damaligem Höchstgericht dahin verstanden, daß gegen Bescheide der Versicherungsträger, mit denen der Antrag auf Herstellung des gesetzlichen Zustandes abgewiesen wurde, die Klage zulässig sei, sofern für die in der Klage begehrte Leistung der Rechtsweg gegeben war; bei §101 ASVG handle es sich um eine erzwingbare Norm des Leistungsrechtes (SVSlg 8988, 15.901 ua). Diese Ansicht wird auch überwiegend im Schrifttum vertreten (Snasel, VersRdSch 1959, 56 ff; Biussi, RdA 1967, 212 f; Pesendorfer, ZAS 1977, 67 f; Oberndorfer in Tomandl, System 3. ErgLfg 676; Stolzlechner, RdA 1986, 295 f) und es ist ihr auch der Oberste Gerichtshof in einer Entscheidung (SSV-NF 1/50) gefolgt. Wurde der Antrag auf Herstellung des gesetzlichen Zustandes vom Versicherungsträger mit der Begründung zurückgewiesen, daß über die zu ändernde Leistung nicht mit einem Bescheid, sondern mit dem Urteil eines Gerichtes entschieden worden sei, so war allerdings gegen den zurückweisenden Bescheid nach Rechtsprechung des Oberlandesgerichtes Wien (SSV 5/122, 12/57), der sich auch der Verwaltungsgerichtshof anschloß (VwSlg 8918/A = ZAS 1977, 64), der Rechtsweg unzulässig."

Gegen dieses Ergebnis habe jedoch erstmals Pesendorfer (in einem Kommentar zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, ZAS 1977, 67) verfassungsrechtliche Bedenken erhoben, die der Oberste Gerichtshof teile:

"Art94 B-VG gestattet nicht, die ordentlichen Gerichte durch einfaches Gesetz als Kontrollinstanzen zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Bescheide der Verwaltungsbehörden zu berufen. Wenn ein Gesetz anordnet, daß die ordentlichen Gerichte anrufen kann, wer von der Verwaltungsbehörde in Anspruch genommen wurde, und daß das ordentliche Gericht nach dem Ergebnis seiner eigenen Prüfung den Verwaltungsbescheid allenfalls aufheben oder abändern kann, so wird damit ein Verhältnis der Überordnung der Gerichte über die Verwaltungsbehörde geschaffen, das mit dem Grundsatz des Art94 B-VG über die Trennung von Justiz und Verwaltung und der daraus abzuleitenden Selbständigkeit der Behörden beider Ordnungen nicht im Einklang steht und darum verfassungswidrig ist. Der Grundsatz der Trennung der Justiz von der Verwaltung bedeutet demnach auch, daß nicht über ein und dieselbe Frage sowohl Gerichte als auch Verwaltungsbehörden, sei es im gemeinsamen Zusammenwirken, sei es im instanzenmäßig gegliederten Nacheinander, entscheiden dürfen (VfSlg 4359 mwN). Gerade dies trifft aber zu, wenn man §101 ASVG (und die entsprechenden Bestimmungen der anderen Sozialversicherungsgesetze) in dem Sinn versteht, wie dies das angeführte Schrifttum und die bezogene Rechtsprechung des Oberlandesgerichtes Wien tut. Wird gegen den die Herstellung des gesetzlichen Zustandes ablehnenden Bescheid eine Klage erhoben, tritt hiedurch gemäß §71 Abs1 ASGG (früher §384 Abs1 ASVG) nur dieser (zweite) Bescheid, nicht aber auch der erste, ursprünglich über die Leistung ergangene Bescheid außer Kraft. Würde das Gericht auf Grund der Klage den gesetzlichen Zustand rückwirkend wieder herstellen und über die Leistung selbst erkennen, so würde es damit über dieselbe Sache wie der Versicherungsträger im ersten Bescheid entscheiden. Durch die Identität des Gegenstandes der Entscheidung unterscheidet sich der hier zu prüfende Fall von dem Fall des §362 Abs1 ASVG, für den nunmehr im §68 ASGG die Möglichkeit einer Klage eingeräumt wird; in diesem Fall ist nämlich über einen anderen Zeitraum als im ersten, die Leistung ablehnenden Bescheid zu entscheiden."

