RS Pvak 2021/11/23 A33-PVAB/21

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Veröffentlicht am 23.11.2021
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Norm

PVG §28 Abs1
PVG §28 Abs2

Schlagworte

dienstrechtliche Verantwortung von PV; Ausübung der Personalvertretungsfunktion

Rechtssatz

Gemäß § 28 Abs. 1 PVG dürfen Personalvertreter:innen wegen Äußerungen oder Handlungen nur mit Zustimmung des Ausschusses, dem sie angehören, dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Gemäß § 28 Abs. 2 PVG hat der Ausschuss die Zustimmung zu erteilen, wenn er zum Ergebnis kommt, dass die Äußerungen oder Handlungen nicht in Ausübung der Funktion als Personalvertreter:in erfolgt sind. Die Prüfung durch das zuständige PVO hat sich auf die Frage zu beschränken, ob das seinem Mitglied vorgeworfene Verhalten, die Wahrheit des jeweiligen Vorwurfs vorausgesetzt, in Ausübung der Funktion als Personalvertreter:in gesetzt wurde oder nicht. Die anderen Umstände zu beurteilen ist allein Aufgabe der zuständigen Dienstgeberorgane (PVAK vom 17. April 2001, A 21-PVAK/01; PVAB vom 26. August 2014, A 11-PVAB/14, mwN; PVAB vom 8. März 2016, A 6-PVAB/16, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2021:A33.PVAB.21

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2022
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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