TE Lvwg Erkenntnis 2022/1/19 LVwG-AV-1280/001-2021

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.01.2022
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

19.01.2022

Norm

GewO 1994 §16
GewO 1994 §18
GewO 1994 §19
GewO 1994 §94 Z59

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Dr. Michaela Lütte-Mersch als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 29. Juni 2021, Zl. ***, betreffend Feststellung der individuellen Befähigung gemäß § 19 Gewerbeordnung 1994, zu Recht:

1.   Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2.   Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) in Verbindung mit Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1.   Zum bisherigen Verfahrensgang und zur Beschwerde:

1.1. A, tschechischer Staatsangehöriger, geboren am ***, (in der Folge: Beschwerdeführer) suchte am 15. März 2021 bei der Bezirkshauptmannschaft Gmünd (in der Folge: belangte Behörde) um Feststellung der individuellen Befähigung für die Ausübung des Gewerbes „Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau (verbundenes Handwerk) gem. § 94 Z 59 GewO 1994, eingeschränkt auf die Montage von Aluzäunen, Terrassendächern, Carports und Außenbeschattungen“ gemäß § 19 der Gewerbeordnung 1994 (GewO) an.

Diesem Antrag legte der Beschwerdeführer die folgenden Unterlagen zum Nachweis seiner Befähigung bei:

-    Dienstzettel der Firma B, ***, vom 01. März 2007 über die Beschäftigung als technischer Angestellter;

-    Bescheidausfertigung gem. § 20 Abs. 6 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) betreffend die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung an die Firma B für den Beschwerdeführer für die berufliche Tätigkeit als Bautechniker in der Zeit von 08. Februar 2007 bis 07. Februar 2008 für den örtlichen Geltungsbereich ***;

-    Zeugnis der Maturaprüfung der Integrierten Mittelschule für Bauwesen – Schuljahr 2001/2002, ***, *** vom 22. Mai 2002 (Original in tschechischer Sprache samt Duplikat in deutscher Sprache sowie Beglaubigungsvermerk vom 20.11.2020).

1.2. Die Wirtschaftskammer Niederösterreich, Landesinnung der Metalltechnik (im Folgenden: WKNÖ) erstattete mit Schreiben vom 19. April 2021 eine negative Stellungnahme zur Erbringung des individuellen Befähigungsnachweises durch den Beschwerdeführer für die Ausübung des Gewerbes „Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau (verbundenes Handwerk) gem. § 94 Z 59 GewO 1994, eingeschränkt auf die Montage von Aluzäunen, Terrassendächern, Carports und Außenbeschattungen“.

Begründend ist ausgeführt, dass der Beschwerdeführer lediglich eine Übersetzung einer offensichtlich in Tschechien absolvierten Schule mit Matura vorgelegt habe; inwiefern diese mit einer fachlich einschlägigen HTL für Maschinenbau, welche zB fachlich einschlägig für dieses Gewerbe wäre, gleichwertig sei, könne nicht beurteilt werden. Weiters werde keinerlei Berufserfahrung durch ein übermitteltes Dienstzeugnis auf dem angestrebten Gebiet und auch keinerlei kaufmännische Berufserfahrung bestätigt.

1.3. Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer mit der Möglichkeit zur Äußerung zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer kündigte gegenüber der belangten Behörde am 20. Mai 2021 telefonisch an, weitere Praxisnachweise nachreichen zu wollen, machte davon aber innerhalb der gesetzten (bereits verlängerten) Frist bis 29. Juni 2021 keinen Gebrauch.

1.4. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 29. Juni 2021, Zl. ***, wurde festgestellt, dass beim Beschwerdeführer die individuelle Befähigung für die Ausübung des reglementierten Gewerbes „Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau (verbundenes Handwerk) gem. § 94 Z 59 GewO 1994, eingeschränkt auf die Montage von Aluzäunen, Terrassendächern, Carports und Außenbeschattungen“ nicht vorliegt.

