RS Vwgh 2022/1/25 Ra 2020/09/0077

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Veröffentlicht am 25.01.2022
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
E6J
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
59/04 EU - EWR
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 2020/I/098
AuslBG §3 Abs1
B-VG Art140 Abs1
B-VG Art7
EURallg
VwRallg
12010E057 AEUV Art57
62018CJ0064 Maksimovic VORAB

Rechtssatz

Es liegt kein Sachverhalt vor, dem eine zwischen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union erbrachte Dienstleistung iSd. Art. 57 AEUV zugrunde liegt, und bei dem es deshalb zu einer Verdrängung nationalen Rechts kommen könnte, da die Drittstaatsangehörigen von einem im Inland ansässigen Unternehmen überlassen und von einem inländischen Unternehmen im Inland beschäftigt wurden. Bei einer solchen, einen reinen Inlandssachverhalt darstellenden, unberechtigten Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer nach § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG kommt es nicht zu einer aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12. September 2019, Maksimovic, C-64/18, u.a., ableitbaren Verdrängung nationalen Rechts. Eine Inländerdiskriminierung liegt nach dem Erkenntnis des VfGH vom 2. Dezember 2021, G 123/2021-9, nicht vor.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62018CJ0064 Maksimovic VORAB

Schlagworte

Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3 Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020090077.L02

Im RIS seit

01.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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