Entscheidungsdatum
10.02.2022Index
L82007 Bauordnung TirolNorm
BauO Tir 2018 §28 Abs1 litaText
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Aicher über die Beschwerde des AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 25.11.2021, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach der Tiroler Bauordnung 2018 infolge der Nichteinholung einer Baubewilligung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die im angefochtenen Straferkenntnis verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 5.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 22 Stunden) auf Euro 3.500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 8 Stunden) herabgesetzt wird.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die erstinstanzliche Strafentscheidung mit der Maßgabe bestätigt, dass die Strafsanktionsnorm mit „§ 67 Abs 1 lit a Tiroler Bauordnung 2018, LGBl Nr 28/2018 in der Fassung LGBl Nr 60/2020“ konkretisiert wird.
2. Der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens wird mit Euro 350,00 neu bestimmt.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
1)
Mit dem in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis der belangten Behörde vom 25.11.2021 wurde dem Beschwerdeführer wie folgt zur Last gelegt:
„Sie haben als Bauherr oder Bauverantwortlicher zu verantworten, dass ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Baubewilligung ausgeführt wurde, indem festgestellt werden konnte, dass zumindest im Zeitraum von 03.05.2021 bis 10.08.2021 der Zubau einer Dachgaupe mit Aus- und Umbau auf Gst. **1 KG X, W- Alm in X, Adresse 2, durchgeführt wurde.“
Dadurch habe der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach dem § 28 Abs 1 lit a Tiroler Bauordnung 2018 begangen, weswegen über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 5.000,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 22 Stunden) verhängt wurde. Zudem wurde gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ein Beitrag zu den behördlichen Verfahrenskosten in der Höhe von Euro 500,00 festgesetzt.
Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass sich der festgestellte Sachverhalt zweifelsfrei aus dem Verwaltungsstrafakt der erkennenden Behörde zu Zl. *** sowie andererseits aus dem Administrativakt der erkennenden Behörde zu Zl. *** ergebe. Beweise seien aufgenommen worden durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafregisterauszug des Beschuldigten sowie durch die Angaben des Beschuldigten in seiner Rechtfertigung vom 28.09.2021. Für die erkennende Behörde bestehe aufgrund der gegebenen Aktenlage in Zusammenschau mit den Ausführungen des Beschuldigten, welcher sich zumindest in objektiver Hinsicht geständig zeige, keinerlei Zweifel am festgestellten Sachverhalt. Es seien zudem keine Rechtfertigungsgründe vom Beschuldigten vorgebracht worden, um die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung aufzuheben. Bei der gegenständlichen Übertretung handle es sich um ein Ungehorsamdelikt und werde als Verschuldensform zumindest Fahrlässigkeit angenommen.
Zur Strafbemessung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die bisherige Unbescholtenheit und die geständige Verantwortung des Beschuldigten Milderungsgründe darstellen würden. Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen habe der Beschuldigte nicht gemacht, weshalb von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werde.
Die Tiroler Bauordnung 2018 sehe einen Strafrahmen von bis zu Euro 36.300,00 pro Delikt vor. Die festgesetzte Strafe befinde sich im unteren Bereich des Strafrahmens und sei lediglich zu einem geringen Prozentsatz (ca. 14 %) ausgeschöpft worden, obwohl es sich um ein bedeutendes verwaltungsstrafrechtlich geschütztes Rechtsgut handle. Die festgesetzte Strafe sei jedenfalls gerechtfertigt, um den Beschuldigten von weiteren Übertretungen abzuhalten. Bei Abwägung aller Umstände erscheine die Strafe demnach schuld- und tatangemessen.
2)
Gegen diese Strafentscheidung der belangten Behörde richtet sich die vorliegende Beschwerde des AA.
Zum vorgeworfenen Tathergang führte der Beschwerdeführer kurz zusammengefasst aus, dass es zwar zutreffe, dass er die für die Ausführung der Dachgaupe erforderliche Baubewilligung nicht eingeholt habe, sich sein Verschulden im Anlassfall jedoch als verschwindend gering zeige, da bereits nach Bekanntwerden des rechtswidrigen Zustandes schnellstmöglich Veranlassungen getroffen worden seien, um einen konsensmäßigen Zustand herzustellen. Demzufolge sei ein behördliches Vorgehen gemäß § 45 Abs 1 Z 4 VStG geboten gewesen.