Begründend ist ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zwar aufgrund seiner seit dem Jahr 2012 ausgeübten selbständigen Tätigkeit im Rahmen eines freien Gewerbes über die entsprechende kaufmännische Berufserfahrung verfüge. Durch die beigebrachten Beweismittel seien jedoch die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen für die Ausübung des angestrebten reglementierten Gewerbes nicht nachgewiesen worden.

1.5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Juli 2021 Beschwerde. In dieser wird „als Begründung“ das „Dienstzeugnis der Firma C, ***, datiert mit 07.07.2021“ vorgelegt, verbunden mit dem Ersuchen um positive Erledigung des Antrags auf Feststellung der begehrten individuellen Befähigung. Das bezeichnete Dienstzeugnis ist der Beschwerde beigelegt.

1.6. Über neuerliches Ersuchen der belangten Behörde vom 13. Juli 2021 erstattete die WKNÖ mit Schreiben vom 21. Juni 2021 erneut eine negative Stellungnahme zur Erbringung des individuellen Befähigungsnachweises durch den Beschwerdeführer, weil die übermittelten Unterlagen keinerlei Hinweise auf die fachliche Ausbildung oder fachliche Berufserfahrung auf dem angestrebten eingeschränkten Gebiet der Metalltechnik geben würden. Weder der Dienstzettel der Firma B GmbH, noch das Dienstzeugnis der Firma C würden fachliche Tätigkeiten im Bereich der Montage von Aluzäunen, Terrassendächern, Carports und Außenbeschattungen dokumentieren.

1.7. Mit Schreiben vom 02. August 2021 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde des Beschwerdeführers unter Anschluss des Verwaltungsaktes zur Entscheidung vor.

2.   Feststellungen und Beweiswürdigung:

2.1. Der Beschwerdeführer bestand die Maturaprüfung an der Integrierten Mittelschule für Bauwesen, ***, *** am 22. Mai 2002. Diese Prüfung wurde gemäß Verordnung des Ministeriums für Bildung, Jugend und Leibeserziehung der Tschechischen Republik Nr. 442/1991 über den Schulabschluss an höheren bildenden Schulen und Lehranstalten durchgeführt, und zwar in folgenden Fächern:

-    Tschechische Sprache und Literatur,

-    Deutsch,

-    Heiztechnik,

-    Gesundheitswesen,

-    Praktische Prüfung.

Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen gründen auf den eindeutigen Inhalten des vom Beschwerdeführer vorgelegten Maturazeugnisses in tschechischer Sprache unter Anschluss einer beglaubigten Übersetzung in die deutsche Sprache.

2.2. Der Beschwerdeführer war von März 2007 bis Juni 2012 für die B GmbH als technischer Angestellter tätig.

Beweiswürdigung:

Diese Feststellung ergibt sich aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Dienstzettel der B GmbH.

2.3. Der Beschwerdeführer ist seit 17. September 2012 Inhaber des freien Gewerbes „Zeichenbüro (Anfertigung technischer Zeichnungen aufgrund inhaltlich bereits vollständig vorgegebener Entwürfe)“ im Standort ***, ***. Mit diesem Zeichnungsbüro war er von Oktober 2012 bis Mai 2019 „als selbstständiger Unternehmer ca. 40 Stunden pro Woche“ für das C GmbH tätig. Sein Aufgabengebiet umfasste folgende Tätigkeiten:

-    Erstellung von Entwürfen,

-    Einreichplanung jeglicher Art,

-    Baufertigstellungen,

-    Beweissicherung von Bestandsobjekten,

-    Behördenwege bezüglich der Baueinrichtungen,

-    Erstellung von Energieausweisen.

