RS Vwgh 1980/4/16 0599/79

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Veröffentlicht am 16.04.1980
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Arbeitsrecht
60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Norm

ArbVG §105 Abs3 Z2 litb

Beachte


Besprechung in:
ZAS 1983/2, S 69 Bespr. teils kritisch von Bernhard Raschauer;

Rechtssatz

Zur Feststellung der objektiven Betriebsbedingtheit einer Kündigung ist zu prüfen, ob es sich bei der Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage eines Unternehmens nur um eine allenfalls konjunkturbedingte kürzerfristige Erscheinung handelt oder ob strukturelle Schwierigkeiten eine derartige Maßnahme zur Sanierung des Unternehmens erforderlich erscheinen lassen, wobei auch eine Prognose über die zukünftige Entwicklung zu erstellen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1979000599.X01

Im RIS seit

30.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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