TE Vfgh Erkenntnis 2022/3/1 V308/2021 (V308/2021-8)

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Veröffentlicht am 01.03.2022
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung 1960

Norm

B-VG Art89 Abs1, Art139 Abs1 Z1
StVO §16, §43, §44 Abs1, §51, §52
V der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 14.11.2007 betr ein Überholverbot auf der Loferer Straße §3 Z4
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Aufhebung von Bestimmungen einer Verordnung betreffend ein Überholverbot auf der Loferer Bundesstraße mangels ordnungsgemäßer Kundmachung; keine Aufstellung von Verkehrszeichen auf der "Gemeindestraße Blaiken" vor der Einmündung in die Bundesstraße sowie auf der Bundesstraße

Spruch

I. Die Zeichenfolge "c) Km 14,2 - 72 m bis Km 17,6 - 68 m" sowie die Wort- und Zeichenfolge "Fahrtrichtung St. Johann i. T. a) Km 15,4 - 30 m bis Km 15,8 + 25 m b) Km 16,4 + 37 m bis Km 16,8 + 18 m" in §3 Z4 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 14. November 2007, Z 4c-4/106-2007, idF der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 1. März 2018, Z KU-4a-4/145/1-2012, werden als gesetzwidrig aufgehoben.

II. Die Tiroler Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Antrag

Mit dem vorliegenden, auf Art139 Abs1 Z1 B-VG gestützten Antrag begehrt das Landesverwaltungsgericht Tirol, "die Zeichenfolge 'c) Km-14,2 – 72 m bis Km 17,6 – 68 m' und die Wort- und Zeichenfolge 'Fahrrichtung St. Johann i. T. a) Km 15,4 – 30 m bis Km 15,8 + 25 m b) Km 16,4 + 37 m bis Km 16,8 + 18 m' in §3 Z4 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 14.11.2007, Zahl 4c-4/106-2007, idF der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 01.03.2018, Zahl KU-4a-4/145/1-2020" als gesetzwidrig aufzuheben.

II. Rechtslage

1. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 14. November 2007, mit der Verkehrsmaßnahmen auf der B 178 Loferer Straße und der B 170 Brixentalstraße im Bezirk Kufstein erlassen und die Verordnung vom 18. März 2007, Z 4c-4/57-2006, aufgehoben wird, Z 4c-4/106-2007, lautet auszugsweise (ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen):

"VERORDNUNG

Auf Grund des §43 Abs1 litb. i.V.m §94 b der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl Nr 159/1960, idgF, wird verordnet:

§1

Sämtliche in dieser Verordnung angeführten Kilometerangaben beziehen sich auf den jeweils nächstgelegenen Kilometerpunkt am Straßenrand (vom zuständigen Baubezirksamt angebrachte blaue Tafeln mit weißer Aufschrift).

Durch die verlängerte Neutrassierung der B 178 Lofererstraße bestehen im Übergangsbereich von Straßenkilometer 4,6 (alt) = 5,326 (neu) bis zum km 5,2 (alt) Doppelkilometer, die durch ein 'D' am jeweiligen Kilometerschild erkenntlich sind.

[…]

§3

A. Es besteht:

1.-3. […]

4. 'Überholen verboten' im Sinne des §52 lita Zif. 4a bzw 4b StVO 1960 idgF gilt im Bereich:

in Fahrtrichtung St. Johann i. T. in Fahrtrichtung Wörgl

a)-d) […] a)-e) […]

e) Km 14,125 – Km 19,767

Von diesem Überholverbot sind in den nachstehenden Teilabschnitten 'Zugmaschinen' (Kennzeichnung gemäß §54 Abs5 liti StVO 1960 idgF) ausgenommen:

[…]                                                           […]

Km 15,309 – Km 15,825

Km 16,437 – Km 16,818

Km 17,530 – Km 18,070

[…]

§4

Die Aufstellung und Instandhaltung der Verkehrszeichen und Bodenmarkierungen obliegt dem Baubezirksamt Kufstein bzw den örtlich zuständigen Straßenmeistereien.

Der Aufstellungs- bzw Anbringungszeitpunkt ist der Behörde schriftlich anzuzeigen.

§5

Die in dieser und sämtliche in früheren Verordnungen festgehaltenen Verkehrsmaßnahmen treten mit dem Zeitpunkt der Aufstellung bzw Entfernung der entsprechenden Verkehrszeichen und Bodenmarkierungen in bzw außer Kraft.