Beweiswürdigung:

Dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2021 das freie Gewerbe „Zeichenbüro“ ausübt, ergibt sich aus einem vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingeholten Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) im Einklang mit den Feststellungen der belangten Behörde. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer mit diesem Gewerbe „als selbständiger Unternehmer ca. 40 Stunden pro Woche“ für die C GmbH tätig war, ergibt sich – wie auch das festgestellte Aufgabengebiet – aus den eindeutigen Inhalten des vom Beschwerdeführer zusammen mit der Beschwerde vorgelegten Dienstzeugnis.

2.4. Der Beschwerdeführer ist seit 27. April 2019 handelsrechtlicher und gewerberechtlicher Geschäftsführer der D GmbH mit Sitz in ***, ***, deren Geschäftszeig der Handel mit Sonnenschutz-Produkten und Aluzäunen ist. Diese Gesellschaft ist Inhaberin des freien Handelsgewerbes, des freien Gewerbes „Erstellung von Reinzeichnungen aufgrund von Planungen Befugter (Zeichenbüro)“ und des freien Gewerbes „Zusammenbau und Montage beweglicher Sachen, mit Ausnahme von Möbeln und statisch belangreichen Konstruktionen, aus fertig bezogenen Teilen mit Hilfe einfacher Schraub-, Klemm-, Kleb- und Steckverbindungen“.

Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen gründen auf den eindeutigen Inhalten der vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingeholten Auszüge aus dem GISA und dem Firmenbuch betreffen die D GmbH.

3.   Rechtslage:

3.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO) lauten:

„§ 16. (1) Voraussetzung für die Ausübung von reglementierten Gewerben und von Teilgewerben ist ferner der Nachweis der Befähigung. Kann der Einschreiter diesen Nachweis nicht erbringen, so hat er einen Geschäftsführer (§ 39) zu bestellen. Dies gilt nicht für das Gewerbe der Rauchfangkehrer (§ 94 Z 55). § 9 Abs. 2 gilt in diesen Fällen mit der Maßgabe, dass die Bestellung des neues Geschäftsführers binnen einem Monat zu erfolgen hat.

(2) Unter Befähigungsnachweis ist der Nachweis zu verstehen, daß der Einschreiter die fachlichen einschließlich der kaufmännischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, um die dem betreffenden Gewerbe eigentümlichen Tätigkeiten selbständig ausführen zu können.

[…]

(4) Ausländische Prüfungszeugnisse über die Befähigung für einen einem reglementierten Gewerbe entsprechenden Beruf sind den österreichischen Prüfungszeugnissen für ein reglementiertes Gewerbe gleichgehalten, wenn dies in Staatsverträgen oder durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Gleichwertigkeit festgestellt wurde, festgelegt worden ist. Hierüber ist über Antrag eine Bestätigung durch die Behörde auszustellen.“

„§ 18. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat für jedes reglementierte Gewerbe, hinsichtlich der im § 94 Z 14, 32, 33, 41 und 46 genannten Gewerbe und hinsichtlich des im § 94 Z 42 genannten Gewerbes, soweit es sich um die Tätigkeiten des Piercens und Tätowierens handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, durch Verordnung festzulegen, durch welche Belege - für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander - die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hiefür erforderliche fachliche Befähigung jedenfalls als erfüllt anzusehen sind. Dabei hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu berücksichtigen, dass bei reglementierten Gewerben, bei denen der Qualifikation auf Grund der Richtlinie 92/51/EWG über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG oder der Richtlinie 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome Diplomniveau zukommt, dieses Diplomniveau gewahrt bleibt.