Zur Strafhöhe führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er die verhängte Strafe um ein Vielfaches zu hoch empfinde. Der Beschwerdeführer sei unbescholten und seien durch die Verwaltungsübertretung keine nachteiligen Folgen entstanden. Zusätzlich zu berücksichtigen sei, dass der Beschwerdeführer den Tathergang in keinster Weise bestritten habe und er einen konsensmäßigen Zustand bereits geschaffen habe. Eine derartig strenge Strafe sei im Hinblick auf die vorliegenden Milderungsgründe, welche die Erschwerungsgründe bei weitem überwiegen würden, weder aus general- noch aus spezialpräventiven Gründen notwendig. Zusätzlich sei zu berücksichtigen, dass auch gegen Frau DD, ebenfalls Geschäftsführerin der CC GmbH, eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 5.000,00 zuzüglich Verfahrenskosten verhängt worden sei, weshalb bei einer Gesamtbetrachtung der Strafrahmen beinahe zu einem Drittel ausgeschöpft worden sei.
II. Sachverhalt:
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine Verwaltungsstrafsache wegen Übertretung der Tiroler Bauordnung 2018 infolge konsensloser Bauführung.
Die CC GmbH, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführer ist, hat zumindest im Zeitraum von 03.05.2021 bis 10.08.2021 den Zubau einer Dachgaupe mit Aus- und Umbauarbeiten auf Gst. **1 KG X, W-Alm in X, Adresse 2, durchgeführt. Eine Baubewilligung dafür lag im Zeitraum der Baumaßnahmen nicht vor.
Der Beschwerdeführer war zum Tatzeitpunkt unbescholten.
III. Beweiswürdigung:
Beweiswürdigend ist in der vorliegenden Rechtssache festzuhalten, dass sich der zuvor festgestellte Sachverhalt unzweifelhaft aus der gegebenen Aktenlage sowie aus dem Vorbringen des Rechtsmittelwerbers ergibt.
Der Rechtsmittelwerber zeigt sich in seiner Beschwerde hinsichtlich des maßgeblichen Sachverhaltes als geständig und bemängelt lediglich ein behördlich unterlassenes Vorgehen nach § 45 Abs 1 Z 4 VStG bzw die Höhe der behördlich verhängten Geldstrafe.
Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich anhand des erstinstanzlichen Strafaktes.
IV. Rechtslage:
Die belangte Behörde hat die angefochtene Strafentscheidung auf die Bestimmungen des
§ 28 Abs 1 lit a sowie des § 67 Abs 1 lit a Tiroler Bauordnung 2018 gestützt.
Nach § 28 Abs 1 lit a TBO 2018 bedarf der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden einer Baubewilligung.
Unter Zubau ist dabei entsprechend der Begriffsbestimmung des § 2 Abs 8 TBO 2018 die Vergrößerung eines Gebäudes durch die Herstellung neuer oder die Erweiterung bestehender Räume zu verstehen.
Wer als Bauherr oder Bauverantwortlicher ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Baubewilligung ausführt, begeht nach § 67 Abs 1 lit a TBO 2018 eine Verwaltungsübertretung und ist dieser von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu Euro 36.300,00 zu bestrafen.
V. Erwägungen:
1)
Mit der vorliegenden Beschwerde stellt der Rechtsmittelwerber den vorgeworfenen Tatsachverhalt - wie bereits in seiner schriftlichen Rechtfertigung vom 28.09.2021 – nicht in Abrede, vielmehr wendet er sich mit seiner Beschwerde gegen die von der belangten Behörde festgesetzte Strafhöhe, weshalb sich das Landesverwaltungsgericht Tirol nun vorliegend auf die Überprüfung der Angemessenheit der Höhe der Geldstrafe beschränken konnte.
Der Schuldspruch im erstinstanzlichen Straferkenntnis ist nämlich in Rechtskraft erwachsen.
2)
Zur Strafbemessung ist Folgendes festzuhalten:
Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe zum einen die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und zum anderen die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach Abs 2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und allfällige Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Zunächst ist festzuhalten, dass der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer angelasteten bewilligungslosen Bauführung trotz gegebener Baubewilligungsbedürftigkeit – in Übereinstimmung mit der belangten Behörde – als erheblich einzustufen ist, da durchaus ein wesentliches öffentliches Interesse daran erkannt werden kann, dass maßgebliche Bauführungen nur nach Durchführung entsprechender Behördenverfahren erfolgen, in denen Nachbarschaftsrechte und öffentliche Interessen berücksichtigt werden.
Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 45 Abs 1 Z 4 sowie letzter Satz VStG lagen nicht vor. Für ein Vorgehen nach § 45 Abs 1 letzter Satz VStG fehlt es an dem hierfür geforderten geringfügigen Verschulden; zudem ist die Bedeutung des verletzten Rechtsgutes – wie bereits vorhin aufgezeigt - nicht als unwesentlich einzustufen.
Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Rechtskonform führte die belangte Behörde aus, dass es sich im gegenständlichen Fall um ein Ungehorsamdelikt handelt und sohin eine Verlagerung der Behauptungslast insofern eintritt, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Weiteres führte die Behörde zutreffend aus, dass bei Ungehorsamdelikten bereits einfache Fahrlässigkeit ausreicht, um das gesetzliche Tatbild zu erfüllten. Im gegenständlichen Verfahren ist sohin – im Hinblick auf die gegebene Aktenlage und die Verantwortung des Rechtsmittelwerbers - jedenfalls von fahrlässigem Verhalten auszugehen.
Rechtskonform wertete die belangte Behörde die bisherige Unbescholtenheit des Rechtsmittelwerbers sowie die den maßgeblichen Sachverhalt nicht abstreitende Verantwortung des Beschwerdeführers als mildernd.
Als strafmildernd wertet das Landesverwaltungsgericht Tirol zudem die Tatsache, dass der Zubau im Hinblick auf dessen Umfang und Größe als eher geringfügig eingestuft werden kann.
Als erschwerend konnte verfahrensgegenständlich kein Umstand gewertet werden.
Rechtsrichtig hat die belangte Behörde auch ein durchschnittliches Einkommen des Rechtsmittelwerbers ihrer Strafbemessung zugrunde gelegt, dies angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer zu seinen Vermögens-, Einkommens- und persönlichen Verhältnissen keine Angaben gemacht hat. Dieser Annahme der Strafbehörde ist der Rechtmittelwerber im Übrigen nicht entgegengetreten.
Die Tiroler Bauordnung 2018 sieht in § 67 Abs 1 lit a für eine Übertretung, wie sie dem Rechtsmittelwerber im angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegt wird, eine Geldstrafe von Euro 36.300,00 vor. Die belangte Behörde schöpfte durch die Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von Euro 5.000,00 den gesetzlichen Strafrahmen zu 13,77 % aus.
In Anbetracht der Tatsachen, dass es sich im gegenständlichen Fall um ein baustrafrechtliches Erstdelikt des Rechtsmittelwerbers handelt, der konsenslose Bauzustand aufgrund der Bemühungen des Beschwerdeführers zwischenzeitlich bereits beendet werden konnte und unter Berücksichtigung der genannten weiteren Strafbemessungsgründe ist die behördlich verhängte Geldstrafe als doch etwas überhöht einzustufen. Die Ausschöpfung des Strafrahmens im Ausmaß von ca. 10% ist im gegenständlichen Fall schuld- und tatangemessener und ist die Verhängung einer höheren Strafe weder aus general- noch aus spezialpräventiven Gründen erforderlich. Die verhängte Geldstrafe war daher entsprechend zu reduzieren.
3)
Aufgrund der Herabsetzung der verhängten Geldstrafe waren die Kosten für das behördliche Verfahren mit Euro 350,00 neu zu bestimmen (vgl Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses).
Infolge des teilweisen Beschwerdeerfolges – Herabsetzung der verhängten Geldstrafe – waren gemäß § 52 Abs 8 VwGVG für das Beschwerdeverfahren keine Kosten vorzuschreiben.
VI. zum Absehen von einer öffentlichen mündlichen Rechtsmittelverhandlung:
Gemäß § 44 Abs 3 Z 2 VwGVG konnte in der vorliegenden Rechtssache eine mündliche Verhandlung im Beschwerdeverfahren entfallen, da sich die vorliegende Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet und keine Partei die Durchführung der Verhandlung beantragt hat, wobei der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelbelehrung der bekämpften Strafentscheidung ausdrücklich über die Möglichkeit aufgeklärt wurde, die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol beantragen zu können.
VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Bei der Strafbemessung handelt es sich um eine einzelfallbezogene Abwägung, die im Allgemeinen keine grundsätzliche Rechtsfrage darstellt (vgl VwGH 19.01.2018,
Ra 2018/02/0022). Zudem stützen sich die Darlegungen zur Strafbemessung auf die zitierten, klaren Gesetzesbestimmungen des VStG. Bei dieser Ermessensentscheidung ist das Landesverwaltungsgericht Tirol zudem von den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen nicht abgewichen.
Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung waren daher nicht zu erörtern. Dementsprechend erklärt das Landesverwaltungsgericht Tirol die ordentliche Revision im Spruchpunkt 3. des gegenständlichen Erkenntnisses für nicht zulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.
Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Aicher
(Richter)
Schlagworte
StrafhöheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2022:LVwG.2022.26.0197.1Zuletzt aktualisiert am
24.02.2022