RS Vwgh 2022/1/5 Ro 2021/01/0023

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.01.2022
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

B-VG Art10 Abs1 Z3
B-VG Art102 Abs2
B-VG Art130 Abs2 Z1
B-VG Art131 Abs1
B-VG Art131 Abs2
B-VG Art131 Abs6
B-VG Art78a
SPG 1991 §2 Abs1
SPG 1991 §2 Abs2
SPG 1991 §88 Abs2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/19/0261 E 25. Juni 2019 RS 12 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Ist - gestützt auf Art. 102 Abs. 2 B-VG - die Besorgung einzelner Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung (hier: eines Teiles des Passwesens) durch eine Bundesbehörde vorgesehen, die nicht zu den Sicherheitsbehörden im Sinn des B-VG zählt, kommt hinsichtlich der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte die Generalklausel des Art. 131 Abs. 1 B-VG nicht zur Anwendung. Es liegt in diesem Fall vielmehr - da es sich um unmittelbare Bundesverwaltung im Sinn des Art. 102 Abs. 2 B-VG handelt - eine Zuständigkeit des BVwG vor (Art. 131 Abs. 2 B-VG). Das gilt auch für Verhaltensbeschwerden gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG in einer solchen Angelegenheit, weil Art. 131 Abs. 6 B-VG eine zu den typengebundenen, verfassungsrechtlich zwingend eingerichteten Zuständigkeiten akzessorische sachliche Zuständigkeit begründet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021010023.J06

Im RIS seit

09.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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