(2) Als Belege im Sinne des Abs. 1 kommen in Betracht

1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung bei den im § 94 als Handwerke bezeichneten reglementierten Gewerben oder über eine sonstige Befähigungsprüfung;

2. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung;

3. Zeugnis über den Abschluss einer Studienrichtung an einer Universität;

4. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Fachhochschul-Studienganges;

5. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schule;

6. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Lehrganges;

7. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung;

8. Zeugnis über eine fachliche Tätigkeit;

9. Zeugnis über eine Tätigkeit in leitender Stellung;

10. Zeugnis über eine Tätigkeit als Betriebsleiter;

11. Nachweise über eine Tätigkeit als Selbstständiger.

(3) Unter fachlicher Tätigkeit (Abs. 2 Z 8) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbstständigen Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlich sind. Unter Tätigkeit in leitender Stellung (Abs. 2 Z 9) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die überwiegend mit fachspezifischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens verbunden ist. Unter Tätigkeit als Betriebsleiter (Abs. 2 Z 10) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die in einer der folgenden Funktionen ausgeübt wurde

1. als Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung oder

2. als Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Unternehmers oder Leiters entspricht oder

3. in leitender Stellung je nach der Eigenart des betreffenden Gewerbes mit kaufmännischen oder mit kaufmännischen und technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens.“

„§ 19. Kann der nach § 18 Abs. 1 vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Behörde unter Bedachtnahme auf Vorschriften gemäß § 18 Abs. 4 das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt. § 373d Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.“

㤠94. Folgende Gewerbe sind reglementierte Gewerbe:

[…]

59. Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau; Metalltechnik für Schmiede und Fahrzeugbau; Metalltechnik für Land- und Baumaschinen (verbundenes Handwerk)

[…]“

3.2. Die hier maßgebliche Bestimmung der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau, der Metalltechnik für Schmiede und Fahrzeugbau und der Metalltechnik für Land- und Baumaschinen lautet:

„§ 1. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau (§ 94 Z 59 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:

1.   Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder

2.   Zeugnisse über

a)   den erfolgreichen Abschluss einer Studienrichtung oder eines Fachhochschul-Studienganges, deren/dessen schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich Maschinenbau liegt, und

b)   eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

3.   Zeugnisse über

a)   den erfolgreichen Besuch einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich Maschineningenieurwesen oder Maschinenbau oder Wirtschaftsingenieurwesen mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und

b)   eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

4.   Zeugnisse über

a)   den erfolgreichen Besuch einer Werkmeisterschule für Berufstätige oder einer Fachakademie, deren Ausbildung im Bereich Maschinenbau mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und

b)   die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, sofern diese nicht auf Grund einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 GewO 1994 entfällt, und

c)   eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder

5.   Zeugnis über eine ununterbrochene mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

6.   Zeugnisse über

a)   die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung in einem Lehrberuf, dessen Ausbildung im Bereich Metalltechnik liegt oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung im Bereich Maschineningenieurwesen oder Maschinenbau oder Wirtschaftsingenieurwesen mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und

b)   eine nachfolgende ununterbrochene mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

7.   Zeugnisse über

a)   den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und

b)   eine nachfolgende ununterbrochene mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

8.   Zeugnisse über

a)   eine ununterbrochene mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und

b)   eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder

9.   Zeugnisse über

a)   die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung in einem Lehrberuf, dessen Ausbildung im Bereich Metalltechnik liegt, oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung im Bereich Maschineningenieurwesen oder Maschinenbau oder Wirtschaftsingenieurwesen mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und

b)   eine nachfolgende ununterbrochene mindestens fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung (§ 18 Abs. 3 GewO 1994).“

4.   Erwägungen:

4.1. Die Beschwerde ist nicht begründet.

4.2. Bei dem Gewerbe „Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau (verbundenes Handwerk)“ handelt es sich um ein reglementiertes Gewerbe (vgl. § 94 Z 59 GewO), für dessen Ausübung gemäß § 16 Abs. 1 GewO der Nachweis der Befähigung (Befähigungsnachweis) vorgeschrieben ist.

Gemäß § 18 Abs. 1 GewO wird für reglementierte Gewerbe durch Verordnung festgelegt, durch welche Belege – für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander – die fachliche Befähigung nachgewiesen wird („genereller“ oder „allgemeiner“ Befähigungsnachweis).