Nach Auseinandersetzung mit der von Müller (RdA 1986, 369 ff., 375) erwogenen Lösung über eine Verneinung der Bindungswirkung und einer Ablehnung der Möglichkeit, das gerichtliche Verfahren auf die Frage der Voraussetzungen für die Herstellung des gesetzlichen Zustandes durch die Behörde zu beschränken, kommt der Oberste Gerichtshof im Bestreben nach einer verfassungskonformen Auslegung des Gesetzes zum Ergebnis:

"Es bleibt also allein die Möglichkeit, daß im Verwaltungsweg darüber entschieden wird, ob der gesetzliche Zustand wiederherzustellen ist. Der erkennende Senat vermag der Ansicht Pesendorfers (ZAS 1977, 68), dieser Weg sei nach Wortlaut und der systematischen Stellung des §101 ASVG ausgeschlossen, nicht zu folgen. Wohl gebietet §101 ASVG (und die entsprechenden Bestimmungen der anderen Sozialversicherungsgesetze) dem Versicherungsträger, bei Vorliegen der darin festgelegten Voraussetzungen den gesetzlichen Zustand herzustellen, und es kann der im Rechtsmittelweg angerufene Landeshauptmann diesem Gebot nicht entsprechen, weil über den Bestand, den Umfang oder das Ruhen eines Anspruches auf Versicherungsleistungen zufolge §65 Abs1 Z1 ASGG (früher §371 Z1 iVm §354 Z1 ASVG) neben den Versicherungsträgern nur die Gerichte entscheiden dürfen. Die Verhältnisse sind aber hier mit denen bei der Wiederaufnahme des Verfahrens vergleichbar, weil auch dort zufolge §70 Abs1 AVG zugleich mit der Bewilligung der Wiederaufnahme ein neuer Bescheid erlassen werden soll, wenn die Aktenlage dies zuläßt (vgl Mannlicher-Quell, AVG8 I 401; Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht4 Rz 609; Antoniolli-Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht 719 f). Zu dieser Bestimmung hat aber schon der Verfassungsgerichtshof die Ansicht vertreten (VfSlg 4998), sie sei so auszulegen, daß der Landeshauptmann als Einspruchsinstanz bei Wiederaufnahme in Leistungssachen nach dem ASVG in keinem Fall einen Leistungsbescheid erlassen dürfe. Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes läßt sich aber auch §101 ASVG und die entsprechenden Bestimmungen der anderen Sozialversicherungsgesetze in diesem Sinn verstehen, was zu dem Ergebnis führt, daß der Landeshauptmann dem Versicherungsträger nur die Entscheidung in der Sache aufzutragen hätte. Selbst wenn man der Ansicht Pesendorfers (aaO 68) folgt, daß der Landeshauptmann den ersten Bescheid des Versicherungsträgers zu beseitigen hätte, ändert dies nichts, weil die Verhältnisse dann nicht anders als bei der Wiederaufnahme wären, durch die der Leistungsbescheid ebenfalls außer Kraft tritt (Antoniolli-Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht 721; VfSlg 4359; VwSlg 9277/A ua). Der hier zu beurteilende Fall liegt im übrigen nicht anders, wie wenn der Versicherungsträger einen Leistungsantrag gemäß §68 Abs1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen oder die Berichtigung eines Bescheides gemäß §62 Abs4 AVG abgelehnt hat. In diesen Fällen dürfte der Landeshauptmann ebenfalls nicht in der Sache entscheiden; dennoch hat der Verwaltungsgerichtshof beide Entscheidungen des Versicherungsträgers den Verwaltungssachen zugeordnet (ZfVB 1986/2181 für die Zurückweisung wegen entschiedener Sache; ZfVB 1984/1105 für die Berichtigung)."

Da auch die Systematik des Gesetzes dieser Auslegung nicht entgegenstehe und die Zuordnung zu den Verwaltungssachen der näher angeführten Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts entspreche (wobei für die Ablehnung der Herstellung des gesetzlichen Zustandes aus anderen Gründen nichts anderes gelten könne wie für jene wegen Nichtvorliegens eines Bescheides), könne sich der Oberste Gerichtshof der eingangs geschilderten Meinung der in Angelegenheiten der Sozialversicherung zuständigen Gerichte nicht (mehr) anschließen. Würde sie es doch

"... dem Anspruchswerber im übrigen ermöglichen, die Gerichte auch nach Ablauf der für die Klage gegen den ersten Bescheid gemäß §70 Abs1 Z1 ASGG (früher §383 Abs2 ASVG)

offenstehenden Frist bloß mit der Behauptung, daß die Voraussetzungen für die Herstellung des gesetzlichen Zustandes vorlägen, anzurufen, ein Ergebnis, das vom Gesetzgeber wohl kaum beabsichtigt sein dürfte. Es spricht daher auch diese Überlegung für die vom erkennenden Senat vertretene Auffassung, daß immer dann, wenn der Versicherungsträger die Herstellung des gesetzlichen Zustandes ablehnt, eine Verwaltungssache vorliegt, weshalb gegen den die Ablehnung aussprechenden Bescheid eine Klage nicht erhoben werden kann."

