TE Vwgh Erkenntnis 1996/9/3 96/04/0055

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Veröffentlicht am 03.09.1996
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Index

26/02 Markenschutz Musterschutz;

Norm

MarkenSchG 1970 §1 Abs1;
MarkenSchG 1970 §1 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Gruber, Dr. Stöberl und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Marihart, über die Beschwerde der A Corporation in A/USA, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Beschwerdeabteilung des Österreichischen Patentamtes vom 5. Dezember 1995, Zl. Bm 3/94-2, AM 5577/92, betreffend Verweigerung des Markenschutzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Beschwerdeabteilung des Österreichischen Patentamtes wurde in Erledigung eines Antrages der Beschwerdeführerin gemäß § 20 Abs. 3 Markenschutzgesetz festgestellt, daß das am 19. November 1992 zum Markenschutz angemeldete Zeichen "Scrub Brite" nur unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 MSchG registrierbar sei. Zur Begründung führte die Beschwerdeabteilung nach Darstellung des Verfahrensganges aus, das angemeldete Zeichen bestehe aus den beiden Worten "Scrub" und "Brite". Das englische Wort "Scrub" bedeute scheuern bzw. schrubben. Das Wort "Brite" sei von der Erstbehörde mit hell bzw. klar übersetzt worden. In der englischen Sprache existiere jedoch lediglich das gleich ausgesprochene Wort "bright" mit der angegebenen Bedeutung. Speziell im amerikanischen Englisch komme es des öfteren (besonder in der Umgangssprache) zu gewissen Vereinfachungen bzw. Abweichungen in der Schreibweise von bestimmten Worten oder Wortteilen. Eine dieser Abweichungen betreffe die Buchstabengruppe "-ight", wie sie z.B. in den Worten "night" oder "tonight" auftrete. Daraus werde in der amerikanischen Umgangssprache "nite" bzw. "tonite", wobei aber die Aussprache die gleiche bliebe. Das gleiche gelte für die Schreibweisen "bright" bzw. "brite". Gemäß § 1 MSchG würden unter Marken besondere Zeichen verstanden, die dazu dienten, zum Handelsverkehr bestimmte Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von gleichartigen Waren und Dienstleistungen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Das bedeute, die Marke müsse Kennzeichnungskraft haben, weil sie sonst nicht Waren aus einem bestimmten Unternehmen kennzeichnen und dadurch im Geschäftsverkehr von gleichen oder gleichartigen Waren anderer Unternehmen abheben könnte. Bei mehrteiligen Marken sei für die Beurteilung der Schutzfähigkeit vom Gesamteindruck auszugehen. Auch sei der in der Rechtssprache aufgestellte Grundsatz zu beachten, wonach fremdsprachige Markenwörter bei der Gesetzmäßigkeitsprüfung deutschen Wörtern gleichzusetzen seien. Das gelte insbesondere für Wörter der englischen Sprache. "Scrub Brite" sei somit gleichzusetzen mit der entsprechenden deutschen Übersetzung, die soviel wie hell (klar) schrubben oder scheuern bedeute. Diese Bedeutung werde von den Konsumenten ohne weiteres erkannt werden, wobei der Gesamteindruck, also die Kombination der Worte "Scrub" und "Brite" entscheidend sei. Das Wort "Brite" werde im Zusammenhang mit dem Wort "Scrub" von den Verkehrskreisen nicht für eine Bezeichnung eines Einwohners Großbritaniens aufgefaßt werden, da die Konsumenten das voranstehende Wort "Scrub" eindeutig als ein der englischen Sprache zugehöriges Wort auffassen und daher auch das nachfolgende Wort "Brite" dementsprechend, nämlich gleich der Aussprache des Wortes "bright" aussprechen würden. Bei einer akkustischen Vermittlung sei deshalb keinerlei Unterschied gegeben. Mit Rücksicht auf die oben dargestellten Möglichkeiten der Schreibweise sei das Wort "Brite" somit gleich zu beurteilen wie das Wort "bright". Das werde von der Beschwerdeführer auch nicht in Zweifel gezogen worden. Darüber hinaus sei auf die ständige Rechtsprechung hinzuweisen, wonach Verballhornungen, sprachliche Neuschöpfungen, unrichtige Schreibweisen etc. sofern sie nur den Sinn zweifelsfrei und ohne besondere gedankliche Operationen erkennen ließen, ebenfalls vom Markenschutz ausgeschlossen seien. Dies treffe auch auf den vorliegenden Fall zu, wobei es nicht entscheidend sei, ob man nun das Wort "Brite" als sprachliche Neuschöpfung oder als unrichtige Schreibweise ansehe. Der Sinn sei jedenfalls eindeutig erkennbar. Es sei weiters zu prüfen, ob die Konsumenten in der Bezeichnung "Scrub Brite" einen Hinweis auf die so bezeichneten Waren sehen würden, oder ob es sich hierbei um ein Phantasiewort im weiteren Sinn handle. Letzteres seien solche Wörter, die zwar dem allgemeinen Sprachgebrauch angehörten, aber nicht mit der Ware oder Dienstleistung zusammenhingen, für welche die Marke bestimmt sei. Solche Phantasiewörter im weiteren Sinn seien dem Markenschutz zugänglich. Wenn man sich jedoch das Warenverzeichnis im vorliegenden Fall vor Augen halte, erkenne man sofort, daß es ausschließlich aus Waren der Klasse 3 bestehe, nämlich in erster Linie aus Wasch-, Putz- und Reinigungsmitteln. Im Zusammenhang mit diesen Waren könne man aber nicht davon sprechen, es handle sich beim angemeldeten Zeichen um einen Phantasiebegriff im weiteren Sinn. Denn es sei ein eindeutiger Zusammenhang mit den beanspruchten Waren gegeben (klar/hell scheuern oder schrubben einerseits und Reiniguns- und Putzmittel andererseits). Die Verkehrskreise würden im vorliegende Zeichen somit einen eindeutigen Hinweis darauf erkennen, daß man mit Hilfe einer bezeichneten Ware durch Scheuern oder Schrubben zu einem "helleren" (sauberen) Ergebnis in Form einer gründlichen Reinigung komme. Die Markenworte würden von den Konsumenten daher in Richtung einer werbemäßigen Anpreisung verstanden werden. Dies sei im vorliegenden Fall eine Selbstverständlichkeit, da die Konsumenten annehmen müßten, daß Putz- oder Reinigungsmittel eben hell (klar) scheuerten oder schrubbten. In einem solchen Fall seien aber die Voraussetzungen für den Markenschutz nicht gegeben. Denn ein Spruch mit einer Werbemitteilung sei nur dann als Marke schützbar, wenn die Mitteilung dank ihrer Form bei durchschnittlicher Aufmerksamkeit genügend charakteristisch und einprägbar sei. Diese Voraussetzungen lägen hier jedoch nicht vor. Selbst wenn die Wortkombination "Scrub Brite" etymologisch unrichtig sei und in dieser Form im englischen oder amerikanischen Sprachgebrauch absolut unüblich wäre, würden die betroffenen Konsumenten dennoch in dieser Wortkombination einen Hinweis in der oben beschriebenen Art erblicken, da der Konsument weniger die sprachliche Richtigkeit als vielmehr die einzelne Wortbedeutung im Auge haben werde. Es mag zutreffen, daß dem Zeichen kein eindeutiger Beschaffenheitshinwies im Hinblick auf die beanspruchten Waren zu entnehmen sei. Dies sei aber nicht Voraussetzung für eine Beanstandung eines Zeichens nach § 1 MSchG, wo es nur um das Vorhandensein der notwendigen Unterscheidungskraft gehe. Eben diese Unterscheidungskraft sei beim gegebenen Zeichen aus den dargelegten Gründen nicht gegeben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin in dem Recht auf Zulassung der angemeldeten Marke zur Registrierung im österreichischen Markenregister verletzt. In Ausführung des so formulierten Beschwerdepunktes bringt sie vor, richtig sei, daß "scrub" u.a. scheuern, schrubben bedeute. Richtig sei weiters, daß es die Schreibweise "brite" nicht gebe. In der amerikanischen Werbebranche bekannt sei lediglich die abkürzende Schreibweise "nite" für "night". Ob "brite" an das Wort "bright" und daher an dessen Bedeutung hell, klar oder glänzend erinnere, sei jedoch dahingestellt. In diesem Zusammenhang sei jedenfalls zu bedenken, daß ebenfalls Interpretationen wie: britisch, intelligent oder berühmt mindestens ebenso denkbar seien. Tatsache sei jedefalls, daß es diese Wort im Englischen nicht gebe, im Deutschen hingegen sehr wohl. Es sei daher zutreffend und realistisch, eine Phantasiebezeichnung, nämlich eine im doppelten Sinn, anzunehmen: Einerseits sei eine Bezeichnung, die der Phantasie entsprungen sei (dieses Wort gäbe es ja nachweislich nicht), andererseits auch eine Bezeichnung, die der Phantasie der Konsumenten Raum gebe, indem sie nicht klar ihre Bedeutung vorgäbe und daher Interpretationsmöglichkeiten offen lasse. Diese würden zweifelsfrei stets sehr subjektiv und individuell ausfallen. Der Versuch der Beschwerdeabteilung, mit Akribie Interpretationen eventueller Bedeutungsmöglichkeiten zu entdecken und zu konstruieren sei sowohl dogmatisch als auch rechtspolitisch verfehlt. Der Sinn von Marken liege vor allem darin, damit gekennzeichnete Waren von anderen gleichen oder gleichartigen Waren zu unterscheiden. Ausschlaggebend für § 1 MSchG sei allein der Umstand, daß ein zeichenmäßig verwendetes Wort bzw. eine Wortkombination auch als Kennzeichen aufgefaßt werde. Die Ansicht der belangten Behörde sei daher lebensfremd, wenn sie den im in Rede stehenden Zeichen diese Fähigkeit abspreche. Zutreffend gehe aber die belangte Behörde ausdrücklich davon aus, daß die in Rede stehende Marke nach § 4 Abs. 1 Z. 2 MSchG nicht zu beanstanden sei. Unrichtig sei aber die Schlußfolgerung die die belangte Behörde daraus ziehe. Die Registrierungshindernisse des § 4 Abs. 1 Z. 2 MSchG trügen in erster Linie einem gewissen Freihaltebedürfnis für beschreibende Angaben Rechnung. Das sei hier betontermaßen nicht der Fall. Obwohl die belangte Behörde den beschreibenden Charakter des Zeichens eindeutig verneine, stütze die sich auf einen "eindeutigen Zusammenhang" des Wortsinnes, mit den dafür beanspruchten Waren. Demgegenüber entspreche es der ständigen Rechtsprechung, daß Zeichen, die eine Ware nicht unmittelbar beschrieben, sondern nur mittelbar auf deren Bestimmung anspielten, eintragsungsfähig sein könnten. Insbesondere seien Wörter, die eine gedankliche Schlußfolgerung verlangten oder lediglich im übertragenen Sinn auf die Ware hinwiesen, als Warenzeichen sehr oft sogar geeignet. Genau dies treffe auf das vorliegende Zeichen zu: Ausschlaggebend sei lediglich, daß dieses Zeichen durchaus geeignet sei, von den beteiligten Verkehrskreisen als Hinweis auf die Ware der Beschwerdeführerin aufgefaßt zu werden. Allein die kurze, schlagwortartige und klangliche Prägnanz, wie auch die auffallende Wortkombination und Schreibweise "Scrub Brite" ließen zweifelsfrei dieses Zeichen seiner Bestimmung gerecht werden: Nämlich im Warenverkehr auf die Produkte der Beschwerdeführerin hinzuweisen und diese zu bezeichnen. Bei der angemeldeten Marke handle es sich um eine Wortkombination, die nicht primär nach ihren einzelnen Bestandteilen, sondern nach dem Gesamteindruck auf Registrierbarkeit zu prüfen sei. Daß dieses Zeichen gedankliche Schlußfolgerungen verlange, wenn man zu der von der belangten Behörde argumentierten Bedeutung gelangen wolle, liege in Anbetracht der vielen Bedeutungen der zwei Wörter und der unrichtigen und unüblichen Kombination und Schreibweise nicht nur auf der Hand, sondern werde auch in der aufwendigen Begründung der belangten Behörde selbst deutlich.

Registrierungshindernisse hätten eine wichtige Funktion und hätten Sinn, um Wörter des allgemeinen Sprachgebrauchs, die Angaben über die Beschaffenheit, Zeit, Ort und Art der Herstellung udgl. enthielten oder Gattungsbezeichnungen seien, nicht ohne weiters einer Registrierung zugänglich zu machen. Diesbezüglich sei es auch gerechtfertigt, restriktive Maßstäbe bei der Beurteilung solcher Zeichen anzuwenden, weil es den Mitbewerbern unbenommen bleiben müsse, weiterhin das Vokabular des allgemeinen Sprachgebrauchs zu verwenden, ohne in bestehende Markenrechte einzugreifen. Anders stelle sich jedoch die Situation bei der Frage dar, welches Zeichen grundsätzlich zum Markenschutz zugelassen werden solle. Im vorliegenden Fall, im Rahmen der Beurteilung nach § 1 MSchG, gehe es nur um die Frage, ob das in Rede stehende Zeichen auch als solches erkannt werde. Der Konsument von heute sei jedenfalls daran gewöhnt, in den unterschiedlichen Zeichen auch Kennzeichen zu sehen. An die Unterscheidungskraft dürften daher keine allzu großen Anforderungen mehr gestellt werden. Die vorliegende Kennzeichnungs- und die Unterscheidungskraft könne heute auch bei dem in Rede stehenden Zeichen nicht mehr zweifelhaft sein. Auch rechtspolitisch sei diese Lösung nicht nur sehr gut vertretbar, sondern sogar wünschenswert. Es sei allgemein anerkannt, daß das "Reservoir" an werbekräftigen Marken beschränkt sei. Vor allem im Hinblick auf die ständig wachsende Vielfalt von Kennzeichenrechten und dadurch entstehende Kollisionsprobleme sei es erforderlich, im Rahmen des Gesetzes soviel wie möglich neuartige Zeichen zuzulassen. Es erscheine grundsätzlich problematisch, den Markeninhaber im Wege des § 1 MSchG sozusagen vor seiner eigenen unternehmerischen Entscheidung "schützen" zu wollen. Die Beschwerdeführerin hätte das fragliche Zeichen nicht gewählt, wenn sie nicht überzeugt wäre, daß es geeignet sei, seine Individualisierungsfunktion als Unternehmenskennzeichen zu erfüllen.

Gemäß § 1 Abs. 1 MSchG werden unter Marken in diesem Bundesgesetz die besonderen Zeichen verstanden, die dazu dienen zum Handelsverkehr bestimmte Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von gleichartigen Waren und Dientsleistungen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Bei der Beurteilung, ob ein Zeichen hiezu geeignet ist, sind nach dem Abs. 2 dieser Gesetzesstelle alle Tatumstände, insbesondere die Dauer des Gebrauches des Zeichens, nach Maßgabe der Auffassung der beteiligten Verkehrskreise zu berücksichtigen.

Von dieser Rechtslage ausgehend vermag der Verwaltungsgerichtshof der Beurteilung der belangten Behörde, das in Rede stehende Zeichen drücke für die beteiligten Verkehrskreise, also insbesondere die Konsumenten, sofort erkennbar lediglich die Eignung des Produktes zur gründlichen Reinigung aus, nicht entgegenzutreten. Daran vermag der Umstand, daß die Schreibweise des Wortes "Brite" in der Bedeutung klar, hell, nicht der englischen Orthographie entspricht, ebensowenig zu ändern, wie die ihm - als aus der deutschen Sprache kommend verstanden - zukommende Bedeutung eines Angehörigen Großbritanniens.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag die in diesem Zusammenhang von der belangten Behörde geäußerte Ansicht, der Konsument werde im Hinblick auf das eindeutig der englischen Sprache zuzuordnende Wort "Scrub" auch das zweite der in Rede stehenden Wortkombination zugehörige Wort dieser Sprache zuordnen und in dem aus dieser Sprache erfließenden Sinn verstehen, auch unter Berücksichtigung der von der englischen Orthographie abweichenden Schreibweise nicht als unschlüssig zu erkennen.

Ausgehend von dieser Beurteilung kann aber im Gegensatz zum Beschwerdevorbringen nicht gesagt werden, die in Rede stehende Bezeichnung weise nur mittelbar auf die Bestimmung des zugrundeliegenden Produkts hin. Sie wird im Gegenteil, wie sich aus dem oben Gesagten bereits ergibt, vom Konsumenten vielmehr primär und ohne besondere gedankliche Kombinationen als ein Hinweis auf eine dem zugrundeliegenden Produkt - einem Putz- und Reinigungsmittel - zukommende Eigenschaften verstanden werden.

Aus den dargelegten Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996040055.X00

Im RIS seit

11.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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