§ 1 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau, der Metalltechnik für Schmiede und Fahrzeugbau und der Metalltechnik für Land- und Baumaschinen (in der Folge: Zugangsverordnung) regelt, durch welche Belege die fachliche Qualifikation zum Antritt des (uneingeschränkten) Handwerks „Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau (verbundenes Handwerk) gemäß § 94 Z 59 GewO“ als erfüllt anzusehen ist.

Bei dem „individuellen Befähigungsnachweis“ im Sinn des § 19 GewO wird der gemäß § 18 Abs. 1 leg.cit. vorgeschriebene Befähigungsnachweis durch sonstige Nachweise ersetzt, die jene Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegen, die für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes, ggf. eingeschränkt auf Teiltätigkeiten, erforderlich sind. Die Beurteilung, ob durch diese (sonstigen) Nachweise die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegt werden, hat daher am Maßstab der den Befähigungsnachweis im Sinn des § 18 Abs. 1 GewO festlegenden Vorschriften (Zugangsvoraussetzungen) zu erfolgen. Auf Grund sogenannter „sonstiger“ Nachweise für eine individuelle Befähigung kann die erforderliche Befähigung nur insofern belegt werden, als die vom Antragsteller absolvierte Ausbildung (Bildungsgang, bisherige Tätigkeit) das Ausbildungsziel in gleicher Weise verwirklicht wie jene in den erwähnten Vorschriften. In einem Verfahren gemäß § 19 GewO muss der Antragsteller daher Tätigkeiten nachweisen, die den in der betreffenden Zugangsverordnung geforderten einschlägigen Tätigkeiten „gleichwertig“ sind. Die Behörde hat hier auf ein „Äquivalent“ zu dem Erfordernis der Verordnung nach § 18 GewO abzustellen (vgl. etwa VwGH 20.05.2015, Ro 2014/04/0032, mwN).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Sache des Antragstellers, die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen initiativ nachzuweisen, sodass die Behörde in diesem Zusammenhang keine amtswegige Ermittlungspflicht trifft; die Behörde ist in diesem Verfahren auch nach Maßgabe des § 13a AVG nicht verpflichtet, den Antragsteller anzuleiten, welche bestimmten Beweismittel beizubringen wären (vgl. VwGH 26.09.2012, 2012/04/0018). Die Behörde hat auf Grund der vom Antragsteller vorgelegten Belege Feststellungen über den von ihm durchlaufenen Bildungsgang und seine bisherigen Tätigkeiten zu treffen. Aus diesen Grundlagen sind anschließend Feststellungen über jene Kenntnisse, Fähigkeiten, und Erfahrungen zu treffen, die der Antragsteller durch seine Ausbildung und Fachpraxis erworben hat. Das so gewonnene Ergebnis ist sodann den aus den für das betreffende Gewerbe geltenden Vorschriften zu entnehmenden, für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen gegenüberzustellen (vgl. Gruber/Paliege-Barfuß, GewO7 § 19 Rn. 4 [rdb.at], mit Hinweis auf GRT 2009 Punkt 31).

4.3. Im vorliegenden Fall begehrte der Beschwerdeführer – losgelöst von einem Anmeldeverfahren (zur Zulässigkeit eines solchen losgelösten Antrags siehe VwGH 18.08.2017, Ro 2015/04/0007) – die Feststellung der individuellen Befähigung für die Ausübung des Gewerbes „Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau (verbundenes Handwerk) gem. § 94 Z 59 GewO 1994, eingeschränkt auf die Montage von Aluzäunen, Terrassendächern, Carports und Außenbeschattungen“. Im Falle einer solchen Einschränkung des Gewerbes ist ein insoweit eingeschränkter (individueller) Befähigungsnachweis zu erbringen (vgl. etwa Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO3 § 19 Rz. 16).