b) Demgegenüber hält der Verwaltungsgerichtshof in der vom Landeshauptmann angezogenen Entscheidung Z89/08/0264 vom 16. Juni 1992 die in Rede stehende Angelegenheit für eine Leistungssache. Er führt nach Wiedergabe der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes, SSV-NF 3/76, folgendes aus:

"Es bedarf nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes zunächst keiner Auseinandersetzung mit jenen auf Art94 B-VG gestützten Bedenken des Obersten Gerichtshofes, welche seiner Auffassung nach dazu führen, die Erhebung einer Klage gemäß §65 Abs1 ASGG gegen Bescheide der Sozialversicherungsträger, mit welchen ein Antrag nach §101 ASVG ABGEWIESEN wurde, für unzulässig zu erachten, da dem Verwaltungsgerichtshof - zunächst - nur die Prüfung der Frage obliegt, ob solche Bescheide als Verwaltungssachen im Sinne des §355 ASVG dem Verwaltungsrechtszug unterliegen.

Gegen diese Auffassung spricht zunächst der Gesetzeswortlaut:

bei Richtigstellung eines Leistungsbescheides gemäß §101 ASVG handelt es sich zweifelsfrei um die 'Feststellung des Bestandes, des Umfanges oder des Ruhens eines Anspruches auf eine Versicherungsleistung' und damit um eine Leistungssache im Sinne des §354 ASVG, und zwar unabhängig davon, ob eine stattgebende oder eine den Anspruch auf Richtigstellung verneinende Entscheidung getroffen wurde (zur Gleichrangigkeit des bejahenden und des verneinenden Ausspruchs in der Frage des 'ob' eines Anspruchs vgl. auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15. März 1973, VfSlg. 7021).

Die vom Obersten Gerichtshof in diesem Zusammenhang ins Treffen geführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes, in denen im Zusammenhang mit §101 ASVG das Vorliegen einer Verwaltungssache - und damit die Zuständigkeit des Landeshauptmannes im Einspruchsverfahren - bejaht wurde, beziehen sich (worauf bereits hingewiesen wurde) auf die verfahrensrechtliche Frage der ZULÄSSIGKEIT des Richtigstellungsantrages: wird die Zulässigkeit des Antrages nach §101 ASVG verneint (und der Antrag damit - richtigerweise - zurückgewiesen), so wurde eine der eigentlichen Leistungssache vorgelagerte verfahrensrechtliche Hauptfrage entschieden, die den Verwaltungssachen im Sinne des §355 ASVG zuzurechnen ist. Demgegenüber handelt es sich im Beschwerdefall (ebenso wie im Fall der oberstgerichtlichen Entscheidung SSV NF 3/76) um die Frage der BEGRÜNDETHEIT des Antrages.

Eine Parallelität zu den Fällen der Wiederaufnahme des Verfahrens (zur Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden in diesen Angelegenheiten vgl. das Erkenntnis vom 2. Mai 1978, Slg. Nr. 9551/A, sowie SSV 2/37, 3/156, u.a.), der Bescheidberichtigung gemäß §62 Abs4 AVG (vgl. das Erkenntnis vom 30. September 1983, Zl. 83/08/0125, sowie SSV 22/111), aber auch der Zurückweisung von (sonstigen) Leistungsanträgen (vgl. das Erkenntnis vom 14. Oktober 1985, Zl. 85/08/0131, SSV 4/103), liegt hier schon deshalb nicht vor, weil - anders als in den genannten Fällen und abgesehen vom zuvor erwähnten Fall der Zurückweisung wegen Unzulässigkeit - eine Hauptfragenentscheidung einer (nur) dem Verfahrensrecht angehörenden Frage NEBEN dem sozialversicherungsrechtlichen Meritum hier nicht vorgesehen ist; die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen der Richtigstellung bleiben vielmehr schon im Verfahren vor dem Versicherungsträger im Sachverhalts- bzw. Vorfragenbereich.

