RS Lvwg 2021/12/22 LVwG 30.35-2355/2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.12.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

22.12.2021

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §33 Abs3
VStG §49 Abs1

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer hat seinen Einspruch gegen die Strafverfügung in der Selbstaufgabe-Zone der Post, die rund um die Uhr geöffnet hat, um 22:25 Uhr in die Postaufgabe-Box geworfen. Als Schlusszeit dieser Postfiliale war für alle Wochentage 16:45 Uhr angegeben. Die Postbox ist aufgrund der auf ihr bekannt gegebenen Schlusszeiten einem Briefkasten gleichzuhalten und wird das Postlaufprivileg gemäß § 33 Abs 3 AVG nur dann ausgelöst, wenn auf der Postbox der Vermerk angebracht ist, dass diese nach dem Einwurf noch am selben Tag ausgehoben wird.

Schlagworte

Einspruch Strafverfügung, Postlauf, SB-Zone, Postaufgabe-Box, Briefkasten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2021:LVwG.30.35.2355.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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