Es ist daher zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer durch die beigebrachten Belege die für die Ausübung des Gewerbes „Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau, eingeschränkt auf die Montage von Aluzäunen, Terrassendächern, Carports und Außenbeschattungen“ erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen hat, mit anderen Worten: seine absolvierte Ausbildung (Bildungsgang, bisherige Tätigkeit) das Ausbildungsziel entsprechend der Zugangsverordnung in gleicher Weise („gleichwertig“) verwirklicht.

4.4. Dies ist vorliegend nicht der Fall:

4.4.1. Gemäß § 1 der Zugangsverordnung ist die fachliche Qualifikation für das unbeschränkte Handwerk „Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau“ (§ 94 Z 5 GewO) als erfüllt anzusehen durch ein Zeugnis über den Abschluss einer Meisterprüfung (§ 1 Z 1 leg.cit.), durch Zeugnisse über den Abschluss bestimmter Bildungseinrichtungen (im Bereich Maschinenbau) in Verbindung mit einer zeitlich bestimmten „fachlichen Tätigkeit“ (vgl. § 1 Z 2, 3 und 4 leg.cit, letzteres iVm der erfolgreich abgelegten Unternehmerprüfung, sofern diese nicht auf Grund einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 GewO entfällt), durch ein Zeugnis über eine ununterbrochene mindestens sechsjährige „einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter“, durch Zeugnisse über den Abschluss bestimmter Ausbildungen in Verbindung mit einer zeitlich bestimmten „einschlägigen Tätigkeit“ als Selbständiger oder Betriebsleiter (vgl. § 1 Z 6 und 7 leg.cit.), durch Zeugnisse über eine mindestens dreijährige ununterbrochene Tätigkeit als Selbständiger in Verbindung mit einer mindestens fünfjährigen „einschlägigen Tätigkeit“ als Unselbständiger (vgl. § 1 Z 8 leg.cit.) oder durch Zeugnisse über eine andere (bestimmte) Lehrabschlussprüfung/Besuch einer näher bestimmten berufsbildenden Schule in Verbindung mit einer ununterbrochenen mindestens fünfjährigen „fachspezifischen Tätigkeit in leitender Stellung“ erfüllt.

Gemäß § 1 der Zugangsverordnung kommt es sohin für den uneingeschränkten Zugang zum Handwerk „Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau“ (bei Nichtvorliegen einer Meisterprüfung) jedenfalls auf das Vorliegen einer (näher bestimmten) fachlich einschlägigen Tätigkeiten („fachlichen Tätigkeit“, „einschlägigen Tätigkeiten“ bzw. „fachspezifischen Tätigkeiten“), in der Regelung in Verbindung mit einer fachbezogenen Ausbildung, an. Gleiches hat – entsprechend eingeschränkt –für den Zugang zu diesem Handwerk eingeschränkt auf die Montage von Aluzäunen, Terrassendächern, Carports und Außenbeschattungen zu gelten.

4.4.2. Unter einer „fachlichen Tätigkeit“ ist gemäß § 18 Abs. 3 GewO eine Tätigkeit zu verstehen ist, die geeignet ist, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbständigen Ausübung eines Gewerbes erforderlich sind. Es kommt folglich darauf an, dass durch bisherige Tätigkeiten jene Erfahrungen und Kenntnisse gesammelt wurden, die zur selbständigen Ausübung des in Rede stehenden Gewerbes erforderlich sind. Dies gilt auch für die gemäß § 1 der Zugangsverordnung vorgesehenen „einschlägigen Tätigkeiten“ als Selbständiger/Betriebsleiter bzw. „fachspezifischen Tätigkeiten“ als Unselbständiger.

4.4.3. Hierzu ist mit der belangten Behörde auszuführen, dass der Beschwerdeführer durch die beigebrachten Belege fachlich einschlägige Tätigkeiten und damit Nachweise über Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen entsprechend der Zugangsverordnung – unter Berücksichtigung der Einschränkung des Handwerks auf die Montage von Aluzäunen, Terrassenflächen, Carports und Außenbeschattungen – nicht nachgewiesen hat.