Gegen die Auffassung des Obersten Gerichtshofes, es handle sich hier um eine Verwaltungssache im Sinne des §355 ASVG ist aber vor allem der (denkbare) Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Versicherungsträger ins Treffen zu führen: Unter Zugrundelegung der Auffassung des Obersten Gerichtshofes wäre die für diesen Fall eingeräumte Klage gemäß §67 Abs1 Z. 2 ASGG in Fällen des §101 ASVG unzulässig, weil auch in diesem Fall eine gerichtliche Entscheidung zu einem Zeitpunkt erginge, zu dem der seinerzeitige Bescheid (noch) Geltung besäße, und - demzufolge - wohl nur ein Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht an den Landeshauptmann gemäß §410 Abs2 ASVG als zulässig zu erachten wäre. Dies hätte aber zur Konsequenz, daß der Landeshauptmann (als Folge seiner Inanspruchnahme gemäß §410 Abs2 ASVG) in diesen Fällen auch über die Leistung selbst abzusprechen hätte, ein Ergebnis, welches - abgesehen von seiner offenbaren Gesetzwidrigkeit - (auch nach Auffassung des Obersten Gerichtshofes und des von ihm in diesem Zusammenhang zitierten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes, VfSlg. 4998) gegen Art94 B-VG verstieße:

Aus dieser Bestimmung ist nämlich auch das Gebot abzuleiten, eine Rechtssache (zur Gänze) entweder der Justiz oder der Verwaltung zu übertragen (VfSlg. 2902/1955, 7021/1973) und dafür objektiv erfaßbare Voraussetzungen im Gesetz selbst festzulegen (VfSlg. 3156/1957, 8349/1978; vgl. auch WALTER, Zur verfassungskonformen Abgrenzung der Zuständigkeit im Disziplinarrecht der Notare, in: FS Wagner, 347 ff, 348). Diesen Grundsätzen würde nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes (in Anlehnung an die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes wie z.B. VfSlg. 3156/1957; vgl. aber auch das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 1991, Zl. 91/06/0170) nicht entsprochen, wenn es der Versicherungsträger, der einen Antrag nach §101 ASVG für unbegründet hält, in der Hand hätte, entweder durch Erlassung eines Abweisungsbescheides die Zuständigkeit des Landeshauptmannes nur auf die Frage der Voraussetzungen für einen Antrag nach §101 ASVG zu beschränken oder durch Unterlassen einer bescheidmäßigen Erledigung auch auf die Leistungssache selbst (anstelle der Sozialgerichte) auszudehnen (immer vorausgesetzt, daß die Partei entsprechende Schritte zur Rechtsdurchsetzung unternimmt).

Aus diesen Gründen hält der Verwaltungsgerichtshof an seiner Rechtsauffassung fest, daß zwar gegen Bescheide des Versicherungsträgers, mit denen die UNZULÄSSIGKEIT eines Antrages nach §101 ASVG ausgesprochen wurde, gemäß §355 in Verbindung mit §412 ASVG der Verwaltungsweg durch Einspruch an den Landeshauptmann eröffnet ist, Bescheide, mit denen im Sinne der UNBEGRÜNDETHEIT des Antrages erkannt wird, hingegen zu den Leistungssachen im Sinne des §354 Z. 1 ASVG gehören.

Ob gegen einen in einer Leistungssache ergangenen Bescheid des Versicherungsträgers, gegen den eine Klage gemäß §65 ASGG (aufgrund einer allenfalls verfassungsrechtlich gebotenen teleologischen Reduktion des Gesetzeswortlautes) nicht zulässig ist, unmittelbar Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts gemäß Art131 bzw. Art144 B-VG erhoben werden kann, muß im Beschwerdefall nicht entschieden werden; die vom Verwaltungsgerichtshof vertretene Rechtsauffassung bedeutet jedenfalls, daß die belangte Behörde über eine Leistungssache entschieden hat, zu der sie nicht zuständig war."

3. Bei der Lösung des vorliegenden Kompetenzkonfliktes ist von der im gegebenen Zusammenhang bereits in VfSlg. 4998/1965 näher dargelegten Unvereinbarkeit einer gerichtlichen Entscheidung über ein Begehren auf rückwirkende Abänderung eines verwaltungsbehördlichen Bescheides mit dem Grundsatz der Trennung von Justiz und Verwaltung (Art94 B-VG) auszugehen. Es ist offenkundig, daß diese Unvereinbarkeit nicht davon abhängt, ob der eine rückwirkende Änderung ablehnende Bescheid den Antrag als unzulässig zurück- oder das Begehren als unbegründet abweist oder aber der Versicherungsträger mit der Entscheidung über den Abänderungsantrag säumig bleibt. In allen Fällen liefe eine Entscheidung des Gerichtes angesichts der vorausgesetztermaßen unveränderten Sach- und Rechtslage auf eine Überprüfung der Richtigkeit des nach dem Antrag abzuändernden Bescheides oder auf einen Auftrag an die Verwaltungsbehörde hinaus. Das ist nicht etwa nur die Folge des Umstandes, daß ohne abändernde Entscheidung der ursprüngliche Bescheid wirksam bleibt, sondern vielmehr der notwendige Inhalt einer Entscheidung, bei der zu prüfen ist, ob ein Bescheid infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens ergangen ist.

