TE Vfgh Beschluss 2022/3/1 G354/2021

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Veröffentlicht am 01.03.2022
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Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Norm

B-VG Art21 Abs4, Art140 Abs1 Z1 litd
VertragsbedienstetenG 1948 §26
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Ablehnung eines Parteiantrages auf Aufhebung von §26 VBG betreffend die Anrechnung von Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter

Spruch

Die Behandlung des Antrages wird abgelehnt.

Begründung

Begründung

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140 Abs1b B-VG; vgl VfGH 24.2.2015, G13/2015).

Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).

Der Antrag behauptet die Verfassungswidrigkeit des §26 Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl 86/1948 idF BGBl I 58/2019:

Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, der zufolge dem Gesetzgeber bei der Regelung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes der Beamten ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum offen gelassen ist (vgl zB VfSlg 16.176/2001 mwN sowie VfSlg 17.452/2005; VfGH 7.6.2013, B1345/2012; 2.7.2016, G450/2015 ua), lässt das Vorbringen des Antrages zur Anrechnung bloß einschlägiger Tätigkeiten nach §26 Abs3 VBG und zur Pflicht der Vertragsbediensteten gemäß §26 Abs5 und 6 VBG, die Vordienstzeiten innerhalb einer bestimmten Frist mitzuteilen und nachzuweisen, die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Die unterschiedliche Anrechnung von Vordienstzeiten bei Gebietskörperschaften und solchen bei anderen Einrichtungen ist (jedenfalls soweit es nur um einen inländischen Sachverhalt geht) bereits in Art21 Abs4 B-VG angelegt (vgl VfSlg 19.110/2010).

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG).

Schlagworte

VfGH / Parteiantrag, VfGH / Ablehnung, Dienstrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2022:G354.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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