[…]

Für den Bezirkshauptmann:

[…]"

2. Die Verordnung des Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 1. März 2018, mit welcher Verkehrsmaßnahmen auf der B 178 Loferer Straße, km 0,0 bis 17,6 - 68m, erlassen werden, Z KU-4a-4/145/1-2012, lautet auszugsweise (ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen):

"Verordnung

Auf Grund des §43 Abs1 litb. der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBL.Nr 159/1960, in der geltenden Fassung, wird verordnet:

Punkt A:

Der §1 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 14.11.2007, Zahl 4c-4/106-2007, wird hinsichtlich der Definition der Kilometerangaben, der Bezugspunkte und des Messvorganges präzisiert, sodass dieser nun lautet:

§1

a) Die in dieser Verordnung angeführten Kilometerangaben beziehen sich auf das jeweils angeführte Kilometerzeichen gemäß den Richtlinien und Vorschriften für den Straßenbau (RVS 5.022 /05.01.22) als Fixpunkt.

b) Das Einmessen der Verkehrszeichen hat am rechten Straßenrand in Kilometrierungsrichtung, jenes der Bodenmarkierungen in der Straßenachse zu erfolgen.

Punkt B:

Der §3 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 14.11.2007, Zahl 4c-4/106-2007, wird folgend abgeändert und ergänzt,

a. die angeführten Kilometerangaben werden durch Anführen des bezugnehmenden Kilometerzeichens und der Entfernung dazu präzisiert,

b. die Abschnitte km 9,0 – 116 m bis 12,6 + 41 m sowie km 17,6 - 68 m bis zur Bezirksgrenze Kitzbühel werden nach Fertigstellung der umweltgerechten Ausgestaltung der Umfahrungsstraßen Söll und Ellmau angepasst und nicht mehr gültige Maßnahmen aufgehoben und entfernt,

c.-e. […]

sodass dieser noch vollständig lautet:

§3

A. Es besteht:

1.-3. […]

4. 'Überholen verboten' im Sinne des §52 lita Zif. 4a bzw 4b StVO 1960 idgF gilt im Bereich:

Fahrtrichtung St. Johann i. T. Fahrtrichtung Wörgl

a)-b) […] a)-d) […]

c) Km 14,2 - 72 m bis Km 17,6 - 68 m

Von diesem Überholverbot sind in den nachstehenden Teilabschnitten 'Zugmaschinen' (Kennzeichnung gemäß §54 Abs5 liti StVO 1960 idgF) ausgenommen:

Fahrtrichtung St. Johann i. T. Fahrtrichtung Wörgl

a) Km 15,4 - 30 m bis Km 15,8 + 25 m a)-b) […]

b) Km 16,4 + 37 m bis Km 16,8 + 18 m

5.-9. […]

Punkt C:

Diese Verordnung tritt durch Kundmachung der im Punkt B aufgelisteten Maßnahmen in Form der Anbringung entsprechender Verkehrszeichen und Bodenmarkierungen sowie durch Entfernung der nicht mehr gültiger Verkehrszeichen und Bodenmarkierungen in Kraft.

[…]

Für den Bezirkshauptmann:

[…]"

3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO. 1960), lauten in der jeweils maßgeblichen Fassung wie folgt:

"§16. Überholverbote.

(1) […]

(2) Außer in den im Abs1 angeführten Fällen darf der Lenker eines Fahrzeuges nicht überholen:

a) mehrspurige Kraftfahrzeuge auf Straßenstrecken, die durch das Vorschriftszeichen 'Überholen verboten' gekennzeichnet sind; es darf jedoch überholt werden, wenn rechts zu überholen ist',

b)-d) […].

(3) […]

[…]

§43. Verkehrsverbote, Verkehrserleichterungen und Hinweise.

(1) Die Behörde hat für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes durch Verordnung

a) […]

b) wenn und insoweit es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs, die Lage, Widmung, Pflege, Reinigung oder Beschaffenheit der Straße, die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines an der Straße gelegenen Gebäudes oder Gebietes oder wenn und insoweit es die Sicherheit eines Gebäudes oder Gebietes und/oder der Personen, die sich dort aufhalten, erfordert,

1. dauernde oder vorübergehende Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote, insbesondere die Erklärung von Straßen zu Einbahnstraßen, Maß-, Gewichts- oder Geschwindigkeitsbeschränkungen, Halte- oder Parkverbote und dergleichen, zu erlassen,

2. den Straßenbenützern ein bestimmtes Verhalten vorzuschreiben, insbesondere bestimmte Gruppen von der Benützung einer Straße oder eines Straßenteiles auszuschließen oder sie auf besonders bezeichnete Straßenteile zu verweisen;

c)-d) […].

(1a)-(11) […]

§44. Kundmachung der Verordnungen.

(1) Die im §43 bezeichneten Verordnungen sind, sofern sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt, durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen und treten mit deren Anbringung in Kraft. Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung ist in einem Aktenvermerk (§16 AVG) festzuhalten. Parteien im Sinne des §8 AVG ist die Einsicht in einen solchen Aktenvermerk und die Abschriftnahme zu gestatten. Als Straßenverkehrszeichen zur Kundmachung von im §43 bezeichneten Verordnungen kommen die Vorschriftszeichen sowie die Hinweiszeichen 'Autobahn', 'Ende der Autobahn', 'Autostraße', 'Ende der Autostraße', 'Einbahnstraße', 'Ortstafel', 'Ortsende', 'Internationaler Hauptverkehrsweg', 'Straße mit Vorrang', 'Straße ohne Vorrang', 'Straße für Omnibusse' und 'Fahrstreifen für Omnibusse' in Betracht. Als Bodenmarkierungen zur Kundmachung von im §43 bezeichneten Verordnungen kommen Markierungen, die ein Verbot oder Gebot bedeuten, wie etwa Sperrlinien, Haltelinien vor Kreuzungen, Richtungspfeile, Sperrflächen, Zickzacklinien, Schutzwegmarkierungen oder Radfahrerüberfahrtmarkierungen in Betracht.

(1a)-(5) […]

[…]

§51. Allgemeines über Vorschriftszeichen.

(1) Die Vorschriftszeichen sind vor der Stelle, für die sie gelten, anzubringen. Gilt die Vorschrift für eine längere Straßenstrecke, so ist das Ende der Strecke durch ein gleiches Zeichen, unter dem eine Zusatztafel mit der Aufschrift 'ENDE' anzubringen ist, kenntlich zu machen, sofern sich aus den Bestimmungen des §52 nichts anderes ergibt. Innerhalb dieser Strecke ist das Zeichen zu wiederholen, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert. Gilt ein Überholverbot oder eine Geschwindigkeitsbeschränkung für eine Straßenstrecke von mehr als 1 km, so ist bei den betreffenden Vorschriftszeichen die Länge der Strecke mit einer Zusatztafel nach §54 Abs5 litb anzugeben, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert; dies gilt für allfällige Wiederholungszeichen sinngemäß.

(2)-(4) […]

(5) Mündet in einen Straßenabschnitt, für den durch Vorschriftszeichen Verkehrsbeschränkungen kundgemacht sind, eine andere Straße ein, so können diese Beschränkungen auch schon auf der einmündenden Straße durch die betreffenden Vorschriftszeichen mit einer Zusatztafel mit Pfeilen angezeigt werden. Solche Zeichen sind im Ortsgebiet höchstens 20 m und auf Freilandstraßen höchstens 50 m vor der Einmündung anzubringen.

§52. Die Vorschriftszeichen

Die Vorschriftszeichen sind

a) Verbots- oder Beschränkungszeichen,

b) Gebotszeichen oder

c) Vorrangzeichen.

a) Verbots- oder Beschränkungszeichen

1.-3c. […]

4a. 'ÜBERHOLEN VERBOTEN'

[Zeichen]

Dieses Zeichen zeigt an, dass das Überholen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen verboten ist. Es ist auf beiden Seiten der Fahrbahn anzubringen.

4b. 'ENDE DES ÜBERHOLVERBOTES'

[Zeichen]

Dieses Zeichen zeigt das Ende des Überholverbotes (Z4a) an.

4c.-14b. […]

b) Gebotszeichen.

15.-22a. […]

c) Vorrangzeichen

23.-25b. […]

[…]"

III. Antragsvorbringen und Vorverfahren

1. Mit Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 7. Juli 2021 wurde dem Beschwerdeführer im Verfahren vor dem antragstellenden Landesverwaltungsgericht (im Folgenden: Beschwerdeführer) zur Last gelegt, er habe am 14. September 2020, um 17.28 Uhr, auf der B 178 bei Straßenkilometer 15,09 ein nach dem Kennzeichen näher bestimmtes Kraftfahrzeug in Fahrtrichtung Ellmau gelenkt und dabei auf einer Straßenstrecke, die durch das Vorschriftszeichen "ÜBERHOLEN VERBOTEN" gekennzeichnet gewesen sei, ein mehrspuriges Kraftfahrzeug überholt. Über den Beschwerdeführer wurde daher wegen Übertretung des §16 Abs2 lita StVO 1960 gemäß §99 Abs3 lita StVO 1960 eine Geld- bzw Ersatzfreiheitsstrafe verhängt und ihm ein Beitrag zu den Verfahrenskosten vorgeschrieben.

2. Aus Anlass des Beschwerdeverfahrens gegen dieses Straferkenntnis stellt das Landesverwaltungsgericht Tirol den vorliegenden, auf Art139 Abs1 Z1 B-VG gestützten Antrag, der Verfassungsgerichtshof möge "die Zeichenfolge 'c) Km-14,2 – 72 m bis Km 17,6 – 68 m' und die Wort- und Zeichenfolge 'Fahrrichtung St. Johann i. T. a) Km 15,4 – 30 m bis Km 15,8 + 25 m b) Km 16,4 + 37 m bis Km 16,8 + 18 m' in §3 Z4 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 14.11.2007, Zahl 4c-4/106-2007, idF der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 01.03.2018, Zahl KU-4a-4/145/1-2020, in eventu §3 Z4 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 14.11.2007, Zahl 4c-4/106-2007, idF der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 01.03.2018, Zahl KU-4a-4/145/1-2020, als gesetzwidrig aufheben".

2.1. Das Landesverwaltungsgericht Tirol weist im Zusammenhang mit der Zulässigkeit des vorliegenden Antrages darauf hin, dass es das Überholverbot im angefochtenen Umfang im Beschwerdeverfahren anzuwenden habe und dieses daher präjudiziell sei. Die mit dem Hauptantrag ebenfalls angefochtene, im Beschwerdeverfahren nicht präjudizielle, Ausnahme vom Überholverbot für Zugmaschinen stehe nach Ansicht des antragstellenden Landesverwaltungsgerichtes mit dieser Bestimmung in einem untrennbaren Zusammenhang.

Zur Anfechtung des Überholverbotes in der Fassung der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Kufstein aus dem Jahr 2018 wird sodann Folgendes ausgeführt: Unter Punkt B in §1 der Verordnung vom 1. März 2018 werde §3 der Verordnung vom 14. November 2007 abgeändert. Für den verfahrensgegenständlichen Bereich seien in den beiden Verordnungen unterschiedliche Kilometerangaben hinsichtlich des Beginns und des Endes des Überholverbotes vorgesehen. Da sich diese Abweichungen aus §1 Punkt B lita und b der Verordnung aus dem Jahr 2018 numerisch nicht ableiten ließen, sei davon auszugehen, dass der vollständigen Wiedergabe des (geänderten) §3 in der Verordnung vom 1. März 2018 normative Wirkung zukomme und diese §3 der Verordnung vom 14. November 2007 vollinhaltlich ersetze.

2.2. Das Landesverwaltungsgericht Tirol legt in der Folge seine Bedenken gegen die angefochtene Verordnungsstelle dar:

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes seien Straßenverkehrszeichen nach §44 Abs1 StVO 1960 dort anzubringen, wo der räumliche Geltungsbereich beginne und ende, was auch für Einmündungen in einen Streckenabschnitt, auf dem eine Geschwindigkeitsbeschränkung vorgeschrieben sei, Geltung habe. Daher sehe §51 Abs5 StVO 1960 die Möglichkeit vor, Beschränkungen schon auf der einmündenden Straße durch die betreffenden Vorschriftszeichen mit einer Zusatztafel mit Pfeilen anzuzeigen. Demnach habe eine ordnungsgemäße Kundmachung der Verordnung im Sinne des §44 Abs1 StVO 1960 am Beginn und am Ende des betroffenen Streckenabschnittes sowie bei jeder Einmündung in den betroffenen Streckenabschnitt zu erfolgen.

Mit der angefochtenen Verordnungsstelle werde auf der B 178 Loferer Straße von "Km 14,2 -72 m bis Km 17,6 – 68 m" ein Überholverbot von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Fahrtrichtung St. Johann in Tirol vorgeschrieben. Das Überholverbot sei an den in der angefochtenen Verordnungsstelle vorgesehenen Stellen kundgemacht gewesen. Ferner sei anzunehmen, dass am Beginn des jeweiligen Abschnittes, in dem eine Ausnahme vom Überholverbot vorgesehen sei, ein Verbotszeichen mit Zusatztafel und am Ende des jeweiligen Abschnittes ein Verbotszeichen ohne Zusatztafel angebracht gewesen sei.

Der Beschwerdeführer sei von "Blaiken" (Bezeichnung der Gemeindestraße, mit der insbesondere der Bereich "Blaiken" erschlossen werde) kommend auf die B 178 Loferer Straße aufgefahren, habe sodann einen Streckenabschnitt befahren und sei in der Folge nach Norden auf die L 207 Hintersteiner-See-Straße abgebogen. Laut einer Stellungnahme des Meldungslegers vom 11. Oktober 2021 und den E-Mails der Straßenmeisterei Wörgl vom 29. November 2021 sei zum Tatzeitpunkt ein Verbotszeichen gemäß §52 lita Z4a StVO 1960 weder im Einbiegebereich "Blaiken"/Loferer Straße noch auf dem vom Beschwerdeführer befahrenen Streckenabschnitt der Loferer Straße angebracht gewesen. Es stehe daher fest, dass das verordnete Überholverbot auf der Fahrtroute des Beschwerdeführers durch Straßenverkehrszeichen nicht so kundgemacht gewesen sei, dass der Beschwerdeführer davon hätte Kenntnis erlangen können. Es stehe ferner fest, dass der Beschwerdeführer auf die Straße "Blaiken" habe auffahren können, ohne dass für ihn das verordnete Überholverbot auf der B 178 Loferer Straße durch ein entsprechendes (wiederholendes) Verbotszeichen ersichtlich gewesen sei.

3. Die verordnungserlassende Behörde hat die Akten betreffend das Zustandekommen der zur Prüfung gestellten Verordnungsstelle vorgelegt und eine Äußerung erstattet, in der die Ausführungen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zur mangelhaften Kundmachung des angefochtenen Überholverbotes bestätigt werden: Die Überprüfung der Kundmachung nach der Beanstandung durch das antragstellende Landesverwaltungsgericht habe ergeben, dass das verordnete Überholverbot bei der Einmündung der Gemeindestraße aus Richtung Scheffau – Ortsteil "Blaiken" – in die B 178 Loferer Straße (Höhe Straßenkilometer 15,050) weder durch Wiederholung im Sinne des §51 Abs1 StVO 1960 noch durch Anbringung an der einmündenden Gemeindestraße im Sinne des §51 Abs5 StVO 1960 kundgemacht gewesen sei. Es bestehe daher kein Zweifel, dass das angefochtene Überholverbot zum Tatzeitpunkt nicht gesetzeskonform kundgemacht gewesen sei.

4. Die Tiroler Landesregierung hat weder Akten vorgelegt, noch eine Äußerung erstattet.

IV. Erwägungen

1. Zur Zulässigkeit des Antrages

1.1. Der Verfassungsgerichtshof vertritt zu Art89 Abs1 B-VG beginnend mit dem Erkenntnis VfSlg 20.182/2017 die Auffassung, dass eine "gehörig kundgemachte" generelle Norm – also eine an einen unbestimmten, externen Personenkreis adressierte, verbindliche Anordnung von Staatsorganen – bereits dann vorliegt, wenn eine solche Norm ein Mindestmaß an Publizität und somit rechtliche Existenz erlangt (VfSlg 20.182/2017 mwN). Es ist nicht notwendig, dass die Kundmachung der Norm in der rechtlich vorgesehenen Weise erfolgt. Demnach haben auch Gerichte gesetzwidrig kundgemachte Verordnungen gemäß Art139 B-VG anzuwenden und diese, wenn sie Bedenken gegen ihre rechtmäßige Kundmachung haben, vor dem Verfassungsgerichtshof anzufechten. Bis zur Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof sind sie für jedermann verbindlich (vgl VfSlg 20.251/2018).

Das angefochtene Überholverbot wurde ausweislich des vom Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegten Bildmaterials durch Aufstellung entsprechender Straßenverkehrszeichen kundgemacht, sodass es mit verbindlicher Wirkung für jedermann zustande gekommen ist.

1.2. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art139 Abs1 Z1 B-VG bzw des Art140 Abs1 Z1 lita B-VG nur dann wegen Fehlens der Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl etwa VfSlg 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003).

Ein von Amts wegen oder auf Antrag eines Gerichtes eingeleitetes Normenprüfungsverfahren dient der Herstellung einer verfassungsrechtlich einwandfreien Rechtsgrundlage für das Anlassverfahren (vgl VfSlg 11.506/1987, 13.701/1994).

Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfenden Verordnungsbestimmung sind, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Normenprüfungsverfahren schon wiederholt dargelegt hat (VfSlg 13.965/1994 mwN, 16.542/2002, 16.911/2003), notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Teil der Bestimmung nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Stelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden.

Dieser Grundposition folgend hat der Verfassungsgerichtshof die Rechtsauffassung entwickelt, dass im Normenprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrages nicht zu eng gewählt werden darf (vgl VfSlg 16.212/2001, 16.365/2001, 18.142/2007, 19.496/2011, 20.154/2016). Das antragstellende Gericht hat all jene Normen anzufechten, die für das anfechtende Gericht präjudiziell sind und vor dem Hintergrund der Bedenken für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Es ist dann Sache des Verfassungsgerichtshofes, darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Verfassungswidrigkeit – sollte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung des antragstellenden Gerichtes teilen – beseitigt werden kann (VfSlg 16.756/2002, 19.496/2011, 19.684/2012, 19.903/2014; VfGH 10.3.2015, G201/2014).

Unzulässig ist der Antrag etwa dann, wenn der im Falle der Aufhebung im begehrten Umfang verbleibende Rest einer Verordnungsstelle als sprachlich unverständlicher Torso inhaltsleer und unanwendbar wäre (VfSlg 16.279/2001, 19.413/2011; VfGH 19.6.2015, G211/2014; 7.10.2015, G444/2015; VfSlg 20.082/2016), der Umfang der zur Aufhebung beantragten Bestimmungen so abgesteckt ist, dass die angenommene Gesetzwidrigkeit durch die Aufhebung gar nicht beseitigt würde (vgl zB VfSlg 18.891/2009, 19.933/2014), oder durch die Aufhebung bloßer Teile einer Verordnung dieser ein völlig veränderter, dem Verordnungsgeber überhaupt nicht mehr zusinnbarer Inhalt gegeben würde (VfSlg 18.839/2009, 19.841/2014, 19.972/2015, 20.102/2016).

Unter dem Aspekt einer nicht trennbaren Einheit in Prüfung zu ziehender Vorschriften ergibt sich ferner, dass ein Prozesshindernis auch dann vorliegt, wenn es auf Grund der Bindung an den gestellten Antrag zu einer in der Weise isolierten Aufhebung einer Bestimmung käme, dass Schwierigkeiten bezüglich der Anwendbarkeit der im Rechtsbestand verbleibenden Vorschriften entstünden, und zwar in der Weise, dass der Wegfall der angefochtenen (Teile einer) Verordnungsbestimmung den verbleibenden Rest unverständlich oder auch unanwendbar werden ließe. Letzteres liegt dann vor, wenn nicht mehr mit Bestimmtheit beurteilt werden könnte, ob ein der verbliebenen Vorschrift zu unterstellender Fall vorliegt (VfSlg 16.869/2003 mwN).

Eine zu weite Fassung des Antrages macht diesen nicht in jedem Fall unzulässig. Zunächst ist ein Antrag nicht zu weit gefasst, soweit das Gericht solche Normen anficht, die denkmöglich eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bilden und damit präjudiziell sind; dabei darf aber nach §57 Abs1 VfGG nicht offen bleiben, welche Vorschrift oder welcher Teil einer Vorschrift nach Auffassung des antragstellenden Gerichtes aus welchem Grund aufgehoben werden soll (siehe mwN VfGH 2.3.2015, G140/2014 ua; vgl auch VfGH 10.12.2015, G639/2015; 15.10.2016, G103-104/2016 ua). Ist ein solcher Antrag in der Sache begründet, hebt der Verfassungsgerichtshof aber nur einen Teil der angefochtenen Bestimmungen als verfassungswidrig auf, so führt dies — wenn die sonstigen Prozessvoraussetzungen vorliegen — im Übrigen zur teilweisen Abweisung des Antrages (VfSlg 19.746/2013; VfGH 5.3.2014, G79/2013 ua).

Umfasst der Antrag auch Bestimmungen, die für das antragstellende Gericht offenkundig keine Voraussetzung seiner Entscheidung im Anlassfall bilden und die somit nicht präjudiziell sind (insofern ist der Antrag zu weit gefasst), die mit den präjudiziellen (und nach Auffassung des antragstellenden Gerichtes den Sitz der Verfassungswidrigkeit bildenden) Bestimmungen aber vor dem Hintergrund der Bedenken in einem Regelungszusammenhang stehen, so ist zu differenzieren: Sind diese Bestimmungen von den den Sitz der verfassungsrechtlichen Bedenken des antragstellenden Gerichtes bildenden präjudiziellen Bestimmungen offensichtlich trennbar, so führt dies zur teilweisen Zurückweisung des Antrages. Umfasst der Antrag auch Bestimmungen, die mit den präjudiziellen, den Sitz der verfassungsrechtlichen Bedenken des antragstellenden Gerichtes bildenden Bestimmungen in einem so konkreten Regelungszusammenhang stehen, dass es nicht von vornherein auszuschließen ist, dass ihre Aufhebung im Fall des Zutreffens der Bedenken erforderlich sein könnte (sind diese Bestimmungen also nicht offensichtlich trennbar), so ist der Antrag insgesamt zulässig (VfSlg 20.111/2016). Dies gilt nach dem vorhin Gesagten aber keinesfalls dann, wenn Bestimmungen mitangefochten werden (etwa alle einer ganzen Verordnung), gegen die gar keine konkreten Bedenken vorgebracht werden und zu denen auch kein konkreter Regelungszusammenhang dargelegt wird (VfSlg 19.894/2014; VfGH 29.9.2015, G324/2015; 15.10.2016, G183/2016 ua).

1.3. Der Verfassungsgerichtshof entscheidet daher – vor dem Hintergrund der Bedenken und der Erforderlichkeit, die den Sitz der Bedenken bildenden Bestimmungen (bei geringstmöglichem Eingriff in den Gehalt der Rechtsordnung) zu ermitteln – über die Frage, ob gegebenenfalls auch Bestimmungen aufzuheben sind, die nicht präjudiziell sind, aber mit präjudiziellen Bestimmungen in einem untrennbaren Zusammenhang stehen (vgl zB VfSlg 19.939/2014, 20.086/2016), nicht im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit des Antrages, sondern im Einzelnen erst dann, wenn der Verfassungsgerichtshof, erweist sich der Antrag als begründet, den Umfang der aufzuhebenden Bestimmungen abzugrenzen hat.

1.4. Im Verfahren hat sich nichts ergeben, was am Vorliegen dieser Voraussetzungen zweifeln ließe. Die angefochtene Zeichenfolge "c) Km 14,2 - 72 m bis Km 17,6 - 68 m" ist präjudiziell, weil dem Beschwerdeführer eine Übertretung des Überholverbotes auf diesem Streckenabschnitt zur Last gelegt wird. Diese Zeichenfolge bildet mit der Wort- und Zeichenfolge "Fahrtrichtung St. Johann i. T. a) Km 15,4 - 30 bis Km 15,8 + 25 m b) Km 16,4 + 37 m bis Km 16,8 + 18 m", mit welcher eine Ausnahme von dem Überholverbot für Zugmaschinen festgelegt wird, ein Regel-Ausnahme-Verhältnis, bei dem Regel und Ausnahme als eine Einheit anzusehen sind (vgl VfGH 11.6.2018, V3/2018, mwN). Diese Bestimmungen stehen daher jedenfalls in einem so konkreten Regelungszusammenhang, dass es nicht von vornherein auszuschließen ist, dass im Fall des Zutreffens der Bedenken ihre Aufhebung erforderlich sein könnte. Der Hauptantrag erweist sich daher als zulässig.

1.5. Da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweist sich der Hauptantrag insgesamt als zulässig, sodass auf den Eventualantrag nicht einzugehen ist.

2. In der Sache

2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B-VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 11.580/1987, 14.044/1995, 16.674/2002). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Verordnung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644/1999, 17.222/2004).

Der Antrag ist begründet.

2.2. Gemäß §44 Abs1 StVO 1960 sind die in §43 StVO 1960 bezeichneten Verordnungen, sofern sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt, durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen und treten mit deren Anbringung in Kraft (vgl VfSlg 18.710/2009, 19.409/2011). Der Vorschrift des §44 Abs1 StVO 1960 ist immanent, dass die bezüglichen Straßenverkehrszeichen dort angebracht sind, wo der räumliche Geltungsbereich der Verordnung beginnt und endet (vgl VfSlg 20.251/2018).

