TE Vwgh Beschluss 2022/3/4 Ra 2022/02/0028

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Veröffentlicht am 04.03.2022
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

B-VG Art133 Abs4
StGB §5 Abs1
StVO 1960 §5 Abs1
StVO 1960 §99 Abs1a
VStG §5 Abs1
VStG §7
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §38

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Dr. Köller, den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter und Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schörner, über die Revision der S J in L, vertreten durch Mag. Bernhard Schwendinger, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Marktstraße 4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 6. Dezember 2021, LVwG-1-614/2020-R9, betreffend Übertretung der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Dornbirn), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg (in der Folge: Verwaltungsgericht) die Beschwerde der Revisionswerberin gegen das wegen Beihilfe zur Übertretung von § 99 Abs. 1a iVm § 5 Abs. 1 StVO durch Überlassen eines Fahrzeuges an einen erkennbar alkoholisierten Lenker von der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn gegen sie erlassene Straferkenntnis als unbegründet ab und bestätigte dieses mit für das Revisionsverfahren nicht weiter relevanten Maßgaben. Das Verwaltungsgericht verpflichtete die Revisionswerberin zur Zahlung eines näher genannten Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens und sprach aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei.

2        Das Verwaltungsgericht stellte unter anderem fest, die Revisionswerberin habe ihr Fahrzeug dem Zeugen T. zum Lenken überlassen, obwohl sie gewusst habe, dass T. sowohl am Abend als auch in der Nacht immer wieder Alkohol konsumiert gehabt habe, sie bei ihm vor der Fahrt einen Alkoholgeruch wahrgenommen habe und sein Trinkverhalten auch einer der Trennungsgründe der beiden gewesen sei. Sie habe ihn lediglich gefragt, ob er noch fahren könne, was dieser bejaht habe. Sie habe ihn nicht konkret danach gefragt, wann und welchen Alkohol er getrunken habe. Diese Feststellungen begründete das Verwaltungsgericht beweiswürdigend unter anderem damit, dass die Revisionswerberin davon ausgegangen sei, dass T. wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges im alkoholisierten Zustand bestraft werden würde, wenn er von der Polizei aufgehalten werde. Weil sie bei T. Alkoholgeruch wahrgenommen habe und sie ihn lediglich gefragt habe, ob er noch fahren könne, obwohl sie gewusst habe, dass T. zuvor unbestimmte Mengen Alkohol konsumiert gehabt habe, werde ihr Einwand, sie hätte T. nie fahren lassen, wenn sie gewusst hätte, dass er so stark alkoholisiert gewesen sei, als Schutzbehauptung gewertet. Sie habe gewusst, dass er Alkohol konsumiert gehabt habe, aber habe verzichtet, diesbezüglich genauer nachzufragen. Daraus folgerte das Verwaltungsgericht rechtlich, die Revisionswerberin habe sich in der gegenständlichen Situation zu wenig über den erfolgten Alkoholkonsum von T. erkundigt, ihn aber für möglich gehalten und sich mit ihm abgefunden, worin ein bedingter Vorsatz zu erkennen sei. Nur so könne ihre Aussage verstanden werden, dass sie schon davon ausgegangen sei, dass T bestraft werde, wenn man ihn aufhalte. Das Verwaltungsgericht sah den Tatbestand des § 7 VStG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 StVO als erfüllt an und begründete weiter die Strafbemessung, die Spruchänderung und die Unzulässigkeit der Revision.

3        Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

4        Die Revision erweist sich als unzulässig:

5        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

7        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

8        Zur Zulässigkeit der Revision wird zunächst vorgebracht, dass angefochtene Erkenntnis leide an Aktenwidrigkeit, weil die Revisionswerberin in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ausgesagt habe, ihr sei es nicht darum gegangen, dass T. wegen alkoholisierten Lenkens eine Strafe bekomme, wenn er fahre und von der Polizei aufgehalten werde. Sie habe deutlich angegeben, nicht davon ausgegangen zu sein, dass eine relevante Beeinträchtigung des Fahrzeuglenkers vorgelegen sei, weil sie nicht sich selbst oder ihr Auto habe gefährden wollen. Sie habe die Fahrtüchtigkeit von T. ausdrücklich dargetan und diesbezüglich keinerlei Zweifel gehegt. Von der (durch die Polizei festgestellten) Alkoholisierung von T. sei sie äußerst überrascht gewesen.

9        Gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. a VwGG ist das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, wenn der Sachverhalt vom Verwaltungsgericht in einem wesentlichen Punkt aktenwidrig angenommen wurde.

10       Nach der hg. Judikatur ist Aktenwidrigkeit dann anzunehmen, wenn die Entscheidung in ihrer Begründung von Sachverhalten ausgeht, die sich aus dem Akt überhaupt nicht oder nicht in der angenommenen Weise ergeben, wenn also die Feststellung jener tatsächlichen Umstände unrichtig ist, die für den Spruch der Entscheidung ausschlaggebend sind (vgl. VwGH 18.6.2021, Ra 2021/02/0057, mwN). Aktenwidrigkeit liegt nicht vor, wenn Feststellungen getroffen werden, die aufgrund der Beweiswürdigung oder einer anderslautenden rechtlichen Beurteilung mit den Behauptungen einer Partei nicht übereinstimmen (vgl. VwGH 3.9.2021, Ra 2020/14/0290, mwN).

11       Die Aussage der Revisionswerberin wurde der Beweiswürdigung der Richterin, die die Revisionswerberin selbst befragte und damit einen unmittelbaren Eindruck von ihrer Aussage erlangte, zugrunde gelegt, daraus auf die Gedanken der Revisionswerberin über eine mögliche Bestrafung des Lenkers wegen eines Alkoholdelikts und so auf die innere Tatseite der Revisionswerberin geschlossen. Die Revision wendet sich der Sache nach vielmehr gegen die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes und zeigt damit keine Aktenwidrigkeit auf.

12       Schließlich macht die Revision noch geltend, das angefochtene Erkenntnis weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, wonach sich derjenige der Beihilfe zu Übertretungen nach § 5 Abs. 1 StVO schuldig mache, der in dem Bewusstsein, dass ein anderer Alkoholmengen zu sich genommen habe, die eine Blutalkoholkonzentration von 0,8 Promille bei diesem möglich erscheinen ließen, diesem die Lenkung des Fahrzeuges überlasse (Hinweis auf VwGH 23.10.1974, 0753/73).

13       Nach dem zitierten Erkenntnis ist für die Beihilfe zu einer Verwaltungsübertretung Vorsatz erforderlich, wobei schon bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Es ist daher dem Überlasser des Pkw nachzuweisen, dass trotz begründeter Bedenken gegen die Fahrtüchtigkeit des Lenkers infolge Alkoholbeeinträchtigung diesem die Lenkung des Personenkraftwagens überlassen wurde. Im dortigen Verfahren musste bei einem länger dauernden gemeinsamen Genuss erheblicher Alkoholmengen jeder „Mitzecher“ Zweifel an der Fahrtüchtigkeit infolge Alkoholbeeinträchtigung der Mittrinker haben, wobei es auf die Kenntnis der genauen Mengen des genossenen Alkohols nicht ankam.

14       Dem hier angefochtenen Erkenntnis liegt der Sachverhalt zugrunde, dass die Revisionswerberin sowohl vom Alkoholkonsum des T. am Abend und in der Nacht gewusst habe, sie bei ihm vor der Fahrt einen Alkoholgeruch wahrgenommen habe und sein Trinkverhalten auch einer der Trennungsgründe der beiden gewesen sei. Das Verwaltungsgericht folgerte daraus zutreffend den bedingten Vorsatz der Revisionswerberin und setzte sich nicht in Widerspruch zum zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes.

15       In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 4. März 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022020028.L00

Im RIS seit

04.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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