Der Verfassungsgerichtshof sieht keinen Anlaß, von der dazu bereits 1965 entwickelten Auffassung abzugehen. Der Oberste Gerichtshof leitet daraus die Unzulässigkeit des Rechtsweges ab. Der Verwaltungsgerichtshof nimmt zur Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges erklärtermaßen nicht Stellung, zeigt aber auch keinen anderen Weg auf, das aus der Qualifikation als Leistungssache folgende verfassungswidrige Ergebnis zu vermeiden. Die am Ende seiner Ausführungen angedeutete, nicht weiter verfolgte Möglichkeit, einen das Herstellungsbegehren abweisenden Bescheid als endgültig zu betrachten (was die unmittelbare Anfechtung von Akten der Sozialversicherungsträger bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts erlauben würde), besteht deshalb nicht, weil das Gesetz sowohl in Leistungs- wie in Verwaltungssachen im gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Verfahren Rechtsschutz gewährt und die Einteilung in Leistungs- und Verwaltungssachen - wie schon VfSlg. 4998/1965 betont - erschöpfend ist. Es ist außerdem nicht zu erkennen, was an der Kontrollbefugnis des Landeshauptmannes auffallender wäre als am Fehlen jeglicher Kontrolle im Verwaltungsbereich.

Was der Verwaltungsgerichtshof gegen die Schlußfolgerung des Obersten Gerichtshofes einwendet, ist aber auch nicht stichhältig. Daß es in §101 ASVG um Leistungen des Sozialversicherungsträgers geht, bezweifelt auch der Oberste Gerichtshof nicht. Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens bezwecken indes gleichfalls eine Änderung von Leistungsbescheiden und dennoch räumt auch der Verwaltungsgerichtshof ein, daß gegen ihre Ablehnung der Landeshauptmann angerufen werden kann. Es hat mit dem Leistungsbegehren gleich viel oder wenig zu tun, ob der Antrag auf Wiederaufnahme unzulässig oder unbegründet ist. Entscheidend ist, ob über die Leistung abgesprochen wird oder nicht. Und darauf kommt es auch für §101 ASVG an. Ebenso wie nämlich im Wiederaufnahmeverfahren zwischen der Entscheidung über die Wiederaufnahme (Verwaltungssache) und der anschließenden Sachentscheidung (Leistungssache) zu unterscheiden ist, kann auch die Herstellung des gesetzlichen Zustandes gedanklich in zwei Akte zerlegt werden: die Entscheidung, daß der gesetzliche Zustand wegen eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens herzustellen ist (Verwaltungssache), und die Herstellung dieses Zustandes selbst (Leistungssache). Wohl liegen diese beiden Fragen enger beisammen als die Frage nach dem Vorliegen von Wiederaufnahmsgründen und jene nach dem Inhalt der Sachentscheidung im wiederaufgenommenen Verfahren, und sie werden vom Sozialversicherungsträger auch kaum in getrennten Bescheiden beantwortet werden (was freilich auch bei der Wiederaufnahme nicht notwendig der Fall ist), die Wirkungen des Herstellungsbescheides sind aber durchaus dem Geschehen bei der Wiederaufnahme und neuerlichen Entscheidung vergleichbar. Und die Ablehnung des Herstellungsbegehrens entspricht stets der Verweigerung der Wiederaufnahme.

