RS Lvwg 2021/12/20 LVwG-S-442/001-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

20.12.2021

Norm

KFG 1967 §2 Abs1
KFG 1967 §36 lita
KFG 1967 §45 Abs1
KFG 1967 §45 Abs4

Rechtssatz

Aus dem systematischen Zusammenhang zwischen dem ersten und dem zweiten Satz des § 45 Abs 4 KFG ergibt sich, dass die Durchführung von Fahrten mit Probefahrtkennzeichen nicht nur voraussetzt, dass die Merkmale des zweiten oder dritten Satzes des § 45 Abs 1 KFG (Legaldefinition des Begriffs „Probefahrt“) vorliegen, sondern darüber hinaus auch, dass es sich um eine zulässige Probefahrt handelt, dh dass einer den Merkmalen des zweiten oder dritten Satzes des § 45 Abs 1 KFG entsprechenden Fahrt eine Bewilligung nach § 45 Abs 1 KFG zugrunde liegt, was seinerseits voraussetzt, dass es sich um eine Fahrt im Rahmen des gewerblichen Betriebes des Besitzers der Bewilligung nach § 45 Abs 1 KFG handelt (vgl VwGH 88/03/0158).

Schlagworte

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Verwaltungsstrafe; Zulassung; Probefahrt; Kraftwagen; selbstfahrende Arbeitsmaschine;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.442.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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