RS Vwgh 2022/1/24 Ra 2021/13/0068

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.01.2022
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E09301000
E6J
001 Verwaltungsrecht allgemein
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

EURallg
UStG 1994 §1 Abs1 Z1
UStG 1994 §3a
UStG 1994 §6 Abs1 Z13
VwRallg
32006L0112 Mehrwertsteuersystem-RL Art135 Abs1 lita
62000CJ0235 CSC Financial Services VORAB
62005CJ0453 Ludwig VORAB
62015CJ0040 Aspiro VORAB

Rechtssatz

Der Begriff der "Vermittlung" bezieht sich allgemein auf eine Tätigkeit, die von einer Mittelsperson ausgeübt wird, die nicht den Platz einer Partei eines Vertrages (hier über ein Versicherungsprodukt) einnimmt und deren Tätigkeit sich von den typischen vertraglichen Leistungen unterscheidet, die von den Parteien solcher Verträge erbracht werden. Die Vermittlungstätigkeit ist eine Dienstleistung, die einer Vertragspartei erbracht und von dieser als eigenständige Mittlertätigkeit vergütet wird. Sie kann u.a. darin bestehen, der Vertragspartei die Gelegenheiten zum Abschluss eines solchen Vertrages nachzuweisen, mit der anderen Partei Kontakt aufzunehmen oder im Namen und für Rechnung des Kunden über die Einzelheiten der gegenseitigen Leistungen zu verhandeln. Zweck dieser Tätigkeit ist es also, das Erforderliche zu tun, damit zwei Parteien einen Vertrag schließen, ohne dass der Vermittler ein Eigeninteresse am Inhalt des Vertrages hat. Dagegen handelt es sich nicht um eine Vermittlungstätigkeit, wenn eine der Vertragsparteien einen Subunternehmer mit einem Teil der mit dem Vertrag verbundenen Sacharbeit betraut (vgl. EuGH 13.12.2001, CSC Financial Services, C-235/00, Rn. 39 f; 21.6.2007, Ludwig, C-453/05, Rn. 23; VwGH 22.11.2017, Ra 2017/13/0059). Die Tätigkeit der Schadensregulierung ist zwar eine zu Versicherungsumsätzen "dazugehörige" Leistung, weist aber keinen Zusammenhang mit der Kundensuche und dem Zusammenbringen der Kunden mit dem Versicherer im Hinblick auf den Abschluss von Versicherungsverträgen auf; es handelt sich hiebei vielmehr um eine Ausgliederung der Tätigkeiten von Versicherungsunternehmen (vgl. EuGH 17.3.2016, Aspiro, C-40/15, Rn. 40 und 42).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62000CJ0235 CSC Financial Services VORAB
EuGH 62005CJ0453 Ludwig VORAB
EuGH 62015CJ0040 Aspiro VORAB

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Gemeinschaftsrecht Terminologie Definition von Begriffen EURallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021130068.L02

Im RIS seit

09.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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