Der Verwaltungsgerichtshof räumt in diesem Zusammenhang der prozessualen Erledigungsform eine ihrem sachlichen Gehalt nicht entsprechende Bedeutung ein. Die Herstellung des gesetzlichen Zustandes ist nämlich nicht nur dann unzulässig, wenn es sich nicht um den Bescheid eines Versicherungsträgers (sondern ein gerichtliches Urteil) handelt, sie ist auch dann ausgeschlossen, wenn kein wesentlicher Irrtum über den Sachverhalt und kein offenkundiges Versehen vorliegt (der Bescheid aber vielleicht unrichtig ist), und die Feststellung eines wesentlichen Irrtums oder eines offenkundigen Versehens impliziert noch nicht notwendig - wenn auch sehr häufig - auch schon die Entscheidung über den herzustellenden gesetzlichen Zustand. Also sind die Akte auch hier zu trennen. Der mit Einspruch angerufene Landeshauptmann hat sich im Sinne von VfSlg. 4998/1965 auf die Frage der Zulässigkeit der Herstellung des gesetzlichen Zustandes zu beschränken und dem Sozialversicherungsträger bejahendenfalls die Herstellung, und das heißt, die Erlassung eines neuen Leistungsbescheides, aufzutragen.

Damit erledigt sich auch der Einwand des Verwaltungsgerichtshofes, der Sozialversicherungsträger könnte durch Verletzung der Entscheidungspflicht die sonst auf die Prüfung der Voraussetzungen des §101 ASVG beschränkte Zuständigkeit des Landeshauptmannes auf die Leistungssache selbst ausdehnen: Die Verletzung der Entscheidungspflicht kann nur insoweit vor den Landeshauptmann gebracht werden, als es um die Entscheidung über die Notwendigkeit der Herstellung des gesetzlichen Zustandes geht; er muß sich daher auch diesfalls mit dem Auftrag zur Herstellung dieses Zustandes begnügen.

In beiden Fällen beseitigt ein stattgebender, nach dem Gesagten den Auftrag zur Herstellung des gesetzlichen Zustandes enthaltender Bescheid (des Landeshauptmannes) den abzuändernden Bescheid in gleicher Weise wie ihn die Herstellung des gesetzlichen Zustandes (durch den Sozialversicherungsträger) selbst beseitigt, und macht den Weg für ein gerichtliches Leistungsurteil ohne jede Notwendigkeit einer Bezugnahme auf einen Bescheid des Sozialversicherungsträgers frei. Dazu kommt es, wenn der Versicherungsträger den aufgetragenen Leistungsbescheid nicht erläßt, aufgrund einer Säumnisklage, wenn er ihn aber erläßt, ohne dem Begehren voll Rechnung zu tragen, mittels Leistungsklage, die dann auch den neuen Leistungsbescheid wieder beseitigt (§71 Abs1 ASGG) und solcherart die gerichtliche Entscheidung ermöglicht.

Von der Ausnahme der regulären Wiederaufnahme nach den §§69 f. AVG aus dem Begriff der Leistungssachen hin zur Ausnahme der Herstellung des gesetzlichen Zustandes nach §101 ASVG aus der Kognitionsbefugnis der Gerichte ist gewiß ein zusätzlicher Schritt; er ist aber nicht so groß, daß eine völlig andere - das System der sukzessiven Zuständigkeit letztlich als verfassungswidrig erweisende - Beurteilung unausweichlich wäre. Die gebotene Aufspaltung der Herstellung des gesetzlichen Zustandes mag aus der Sicht eines folgerichtig durchgeführten Systems der Rechtskontrolle ebenso befremden wie die Kompetenz des Landeshauptmannes, über Rechtsmittel gegen die Ablehnung eines Wiederaufnahmeantrages zu entscheiden; von einer Unvereinbarkeit mit dem System des ASVG als solchem kann aber auch hier nicht die Rede sein.

Treffen aber die Einwände des Verwaltungsgerichtshofes gegen die Auffassung des Obersten Gerichtshofes nicht zu, so hat auch der Landeshauptmann seine Zuständigkeit zur Entscheidung über den Einspruch gegen die Ablehnung des Herstellungsbegehrens zu Unrecht abgelehnt.

Es ist daher auszusprechen, daß der Landeshauptmann zur Entscheidung zuständig und der diesem Ausspruch entgegenstehende Bescheid kostenpflichtig aufzuheben ist (§§51 f. VerfGG).

Da von einer mündlichen Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war, hat der Gerichtshof von einer mündlichen Verhandlung abgesehen (§19 Abs4 VerfGG).

Schlagworte

VfGH / Kompetenzkonflikt, Sozialversicherung, Gerichtsbarkeit Trennung von der Verwaltung, Gewaltentrennung, Gericht Zuständigkeit - Abgrenzung von Verwaltung, Zuständigkeit der Gerichte, Kompetenz sukzessive, Verwaltungsverfahren, Wiederaufnahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:KI5.1993

Dokumentnummer

JFT_10059375_93K00I05_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten