RS Lvwg 2021/12/28 VGW-109/007/17200/2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.12.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

28.12.2021

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

EpidemieG 1950 §7
EpidemieG 1950 §7a
AVG 1991 §62 Abs4
B-VG Art. 130 Abs1 Z1

Rechtssatz

Bei einem versehentlich datumsmäßig unrichtig festgesetzten Absonderungszeitraum kann im Einzelfall eine Berichtigung zulässig sein. Ob ein berichtigungsfähiger Fehler iSd § 62 Abs. 4 AVG vorliegt, kann sich bei einem Absonderungsbescheid etwa daraus ergeben, inwieweit eine Kontaktperson einer infizierten Person einerseits und eine infizierte Person anderseits mit jeweils unterschiedlichen Zeiträume konkretisiert wurden. Soweit lediglich abstrakte Textbausteine ohne jede einzelfallbezogene Information (etwa Identitäten von an einem Absonderungsfall beteiligten Personen, Absonderungsgründe und –zeiträume) vorliegen, kann im Einzelfall das Identifizieren eines berichtigungsfähigen Fehlers ausscheiden.

Schlagworte

Absonderung; Bescheid; Abänderung; Beschwerde; formloses Ersuchen; Berichtigung; Berichtigungsersuchen; Absonderungszeitraum

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.109.007.17200.2021

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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