RS Vwgh 2021/12/15 Ra 2021/13/0078

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.2021
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
21/03 GesmbH-Recht

Norm

ABGB §863
GmbHG §15 Abs1

Rechtssatz

Die Bestellung des Geschäftsführers durch Gesellschafterbeschluss wird mit der Fassung des entsprechenden Gesellschafterbeschlusses und der Annahme der Bestellung durch den Bestellten wirksam; die Eintragung ins Firmenbuch hat nur deklarative Bedeutung (vgl. VwGH 7.12.2000, 2000/16/0601, mwN; RIS-Justiz RS0059880). Die Bestellung von Geschäftsführern ist sohin ein zweiseitiger Akt, der der Zustimmung des in Aussicht genommenen Geschäftsführers bedarf; erst mit der Annahme durch den Bestellten wird die Bestellung wirksam (vgl. VwGH 20.12.2006, 2005/08/0102; OGH 14.10.1993, 8 Ob 621/93). Die Zustimmung zur Bestellung ist u.a. deswegen notwendig, weil mit der Übernahme der Organstellung erhebliche Pflichten und Haftungen verbunden sind. Die Annahme der Bestellung kann auch schlüssig erfolgen; dies etwa durch Abgabe der Musterzeichnung oder auch durch Tätigwerden für die Gesellschaft.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021130078.L02

Im RIS seit

10.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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