RS Pvak 2021/12/1 B10-PVAB/21

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.12.2021
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Norm

PVG §9
PVG §10

Schlagworte

Zuständigkeit PVO; Mitwirkungsrecht PVO; Einbindung des PVO

Rechtssatz

In die betreffend die Errichtung und den Betrieb der Anlage vom DL auf seiner Ebene gesetzten bzw. beabsichtigten Maßnahmen wäre nach PVG auch der auf der Ebene des DL zuständige DA einzubinden gewesen, was jedoch unbestrittenermaßen unterblieb. Der DL hat vielmehr selbst mehrfach ausgeführt, in seine Aktivitäten und Planungen auf der Ebene der Dienststelle den für diese Dienststelle errichteten DA, den er in der Angelegenheit der Anlage auf dem Gelände für unzuständig erachtet, nicht eingebunden zu haben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2021:B10.PVAB.21

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2022
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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