TE Vwgh Beschluss 2022/2/24 Ra 2022/05/0035

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Veröffentlicht am 24.02.2022
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs4
VwGG §28 Abs5
VwGG §34 Abs1
VwGG §41

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mairinger und die Hofrätinnen Mag. Liebhart-Mutzl und Dr.in Sembacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kieslich, in der Revisionssache des Mag. O W in W, vertreten durch die List Rechtsanwalts GmbH in 1180 Wien, Weimarer Straße 55/1, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 13. Dezember 2021, VGW-111/V/067/1260/2021-64, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien; mitbeteiligte Partei: W E, vertreten durch Dr. Anton Draskovits, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Amerlingstraße 19; weitere Partei: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien (Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 18. Dezember 2020, mit welchem der mitbeteiligten Partei die baubehördliche Bewilligung für die Durchführung eines näher beschriebenen Bauvorhabens auf einer näher bezeichneten, im Eigentum der mitbeteiligten Partei stehenden Liegenschaft in Wien erteilt worden war, als unbegründet abgewiesen (1.) und ausgesprochen, dass dagegen eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei (2.).

2        Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in welcher unter der Überschrift „4. Revisionspunkte“ ausgeführt wird, der Revisionswerber erachte sich durch das angefochtene Erkenntnis „in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten auf Erteilung einer baurechtlichen Genehmigung, obwohl das Bauvorhaben der mitbeteiligten Partei der Wiener Bauordnung und der relevanten einschlägigen Rechtsprechung des VwGH widerspricht“, verletzt. Darüber hinaus erachte er sich in seinen Verfahrensrechten (Recht auf ein faires Verfahren iSd Art. 6 EMRK) verletzt, weil das Verwaltungsgericht Beweisanträge nicht und ein näher bezeichnetes Privatgutachten nicht ausreichend gewürdigt habe. Das angefochtene Erkenntnis leide sowohl an Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Im Detail sei der Revisionswerber durch unzureichende Auseinandersetzung mit Beweismitteln, Hinwegsetzen über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge, Nichterfüllung der Pflicht zur Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes, Eingehen auf Parteivorbringen, antizipierende Beweiswürdigung und Nichtabweisung des Vorhabens der mitbeteiligten Partei trotz wesentlicher Änderung des Vorhabens in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt.

3        Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.

4        Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. etwa VwGH 14.11.2018, Ra 2017/06/0217 und 0218, mwN).

5        Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich.

6        Mit dem in der vorliegenden Revision genannten Recht „auf Erteilung einer baurechtlichen Genehmigung, obwohl das Bauvorhaben der mitbeteiligten Partei der Wiener Bauordnung und der relevanten einschlägigen Rechtsprechung des VwGH widerspricht“ wird nicht dargelegt, in welchem konkreten subjektiv-öffentlichen, einem Nachbarn durch die Bauordnung für Wien (vgl. etwa § 134a leg. cit.) eingeräumten Recht der Revisionswerber verletzt sei (vgl. etwa VwGH 21.12.2020, Ra 2019/05/0111 bis 0113; 12.6.2020, Ra 2018/05/0201, oder auch 29.5.2020, Ra 2020/05/0047, mwN).

7        Bei einer behaupteten Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes handelt es sich nicht um die Geltendmachung eines Revisionspunktes, sondern um die Behauptung von Revisionsgründen (vgl. etwa VwGH 2.4.2020, Ra 2019/06/0026, oder auch 27.2.2020, Ra 2020/06/0056, 0057, jeweils mwN). Dasselbe gilt für die weiteren unter Punkt 4. der Revision angeführten Rechte; auch bei diesen handelt es sich nicht um Revisionspunkte im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG, sondern um Revisionsgründe im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG, die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechts zielführend vorgebracht werden können (vgl. etwa VwGH 26.4.2021, Ro 2021/05/0015, oder auch 9.3.2020, Ra 2018/05/0042, jeweils mwN).

8        Sofern sich der Revisionswerber schließlich ausdrücklich in seinem Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art. 6 EMRK verletzt erachtet, übersieht er, dass der Verwaltungsgerichtshof zur Prüfung einer Verletzung dieses Rechtes gemäß Art. 133 Abs. 5 B-VG nicht berufen ist (vgl. etwa VwGH 13.1.2021, Ra 2020/05/0036 bis 0041, oder auch 13.1.2021, Ra 2020/06/0296 bis 0299, jeweils mwN).

9        Die Revision erweist sich damit schon deshalb als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 24. Februar 2022

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022050035.L00

Im RIS seit

25.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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