RS Pvak 2021/12/1 B10-PVAB/21

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Veröffentlicht am 01.12.2021
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Norm

PVG §9 Abs1 lito

Schlagworte

Zuständigkeit PVO; Mitwirkungsrecht PVO; Amtsgebäude

Rechtssatz

Da somit außer Zweifel steht, dass es sich bei der im Errichtungsstadium befindlichen Anlage rechtlich um kein Amtsgebäude iSd § 9 Abs. 1 lit. o PVG handelt, kann § 9 Abs. 1 lit. o PVG im vorliegenden Fall auch nicht zur Anwendung gelangen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2021:B10.PVAB.21

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2022
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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