RS Lvwg 2021/6/14 LVwG 47.2-99/2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.06.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

14.06.2021

Index

L92056 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Steiermark
20/01 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

SHG Stmk 1998 §1
SHG Stmk 1998 §4
SHG Stmk 1998 §5
SHG Stmk 1998 §7
SHG Stmk 1998 §9
SHG Stmk 1998 §13
ABGB §879
ASVG §330a

Rechtssatz

Mit dem ursprünglich abgeschlossenen Übergabevertrag wollte sich die Beschwerdeführerin zu Lebzeiten einen vertraglichen Anspruch auf Übernahme der Pflegeheimrestkosten sichern und hat sie dafür ihr grundbücherliches Eigentumsrecht an die diesbezüglich Verpflichteten übertragen. Die ursprüngliche Vereinbarung wurde unter keinerlei auflösender Bedingung geschlossen, wonach dies nur für die damalige gesetzliche Lage, also für den aufrechten Bestand des Vermögensregresses, gelten sollte. Mit einem Nachtrag zum Übergabevertrag sollte die Leistungspflicht der Übernehmer beendet werden. Dazu ist festzuhalten, dass eine derartige Erklärung den vorrangigen und überwiegenden Zweck hat, die Leistungspflicht der Sozialhilfe herbeizuführen und daher als rechtsmissbräuchlich zu deuten ist und im Rahmen der Gewährung der Sozialhilfe als nicht beachtlich einzustufen ist. An dieser rechtlichen Beurteilung ist auch aus dem Blickwinkel des abgeschafften Vermögensregresses nichts zu beanstanden, da im konkreten Fall die öffentliche Hand zur Finanzierung der Pflege nicht auf das Vermögen eines zu Pflegenden zugreift, sondern auf eine mittels Vertrag zugesicherte regelmäßige finanzielle Leistung, die die Pflegekosten abdeckt.

Schlagworte

Sozialhilfe, Übergabsvertrag, Übernahme der Pflegeheimrestkosten, Nachtrag zum Übergabsvertrag, Beendigung der Leistungspflicht, rechtsmissbräuchlich, Vermögensregress

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2021:LVwG.47.2.99.2021

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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