So ergibt sich weder aus dem vorgelegten Dienstzettel der B GmbH noch aus dem zusammen mit der Beschwerde vorgelegten Dienstzeugnis des C GmbH, für das der Beschwerdeführer mit seinem Zeichenbüro „als selbstständiger Unternehmer ca. 40 Stunden pro Woche“ tätig gewesen ist, dass der Beschwerdeführer Tätigkeiten ausgeübt hätte, welche jenen der begehrten individuellen Befähigung (betreffend die Montage von Aluzäunen, Terrassenflächen, Carports und Außenbeschattungen) entsprechen würden. Aus dem vorgelegten Dienstzettel ergibt sich alleine die Beschäftigung des Beschwerdeführers als „technischer Angestellter“, dem Dienstzeugnis sind nur die (oben festgestellten) Tätigkeiten, nämlich die Erstellung von Entwürfen, Einreichplanung jeglicher Art, Baufertigstellungen, Beweissicherung von Bestandsobjekten, Behördenwege bezüglich der Baueinrichtungen und Erstellung von Energieausweisen, zu entnehmen, die der Beschwerdeführer im Rahmen seines freien Gewerbes „Zeichenbüro“ für das bezeichnete Architektur-, Baumeister- und Sachverständigenbüro erbracht hat; diese Tätigkeiten weisen jedenfalls keinen Bezug zur begehrten individuellen Befähigung auf. Auch aus den sonstigen beigebrachten Belegen oder den Berechtigungsumfängen der vom Beschwerdeführer bzw. der D GmbH bereits ausgeübten freien Gewerbe (freies Handelsgewerbe, Zeichenbüro und Zusammenbau und Montage beweglicher Sachen, mit Ausnahme von Möbeln und statisch belangreichen Konstruktionen, aus fertig bezogenen Teilen mit Hilfe einfacher Schraub-, Klemm-, Kleb- und Steckverbindungen) ergeben sich keine einschlägigen fachlichen Tätigkeiten, die ein Äquivalent zu den Erfordernissen der Zugangsverordnung für das in Rede stehende eingeschränkte Metalltechnikgewerbe bilden könnten.

Der Beschwerdeführer hat sohin entgegen der ihn treffenden Verpflichtung im gegenständlichen Feststellungsverfahren die für die Ausübung des Handwerks Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau, eingeschränkt auf die Montage von Aluzäunen, Terrassendächern, Carports und Außenbeschattungen“ erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen entsprechend („gleichwertig“) der Zugangsverordnung – gemäß der es insbesondere auf fachlich einschlägige Tätigkeiten („fachliche Tätigkeiten; „einschlägige Tätigkeiten“ bzw. „fachspezifische Tätigkeiten“) ankommt – nicht nachgewiesen.

4.5. Die Beschwerde war daher aus diesem Grund (ungeachtet der Frage der Gleichwertigkeit der nachgewiesenen Ausbildung) abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.

5.   Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von keiner Partei beantragt. Darüber hinaus konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststand und nicht strittig ist. In diesem Sinne wurden auch die Inhalte des zusammen mit der Beschwerde vorgelegten Dienstzeugnisses der C GmbH der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt und konnte der Beschwerdeführer seinen Standpunkt in der erhobenen Beschwerde ausreichend darlegen. Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen.

6.   Zur Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war, weil die Entscheidung einerseits nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen zB VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0343). Darüber hinaus war im gegenständlichen Fall eine einzelfallbezogene Beurteilung der individuellen Befähigung des Beschwerdeführers vorzunehmen.

Schlagworte

Gewerbliches Berufsrecht; Metalltechnik; reglementiertes Gewerbe; Befähigungsnachweis; individuelle Befähigung; Feststellung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.1280.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten