TE Lvwg Erkenntnis 2021/4/7 LVwG-AV-1337/001-2019

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.04.2021
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

07.04.2021

Norm

WRG 1959 §9 Abs1
WRG 1959 §60
WRG 1959 §63
WRG 1959 §121

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter
Hofrat Mag. Wallner über die Beschwerde der A AG, vertreten durch Rechtsanwältin B, ***, ***, gegen den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 15.10.2019, ***, betreffend nachträgliche Genehmigung eines Wasserleitungsstranges nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) zu Recht:

1.   Die Beschwerde, welche gegen die Spruchteile I, II und IV des Bescheides vom 15.10.2019 gerichtet ist, wird nach § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2.   Eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Der Gemeindeverband Wasserversorgung ***, ***, ***, ersuchte mit Schreiben, eingelangt bei der belangten Behörde am 22.12.2015, um nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung für die Ortsnetzerweiterung „***“ unter Vorlage von Projektsparien der Ingenieurbüro C-GmbH vom 16.12.2015. Das Ingenieurbüro legte weiters mit Schreiben vom 27.02.2017 als Ergänzung der Einreichunterlagen eine hydraulische Berechnung vom 27.02.2017 der Behörde vor. Diese hielt am 25.03.2019 eine anberaumte wasserrechtliche Bewilligungsverhandlung ab, in welcher der wasserbautechnische und der agrartechnische Amtssachverständige ihre Gutachten abgaben.

Der Vertreter der Beschwerdeführerin gab in dieser Verhandlung zu Protokoll, dass der Mitarbeiter des ZT-Büros C wieder mit falschen Zahlen gehandelt hätte, da er behauptet hätte, die über die Grundstücke der Beschwerdeführerin führende Strecke der verlegten Wasserleitung würde lediglich 500 m lang sein. Tatsächlich wären es 722 m, wie es aus der Aussage des Amtssachverständigen hervorgehen würde. Weiters erklärte der Vertreter, die Variantenstudien des Büros C wären nicht nachvollziehbar, da die Kosten für die Varianten viel zu hoch angesetzt wären. Diese wären doppelt für Kanal und Wasserleitung angesetzt.

Danach erstatteten der geohydrologische Amtssachverständige ein Gutachten vom 14.05.2019 und die landwirtschaftliche Amtssachverständige ein Gutachten vom 03.07.2019, zu welchen der Konsenswerberin und der Beschwerdeführerin nachweislich Parteiengehör eingeräumt wurde.

Dazu gab die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 23.07.2019 eine Stellungnahme ab, in der auf die Pflicht zur Entfernung des (in derselben Künette) verlegten Kanals auf den Grundstücken der Beschwerdeführerin gemäß dem Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft (vom 28.03.2007, ***) hingewiesen wurde. Weiters wurde ausgeführt, die Behauptung von D (vom ZT-Büro C) im Befund des Geohydrologen (vom 14.05.2019) auf Seite 2 vorletzter Absatz sei durch nichts nachgewiesen und wäre aus diesem Grund auch der Schluss im Gutachten nicht nachvollziehbar, dass keine nachträglichen Dichtungsriegel einzubauen wären. Dies wäre vielmehr eine Beeinträchtigung der Bewohner am unteren Ende des Kanals. Zu prüfen würde sein, ob seinerzeit auch Dichtungsriegel vorgesehen gewesen wären. Schließlich machte die Beschwerdeführerin noch Ausführungen zum agrartechnischen Gutachten.

Die belangte Behörde ersuchte aufgrund wiederholter Behauptung, dass die Kanallängen nicht stimmen würden, E (Büro C), nochmals genau diese nachzumessen und bekanntzugeben. Am 16.09.2019 übergab dieser der belangten Behörde eine Auflistung der Längen, getrennt nach Grundstücken. Für die hier relevanten Grundstücke der Beschwerdeführerin wurden folgende gemessene Längen festgehalten:

Grundstück Nr. *** (98,38 m), Grundstück Nr. *** (458,94 m), Grundstück Nr. *** (115,97 m) und Grundstück Nr. *** (38,87 m)

Daraufhin erließ die belangte Behörde Landeshauptfrau von Niederösterreich den Bescheid vom 15.10.2019, ***, mit dem dem Gemeindeverband Wasserversorgung *** die nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung für den Wasserleitungsstrang *** auf näher genannten Grundstücken in der KG *** (darunter auch die Grundstücke der Beschwerdeführerin mit den Nrn. ***, ***, *** und ***) erteilt wurde. In diesem Spruchpunkt I. erfolgte keine Festlegung einer Bauvollendungsfrist, da die Anlage bereits ausgeführt war. In Spruchpunkt II. dieses Bescheides räumte die belangte Behörde für die bewilligte Wasserleitung auf den Grundstücken der Beschwerdeführerin mit den Nrn. ***, ***, *** und ***, alle KG ***, eine Dienstbarkeit mit einer Länge von 713 m und einer Breite von 3 m (für die Leitungsführung) ein. In Spruchpunkt III. erfolgte eine Verpflichtung der Konsenswerberin zur Leistung einer Entschädigung als Ausgleich für das eingeräumte Zwangsrecht unter Spruchpunkt II. in einer Höhe von € 5.882,25. Weiters stellte die belangte Behörde in Spruchteil IV. (Kollaudierung) die projekts- und bedingungsgemäße Ausführung des genehmigten Wasserleitungsstranges *** fest. In Spruchteil V. erlegte sie der Konsenswerberin die Tragung von Kommissionsgebühren in Höhe von € 220,80 für die Verhandlung am 25.03.2019 auf.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte vor, die Spruchteile I, II und IV anzufechten. Die Wasserleitung hätte nicht bewilligt werden dürfen, da die Ausführung nicht dem derzeitigen Stand der Technik entspreche. Es fehle die sachverständige Beurteilung der Verlegung der Wasserleitung. Es sei der Einbau von Lehmsperren verabsäumt worden, wodurch es zu einer ständigen Entwässerung der umliegenden landwirtschaftlichen Flächen kommen würde. Die Wasserleitung würde im Grundwasserspiegelbereich zu liegen kommen. Es sei von Sachverständigen nicht angegeben, in welchem Ausmaß die Künettensohle eine grundwasserabziehende Wirkung ausübe. Die belasteten Grundstücke seien nicht ausreichend bezeichnet und auch die belasteten Grundflächen nicht konkret umschrieben. Der Bescheid sei nicht nachvollziehbar, da nicht erkennbar wäre, in welchem Bereich das Servitut eingeräumt werden solle und worin das Zwangsrecht bestehe. Auch verweise der vorliegende Bescheid in seinem Spruch nicht auf Pläne oder Unterlagen. Weiters gebe es Varianten, bei denen die Grundstücke der Beschwerdeführerin nicht berührt werden würden. Die Variante 3 sei möglich, und könnten höhere Kosten die Einräumung des Zwangsrechtes auf Grundstücken der Beschwerdeführerin nicht rechtfertigen.

Es ergebe sich aus dem Akt, dass die Wasserleitung keinesfalls notwendig wäre für eine Wasserversorgung. Die Wasserversorgung der Siedlung wäre weggefallen und seien die anderen vom Sachverständigen genannten Gründe nicht antragsgegenständlich. Diese könnten ein Zwangsrecht nicht rechtfertigen. Es bestehe kein Bedarf für gegenständliche Wasserleitung. Die Verlegung nach der Variante 2 oder 3 sei kein unverhältnismäßig höherer Kostenaufwand. Die Belastung durch das Zwangsrecht sei auch unverhältnismäßig. Bei einer späteren Umwidmung wären die Grundstücke durch die Dienstbarkeit wertgemindert.

Auch sei die Beschwerdeführerin bei der Ladung zur Verhandlung nicht davon in Kenntnis gesetzt worden, dass auch eine Zwangsrechtseinräumung verfahrensgegenständlich wäre. Über den Umfang der Verhandlung sei die Beschwerdeführerin nicht informiert und auch nicht angeleitet worden, wodurch das Recht auf Manuduktion verletzt worden wäre. Die Kosten der Varianten seien ungeprüft übernommen worden. Ein Antrag auf Beiziehung anderer objektiver Sachverständiger und auf Überprüfung der Kosten für die Varianten werde gestellt.

Mit Schreiben vom 29.01.2020 stellte die rechtsanwaltlich vertretene Beschwerdeführerin Beweisanträge (Einvernahme des Prokuristen Herrn F, Beischaffung des Aktes *** hinsichtlich des Bescheides vom 18.12.2006, Beischaffung des Aktes *** des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft insbesondere hinsichtlich der Berufungsentscheidung vom 28.03.2007 und die Durchführung eines Lokalaugenscheines) und beantragte die Durchführung einer Verhandlung. Dann wies sie darauf hin, dass dem Antrag auf Zwangsrechtseinräumung auch Grundbuchsauszüge der betroffenen Liegenschaften sowie Verzeichnisse mit Namen und Anschriften anzufügen seien. Es wäre eine zwangsweise Einräumung nur zulässig, wenn es nicht privatrechtliche Übereinkommen gäbe. Eine privatrechtliche Vereinbarung wäre nicht einmal versucht worden.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde zur Zl. ***.

Folgender Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt:

Ein Wasserleitungsstrang mit der Bezeichnung *** in der KG *** verläuft in der Künette eines Kanalstranges Nr. *** vom Knotenpunkt *** bis zum Knotenpunkt *** unter anderem über die Grundstücke Nrn. ***, ***, *** und ***, welche im Eigentum der Beschwerdeführerin sind. Wasserrechtlich bewilligt ist für den Kanalstrang, in dessen Künette auch die Wasserleitung verlegt werden sollte, die Verlegung zwischen diesen Knotenpunkten über das Grundstück ***, KG ***, welches eine Wegparzelle darstellt, die von der entfernungsmäßig kürzeren Strecke der tatsächlich hergestellten Kanal- und Wasserleitung zwischen den genannten Knotenpunkten zunächst Richtung Süden wegführt und anschließend in annähernd rechtem Winkel wieder zur tatsächlich verlegten Leitung zurückführt. (Die wasserrechtlich bewilligte Streckenführung bildet annähernd die Katheten eines rechtwinkeligen Dreieckes und stellt die tatsächlich verlegte Leitung die Hypotenuse dieses Dreieckes dar.)

Die Verlegung des Kanalstranges *** auf dem Grundstück *** ist mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 24.04.1989, ***, wasserrechtlich bewilligt worden. Im Zuge des Kollaudierungsverfahrens betreffend den Schmutzwasserkanal (Strang ***) ist hervorgekommen, dass dieser nicht, wie bewilligt, verlegt worden ist, sondern abweichend davon über einen in der Natur bestehenden (aber im Grundbuch nicht eingetragenen) Weg auf den Grundstücken unter anderem ***, ***, *** und ***, KG ***.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom 18.12.2006, ***, ist die Gemeinde *** auf Antrag der Beschwerdeführerin verpflichtet worden, den Schmutzwasserkanalstrang Nr. ***, soweit sich dieser über die genannten vier Grundstücke erstreckt, zu beseitigen. Die Berufungsentscheidung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 28.03.2007, ***, hat den Auftrag vom 18.12.2006 bestätigt und eine Erfüllungsfrist bis 31.12.2007 neu festgelegt.

Ein Zivilrechtsverfahren ist mit Urteil des OLG *** vom 24.09.2013 dahingehend beendet worden, dass die Beschwerdeführerin Eigentümerin von Teilen der Wegparzelle Nr. *** zumindest seit 01.01.2000 außerbücherlich ist. Der OGH hat eine Revision dagegen zurückgewiesen.

Die Verlegung zwischen den Knotenpunkten *** und *** in direkter Linie über die Grundstücke der Beschwerdeführerin ist die kostengünstigste.

Der Strang *** ist (ebenso wie der Kanalstrang ***) bereits über die vier Grundstücke der Beschwerdeführerin verlegt. Die Kanalkünette (in welcher sich auch der Wasserleitungsstrang *** befindet) liegt im Grundwasserschwankungsbereich. Im nördlichen Bereich von Grundstück *** ist der Grundwasserspiegel so seicht liegend, dass Oberflächenvernässungen auftreten und landwirtschaftliche Drainagen notwendig sind. Es bestehen schlecht wasserwegige Untergrundverhältnisse. Eine Grundwasser drainagierende Wirkung geht von dieser Künette und dem darin befindlichen Rohrbettungsmaterial nicht aus. Die Länge des Kanalstranges *** und damit der genannten Künette beträgt über die vier Beschwerdeführergrundstücke ca. 713 m. Der Wasserleitungsstrang *** dient zur Verbesserung der Druckverhältnisse in den Endsträngen, der Bereitstellung der notwendigen Wassermenge für Feuerlöschzwecke und der Sicherstellung einer Versorgungssicherheit aus dem Hochbehälter *** im Falle eines Gebrechens in der Füllleitung dieses Behälters. Eine Einigung über die Benutzung der vier Grundstücke der Beschwerdeführerin ***, ***, *** und *** ist nicht erzielt worden.

Diese Feststellungen basieren auf folgender Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt des Verfahrensaktes zur Zl. ***.

In der Beschwerde wird gegen die Bewilligung, die Einräumung eines Zwangsrechtes und die Kollaudierung vorgebracht. Mit dem Vorbringen, die Bewilligung hätte nicht erteilt werden dürfen, da die Ausführung nicht dem Stand der Technik entspreche, ist deshalb nichts zu gewinnen, da zur monierten fehlenden Herstellung von Lehmsperren nicht näher ausgeführt wird. Vorgebracht wird in diesem Zusammenhang lediglich, dass es zu einer ständigen Entwässerung umliegender landwirtschaftlicher Flächen komme. Dem ist das fachlich fundierte grundwasserhydrologische Gutachten vom 14.05.2019 entgegenzuhalten. Der Gutachter beschreibt die örtliche Situation ausführlich, indem er den Grundwasserspiegel sowie das zutage treten von Grundwasser im nördlichen Bereich des Grundstückes *** und das Vorhandensein landwirtschaftlicher Drainagen darlegt. Er hält fest, dass der Grundwasserspiegel terrainnahe gelegen ist und dies anhand der amtlichen Messstelle ***, Brunnen ****, festgestellt ist. Daraus schließt er, dass im Bereich der gegenständlichen Kanalkünette, in welcher sich auch der Wasserleitungsstrang *** befindet, der Grundwasserspiegel etwa 1 bis 2,5 m unter Gelände zu erwarten ist. Aufgrund der geologischen Karte und der Untergrundinformationen von umliegenden Teichen schließt er, dass der terrainnahe Untergrund eine schlechte Grundwasserwegigkeit aufweist. Der Amtssachverständige führt dann aus, dass sich in der amtlichen Grundwassermessstelle ***, welche sich knapp 50 nördlich des Kanalstranges befindet, keine Veränderung der Grundwasserverhältnisse nach dem Kanalbau gezeigt hat, gegenüber dem Zeitraum davor. Er weist dann darauf hin, dass quantitative Grundwasserbeeinträchtigungen, welche fallweise hervorgerufen werden könnten, unmittelbar nach der Baudurchführung am deutlichsten wahrnehmbar sind, dies im gegenständlichen Fall aber nicht erfolgt ist. Der Amtssachverständige hält abschließend den nachträglichen Einbau von Dichtungsriegeln zur Hintanhaltung einer grundwasserdrainagierenden Wirkung des Rohrbettungsmaterials in der Künette fachlich nicht als erforderlich. Begründend führt er dazu noch aus, dass seit fast 27-jährigem Bestand des Rohrbettungsmaterials keine erkennbaren oder messbaren Beeinträchtigungen der Grundwasserverhältnisse eingetreten sind und im nördlichen Bereich von Grundstück *** aufgrund der seichten Grundwasserspiegellage Oberflächenvernässungen auftreten, weshalb landwirtschaftliche Drainagen notwendig geworden sind.

Damit ist die Ausführung ohne Dichtriegel den fachlichen Erfordernissen entsprechend erfolgt. Eine selbstständige Beurteilung der verlegten Wasserleitung ist nicht vorzunehmen gewesen, da diese in derselben Künette wie die Kanalleitung (Strang ***) verlegt ist.

Dass – wie in der Beschwerde vorgebracht - die Kanalkünette im Grundwasserschwankungsbereich liegt, hat der grundwasserhydrologische Amtssachverständige im Gutachten auch ausgeführt.

Das Beschwerdevorbringen gegen die unter Spruchpunkt II. ausgesprochene Zwangsrechtseinräumung in Form einer Duldung der Leitungsverlegung über 4 Grundstücke der Beschwerdeführerin richtet sich zunächst darauf, dass im Bescheid die belasteten Grundstücke nicht ausreichend bezeichnet und konkret umschrieben wären und auch nicht, worin das Zwangsrecht bestünde. Der Bescheid sei auch unbestimmt, da sein Spruch nicht auf außerhalb des Bescheides bestehende Pläne und Unterlagen verweise. Dem ist entgegenzuhalten, dass dem Spruchpunkt II. sehr wohl die konkreten Grundstücksnummern sowie die Länge der Leitung und die Breite der Servitutsfläche zu entnehmen ist. Aus der Formulierung dieses Spruchpunktes ergibt sich zweifelsfrei, dass die Duldung der Verlegung einer Wasserleitung auf den genannten Grundstücken im Ausmaß der genannten Fläche (713 m x 3 m) ausgesprochen wird („Bestand und Betrieb der Wasserleitung“). Die Einreichunterlagen des C GmbH vom 16.12.2015 (Technischer Bericht und Variantenuntersuchung, Übersichtskarte, Zustimmungserklärung mit angeführten Grundstücksnummern und Namen sowie Anschrift der Grundeigentümer samt – soweit vorhanden – Unterschrift, und Lageplan) und die hydraulische Berechnung dieser GmbH vom 27.02.2017 sind jeweils mit der Bezugsklausel auf den angefochtenen Bescheid vom 15.10.2019, ***, versehen.

Weiters wird eingewendet, dass es auch Varianten gäbe, bei denen die Grundstücke der Beschwerdeführerin nicht berührt würden. Dies entspricht auch der Aktenlage. Die Variantenstudie hat aber ergeben, dass die Verlegung vom Knotenpunkt *** bis zum Knotenpunkt ***, und zwar über die Grundstücke der Beschwerdeführerin, die kostengünstigste darstellt. Der wasserbautechnische Amtssachverständige hat sich in der mündlichen Verhandlung der belangten Behörde am 25.03.2019 mit der Variantenstudie des C-GmbH eingehend auseinandergesetzt und fachlich festgehalten, dass für die Verlegung über die Grundstücke der Beschwerdeführerin öffentliche Interessen vorliegen. Eine Bindung an einen einmal angegebenen Zweck kann entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht zum Tragen kommen, da derartiges dem WRG 1959 nicht entnommen werden kann. Voraussetzung für die Einräumung eines Zwangsrechtes ist, dass überhaupt öffentliche Interessen vorliegen. Diese wurden im Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen in der genannten Verhandlung mit Erhöhung der Versorgungssicherheit im Gebrechensfall, Verbesserung der Löschwasserversorgung und der Druckverhältnisse sowie Sicherstellung einer alternativen Möglichkeit für die Befüllung des Hochbehälters *** angegeben. Abschließend beurteilte der wasserbautechnische Amtssachverständige diese Form der Leitungsausführung als die einzige, die alle Verbesserungen im Projektsgebiet gewährleisten kann und außerdem noch die günstigste Variante ist. Daraus schloss er, dass diese Variante sowohl die wasserwirtschaftlich als auch wirtschaftlich Beste ist. Zur Variantenuntersuchung ist festzuhalten, dass diese von einem fachlich befugten Unternehmen, nämlich einem Ziviltechniker für Bauwesen, Kulturtechnik und Wasserwirtschaft, erstellt worden ist und eine fachliche Beurteilung durch Amtssachverständige auf Plausibilität durchgeführt und für nachvollziehbar befunden wurde.

Dem ist nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten worden und war das Beschwerdevorbringen auch nicht geeignet, die fachlichen Ausführungen ernsthaft in Zweifel zu ziehen.

Auch nach den Erfahrungen des täglichen Lebens ist die Verlegung einer Leitung in direkter Verbindung zwischen zwei Punkten kostengünstiger, als wenn ein längerer Weg, wie etwa über das Weggrundstück Nr. *** entlang der gedachten Linie zweier Katheten eines rechtwinkeligen Dreieckes zwischen den genannten Punkten zurückzulegen wäre.

Für die Variante 1 (über die Grundstücke der Beschwerdeführerin) wird in der Variantenuntersuchung auch als Vorteil angeführt, dass keine Asphaltfahrbahnwiederherstellung erforderlich ist, was hingegen bei den anderen beiden Varianten sehr wohl der Fall ist.

Zum Vorbringen hinsichtlich der tatsächlichen Länge, wie bereits auch in der Verhandlung am 25.03.2019 von Beschwerdeführerseite angesprochen, ist festzuhalten, dass im Auftrag der belangten Behörde eine Nachmessung seitens der C-GmbH erfolgt und am 16.09.2019 schriftlich der Behörde bekanntgegeben worden ist. Folgende Längen wurden mitgeteilt: Zu Grundstück *** (98,38 m), *** (458,94 m), *** (115,97 m) und *** (38,87 m). Es ergibt sich daraus eine Gesamtlänge von etwa 713 m. Diese Länge ist auch in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ausgesprochen worden.

Das Argument, die Variantenstudien wären deshalb nicht nachvollziehbar, da die Kosten für die Varianten viel zu hoch, nämlich doppelt für Kanal und Wasserleitung angesetzt worden wären, kann nicht helfen, weil sich dadurch für jede Variante eine entsprechende (verdoppelte) Kostenhöhe ergeben würde.

Die erteilte Bewilligung entspricht somit den fachlichen Erfordernissen, das Zwangsrecht ist berechtigterweise eingeräumt worden. Der Strang *** ist projektsgemäß ausgeführt worden.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Nach § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1.  der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2.  die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht

selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Die für gegenständliche Rechtssache relevanten Bestimmungen des WRG 1959 lauten auszugsweise:

„Besondere Wasserbenutzung an öffentlichen Gewässern und privaten Tagwässern.

§ 9. (1) Einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde bedarf jede über den Gemeingebrauch (§ 8) hinausgehende Benutzung der öffentlichen Gewässer sowie die Errichtung oder Änderung der zur Benutzung der Gewässer dienenden Anlagen. Auf Antrag hat die Behörde festzustellen ob eine bestimmte Benutzung eines öffentlichen Gewässers über den Gemeingebrauch hinausgeht.

         (2) ...

...

Benutzung des Grundwassers.
§ 10.

(1) Der Grundeigentümer bedarf zur Benutzung des Grundwassers für den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf keiner Bewilligung der Wasserrechtsbehörde wenn die Förderung nur durch handbetriebene Pump- oder Schöpfwerke erfolgt oder wenn die Entnahme in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grunde steht.

(2) In allen anderen Fällen ist zur Erschließung oder Benutzung des Grundwassers und zu den damit im Zusammenhang stehenden Eingriffen in den Grundwasserhaushalt sowie zur Errichtung oder Änderung der hiefür dienenden Anlagen die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde erforderlich.

(3) ...

...

Einteilung der Zwangsrechte und allgemeine Bestimmungen.
§ 60.

(1) Zwangsrechte im Sinne dieses Abschnittes sind:

a)

die Öffentlicherklärung von Privatgewässern (§ 61);

b)

die Verpflichtung zur Duldung von Vorarbeiten (§ 62);

c)

die Enteignung (§§ 63 bis 70);

d)

die Benutzungsbefugnisse nach den §§ 71 und 72.

(2) Diese Maßnahmen sind nur gegen angemessene Entschädigung (§ 117) und nur dann zulässig, wenn eine gütliche Übereinkunft zwischen den Beteiligten nicht erzielt werden kann.

(3) Zwangsrechte nach Abs. 1 lit. a bis c, werden durch Bescheid der Wasserrechtsbehörde begründet. Sie binden den jeweiligen Eigentümer der belasteten Liegenschaft und bilden keinen Ersitzungs- oder Verjährungstitel.

(4) ...

Enteignung von Liegenschaften und Bauwerken
§ 63.

Um die nutzbringende Verwendung der Gewässer zu fördern, um ihren schädlichen Wirkungen zu begegnen, zur geordneten Beseitigung von Abwässern und zum Schutz der Gewässer kann die Wasserrechtsbehörde in dem Maße als erforderlich

a)

b)

für Wasserbauvorhaben, deren Errichtung, Erhaltung oder Betrieb im Vergleich zu den Nachteilen von Zwangsrechten überwiegende Vorteile im allgemeinen Interesse erwarten läßt, die notwendigen Dienstbarkeiten einräumen oder entgegenstehende dingliche Rechte einschließlich Nutzungsrechte im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, einschränken oder aufheben, damit die genehmigte Anlage mit den zu ihr gehörigen Werken und Vorrichtungen hergestellt, betrieben und erhalten sowie der Vorschreibung sonstiger Maßnahmen entsprochen werden kann;

c)

        ...

Überprüfung der Ausführung von Wasseranlagen
§ 121.

(1) Die Ausführung einer nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes oder unter Mitanwendung diese Bundesgesetzes bewilligungspflichtigen Wasseranlage ist unverzüglich der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde bekannt zu geben. Diese hat sich in einem auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung, bei Trieb- und Stauwerken insbesondere auch von der richtigen und zweckmäßigen Setzung der Staumaße, zu überzeugen, die Messungsergebnisse schriftlich festzuhalten, das Ergebnis dieser Überprüfung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung etwa wahrgenommener Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden. Wird bei einer Fristüberschreitung die Bewilligung nicht ausdrücklich für erloschen erklärt, so gilt die Anlage als fristgemäß ausgeführt (§ 112 Abs. 1).

(2) ...

...“

Zum IV. Teil des angefochtenen Bescheides betreffend Kollaudierung hat die Beschwerdeführerin lediglich eingewendet, dass die Ausführung nicht dem Stand der Technik entspreche. Damit wird aber offenkundig gegen die erteilte Bewilligung vorgebracht. Derartiges kann im Überprüfungsverfahren und damit gegen einen Überprüfungsbescheid nach § 121 WRG 1959 aber nicht mehr erfolgreich eingewendet werden (vgl. VwGH vom 10.06.1997, 97/07/0016 zu Einwendungen gegen Kollaudierung). In diesem Verfahrensstadium führt nur ein begründetes Vorbringen zum Ziel, das bewilligte Vorhaben wäre nicht entsprechend der erteilten Bewilligung ausgeführt worden.

Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften kann nicht erkannt werden, ist doch der Kundmachung der belangten Behörde vom 12.02.2019 für die mündliche Verhandlung am 25.03.2019 zu entnehmen, dass Gegenstand dieser Verhandlung die Erteilung einer nachträglichen wasserrechtlichen Bewilligung für einen Wasserleitungsstrang (***) in der KG *** samt allfälliger Einräumung eines Zwangsrechtes betreffend die vier Grundstücke der Beschwerdeführerin, welche auch explizit auf Seite 4 der Kundmachung genannt werden, zu entnehmen. Angemerkt wird, dass die in der Beschwerde angesprochene Verletzung der Manuduktionspflicht nicht erkannt werden kann, wird doch auf Seite 6 der Verhandlungsschrift vom 25.03.2019 betreffend die Wasserleitung (Beginn 13.30 Uhr) festgehalten, dass der Vertreter der Beschwerdeführerin über die Rechte und die gegebenen Voraussetzungen der nachträglichen Bewilligungserteilung aufgeklärt worden ist. Weiters wird festgehalten, dass ein Einigungsversuch gescheitert ist.

Der Antrag auf Beiziehung anderer objektiver Sachverständiger zwecks Überprüfung der Kostenvarianten ist als unzulässiger Erkundungsbeweis zu werten. Der Beschwerdeführerin stünde es frei, zu fachlich erstellten Amtssachverständigengutachten ein privates Gegengutachten einzuholen.

Auch im Verwaltungsverfahren ist ein Erkundungsbeweis unzulässig (vgl. VwGH vom 22.2.1994, 93/04/0064 ua.).

Die im Schreiben vom 29.01.2020 gestellten weiteren Beweisanträge (Einvernahme des Prokuristen, Beischaffung von Akten und Durchführung eines Lokalaugenscheines) werden nicht weiter begründet. Es war darauf nicht näher einzugehen.

Angemerkt wird aber, dass der Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 18.12.2006 der gewässerpolizeiliche Auftrag an die Gemeinde *** zur Entfernung des Kanales über die Grundstücke der Beschwerdeführerin (***, ***, *** und ***) ist und der Bescheid des Bundesministers vom 28.03.2007 die dazu ergangene Berufungsentscheidung. Der Umstand, dass ein rechtskräftiger Beseitigungsauftrag nach WRG 1959 vorliegt, bedeutet nicht zwingend, dass eine wasserrechtliche Bewilligung für die den Gegenstand dieses Auftrages bildende Anlage nicht erteilt werden kann. Der erstgenannte Auftrag vom 18.12.2006 ist auf Antrag der Beschwerdeführerin ergangen. Auch bezieht sich der Entfernungsauftrag auf die Kanalanlage und nicht auf den Wasserleitungsstrang ***.

Vergleiche hierzu folgende Judikatur: Wenn durch einen zeitlich nachfolgenden Bescheid eben jene Anlage wasserrechtlich bewilligt wird, hinsichtlich der mit Bescheid derselben Behörde derselben Partei aufgetragen worden war, den Betrieb einzustellen, so ist davon auszugehen, dass der (spätere) Bewilligungsbescheid dem (früheren), dieselbe Anlage betreffenden wasserpolizeilichen Auftrag materiell derogiert hat (vgl. VwGH vom 11.12.2003, 2002/07/0158).

Die Möglichkeit der Bewilligung besteht umso mehr in dem Fall, wenn die zu bewilligende Anlage nicht identisch mit der vom Auftrag erfassten ist, wie dies gegenständlich vorliegt.

Da zwischen der Entscheidung über das Begehren eines Betroffenen auf Beseitigung einer Maßnahme und dem Begehren auf Bewilligung der gesetzten Maßnahme nicht Identität der Sache iSd § 68 Abs. 1 AVG herrscht, steht dem Adressaten eines auf Begehren eines betroffenen erlassenen wasserpolizeilichen Auftrages verfahrensrechtlich auch die Möglichkeit offen, nachträglich einen Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung der von einem solchen, auf Verlangen eines Betroffenen erteilten wasserpolizeilichen Auftrag betroffenen Anlage einzubringen (vgl. VwGH vom 25.11.1999, 96/07/0186).

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG trotz des gestellten Antrages abgesehen werden, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt und daher eine Verhandlung nicht erforderlich ist sowie eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Einem Entfall der Verhandlung steht weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Es handelt sich im vorliegenden Beschwerdefall ausschließlich um Tat- und Rechtsfragen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. VwGH vom 24.06.2014, 2014/05/0059 u.a., vgl. auch etwa VfSlg. 17.063/2003 sowie VwGH vom 03.08.2016, Ra 2016/07/0058).

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seiner Entscheidung auszusprechen, ob eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Eine Revision nach Artikel 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. Die Entscheidung weicht weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt eine solche oder liegt eine nicht einheitliche Rechtsprechung vor.

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; wasserrechtliche Bewilligung; wasserrechtliche Anlage; Beseitigungsauftrag; Kollaudierung; Zwangsrechte;

Anmerkung

VwGH 23.02.2022, Ra 2022/07/0008-4, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1337.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten