TE Vwgh Beschluss 1996/6/25 96/11/0140

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Veröffentlicht am 25.06.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

AVG §64 Abs2;
KFG 1967 §75 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, in der Beschwerdesache des M in E, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in Z, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 25. März 1996, Zl. IIb2-K-3331/1-1996, betreffend Aufforderung gemäß § 75 Abs. 2 Kraftfahrgesetz, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Laut Beschwerdevorbringen wurde der Beschwerdeführer mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 14. Februar 1996 gemäß § 75 Abs. 2 KFG 1967 aufgefordert, einen zur Erstattung eines amtsärztlichen Gutachtens über seine Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen erforderlichen verkehrspsychologischen Befund bis spätestens 28. Februar 1996 der Behörde vorzulegen. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers - ohne Bestimmung einer neuen Frist - als unbegründet abgewiesen. In der Beschwerde wird unter anderem gerügt, daß dem Beschwerdeführer die Befolgung des Auftrages zur Beibringung des besagten Befundes bis spätestens 28. Februar 1996 faktisch nicht möglich gewesen sei, da diese von der Erstbehörde bestimmte Frist mangels Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der Berufung erst mit Erlassung des angefochtenen Bescheides wirksam geworden sei. Zu diesem Zeitpunkt sei die Leistungsfrist aber bereits verstrichen gewesen.

Der Verwaltungsgerichtshof entscheidet in ständiger Rechtsprechung (seit seinen Beschlüssen vom 24. Februar 1989, Zl. 88/11/0187, und vom 6. März 1990, Zl. 89/11/0115), daß ein Berufungsbescheid, mit dem ein nach dem ersten Satz des § 75 Abs. 2 KFG 1967 ergangener Aufforderungsbescheid unverändert bestätigt wird, obwohl der Berufung die aufschiebende Wirkung nicht gemäß § 64 Abs. 2 AVG aberkannt wurde und die von der Erstbehörde datumsmäßig bestimmte Frist schon vor Erlassung des Berufungsbescheides verstrichen war, keine rechtlichen Auswirkungen zu zeitigen vermag, weshalb die betreffende Partei durch einen derartigen Bescheid auch nicht in ihren Rechten verletzt sein kann. Ob in der Folge dennoch aufgrund des rechtskräftigen Aufforderungsbescheides eine Entziehung der Lenkerberechtigung nach dem zweiten Satz des § 75 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen wurde oder nicht, ist für die Möglichkeit, durch den nicht befolgbaren Aufforderungsbescheid in seinen Rechten verletzt zu sein, ohne Bedeutung. Wurde ein Entziehungsbescheid erlassen, so ist dieser rechtswidrig und kann mit den zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln bekämpft werden.

Die dargelegte Rechtslage kommt auch im vorliegenden Fall, in dem die von der Erstbehörde bestimmte, bei Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits verstrichene Frist unverändert bestätigt wurde, in gleicher Weise zum Tragen. Dem Beschwerdeführer fehlt somit die Berechtigung zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde.

Sie war deshalb gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Damit erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996110140.X00

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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