RS Lvwg 2021/12/1 LVwG 30.19-1362/2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.12.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

01.12.2021

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

EpidemieG 1950 §15
EpidemieG 1950 §40 Abs1 litc
2. COVID-19-NotmaßnahmenV BGBl II Nr. 598/2020 idF BGBl II Nr. 17/2021 §12
2. COVID-19-NotmaßnahmenV BGBl II Nr. 598/2020 idF BGBl II Nr. 17/2021 §15 Abs3
2. COVID-19-NotmaßnahmenV BGBl II Nr. 598/2020 idF BGBl II Nr. 17/2021 §16 Abs2
ÄrzteG 1998 §55

Rechtssatz

Für die Anwendung der Ausnahmebestimmungen von der Maskentragepflicht gemäß § 15 Abs 3 iVm § 16 Abs 2 der 2. COVID-19-NotmaßnahmenV, BGBl II Nr. 598/2020 idF BGBl II Nr. 17/2021, ist eine ernsthafte und fachlich fundierte Begründung im Hinblick auf die konkreten gesundheitlichen Beschwerden des Betroffenen, insbesondere auch im Hinblick auf den Zweck der Befreiung, geboten. Dies ergibt sich aus § 55 ÄrzteG 1949, wonach für ärztliche Zeugnisse eine gewissenhafte ärztliche Untersuchung sowie eine genaue Erhebung der im Zeugnis zu bestätigenden Tatsachen normiert ist. Die vom Gesetz geforderte Untersuchung soll Gefälligkeitsgutachten verhindern. Da das vorgelegte Attest keinerlei individualisierte Angaben zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers enthält, wie beispielhaft eine Krankheitsdiagnose, eine Umschreibung von Symptomen oder eine Medikation, entspricht es nicht den Vorgaben an ein ärztliches Zeugnis gemäß § 55 ÄrzteG 1949.

Schlagworte

COVID-19, Corona, Maskenbefreiung, Veranstaltung, Mund-Nasen-Schutz, FFP2-Maske, ärztliche Bestätigung, Maskenbefreiungsattest, Gefälligkeitsattest, Gefälligkeitsgutachten, Krankheitsdiagnose, Symptome, Medikation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2021:LVwG.30.19.1362.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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