RS Lvwg 2021/12/17 VGW-102/067/9368/2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

17.12.2021

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
14/02 Gerichtsorganisation
L00159 Verwaltungsgericht Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art. 130 Abs1 Z2
GOG §3
GOG §5
GOG §9
GOG §11
GOG §16
VGWG §10
VwGVG §6
VwGVG §35
AVG §7

Rechtssatz

Eine Bestimmung, vergleichbar § 79 JN, welche, bei „Klagen gegen einen“ oder „Klagen von einem“ Richter einen Übergang der Entscheidungskompetenz auf ein anderes (Verwaltungs-) Gericht vorsieht, enthält die Rechtsordnung nicht, was aber, wenn die Gesetzgebung die Ansicht vertreten hätte, dass in solchen Fällen der äußere Anschein einer Befangenheit vorliegend sei, schon in Hinblick auf Art. 18 iVm Art. 83 Abs. 2 B-VG geboten gewesen wäre. Daraus erschließt sich letztlich, dass seitens der Gesetzgebung bei einer Entscheidungszuständigkeit eines Verwaltungsgerichtes in Angelegenheit einer Beschwerde „von einem Richter“ oder „gegen (Verhalten von) Richtern“ für sich betrachtet kein äußerer Befangenheitsanschein als indiziert gesehen wurden.

Schlagworte

Maßnahmenbeschwerde; Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt; Beschwerdegegenstand; Zurechnung; Hoheitsverwaltung; Justizverwaltung; Verwaltungshandeln; Gerichtsbarkeit; Ausübung des richterlichen Amtes; Sicherheitskontrolle; Sicherheitsmaßnahmen, Kontrollorgan; Hausordnung; Befangenheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.102.067.9368.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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