Dies gilt auch für Einmündungen in einen Streckenabschnitt, auf dem eine Verkehrsbeschränkung gilt. Daher sieht der Gesetzgeber mit §51 Abs5 StVO 1960 die Möglichkeit vor, die Beschränkungen schon auf der einmündenden Straße durch die betreffenden Vorschriftszeichen mit einer Zusatztafel mit Pfeilen anzuzeigen. Demnach hat eine ordnungsgemäße Kundmachung der Verordnung iSd §44 Abs1 StVO 1960 am Beginn und am Ende des betroffenen Streckenabschnittes sowie bei jeder Einmündung in den betroffenen Streckenabschnitt zu erfolgen (vgl VfGH 24.9.2018, V30/2018).

2.3. Eine Kundmachung, die nicht an allen Örtlichkeiten dem Gesetz entspricht, ist mangelhaft. Eine auf diese Weise kundgemachte Verordnung ist zwar existent, jedoch bis zur Behebung des Mangels mit Gesetzwidrigkeit behaftet (vgl VfGH 24.9.2018, V30/2018, mwN).

Wie sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem vorgelegten Bildmaterial, ergibt, wurde das angefochtene Überholverbot weder auf der "Gemeindestraße Blaiken" vor der Einmündung in die B 178 Loferer Straße (§51 Abs5 StVO 1960), noch auf der B 178 Loferer Straße im verfahrensgegenständlichen Streckenabschnitt selbst (im Sinne einer Wiederholung gemäß §51 Abs1 StVO 1960) kundgemacht. Die verordnungserlassende Behörde hat diesen Umstand in ihrer Äußerung bestätigt. Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 14. November 2007, Z 4c-4/106-2007, idF der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 1. März 2018, Z KU-4a-4/145/1-2012, ist daher, soweit damit in Fahrtrichtung St. Johann in Tirol von "Km 14,2 - 72 m bis Km 17,6 - 68 m" ein Überholverbot im Sinne des §52 lita Z4a und 4b StVO 1960 angeordnet wird, nicht ordnungsgemäß kundgemacht.

2.4. Gemäß Art139 Abs3 Z3 B-VG hat der Verfassungsgerichtshof nicht nur die präjudiziellen Teile einer Verordnung, sondern die ganze Verordnung aufzuheben, wenn er zur Auffassung gelangt, dass die ganze Verordnung gesetzwidrig kundgemacht wurde (vgl zB VfSlg 18.068/2007). Der festgestellte Kundmachungsmangel betrifft ausschließlich den im Verfahren vor dem antragstellenden Landesverwaltungsgericht präjudiziellen Streckenabschnitt der Verordnung. Die mit der Wort- und Zeichenfolge "Fahrtrichtung St. Johann i. T. a) Km 15,4 - 30 m bis Km 15,8 + 25 m b) Km 16,4 + 37 m bis Km 16,8 + 18 m" normierte Ausnahme bildet mit dem angeordneten Überholverbot eine untrennbare Einheit und ist daher ebenfalls aufzuheben. Im Übrigen enthält die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 14. November 2007, Z 4c-4/106-2007, idF vom 1. März 2018, Z KU-4a-4/145/1-2012, weitere Regelungen, die auf andere Weise, wie etwa durch anders gestaltete Verkehrszeichen an anderen, näher bezeichneten Orten kundzumachen sind. Eine Aufhebung der ganzen Verordnung gemäß Art139 Abs3 Z3 B-VG kommt daher im vorliegenden Verfahren nicht in Betracht (vgl VfSlg 19.127/2010, 19.128/2010, 20.251/2018).

V. Ergebnis

1. Die Zeichenfolge "c) Km 14,2 - 72 m bis Km 17,6 - 68 m" sowie die Wort- und Zeichenfolge "Fahrtrichtung St. Johann i. T. a) Km 15,4 – 30 m bis Km 15,8 + 25 m b) Km 16,4 + 37 m bis Km 16,8 + 18 m" in §3 Z4 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 14. November 2007, Z 4c-4/106-2007, idF der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 1. März 2018, Z KU-4a-4/145/1-2012, sind daher – als untrennbare Einheit – wegen Verstoßes gegen §44 Abs1 StVO 1960 als gesetzwidrig aufzuheben.

2. Die Verpflichtung der Tiroler Landesregierung zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung erfließt aus Art139 Abs5 erster Satz B-VG und §59 Abs2 VfGG iVm §2 Abs1 litj Landes-Verlautbarungsgesetz 2021.

3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Straßenpolizei, Verordnung Kundmachung, Straßenverkehrszeichen, Überholen, Verkehrsbeschränkungen, VfGH / Gerichtsantrag, VfGH / Verwerfungsumfang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2022:V308.2021

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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