RS Vwgh 2021/12/15 Ra 2019/13/0025

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.2021
beobachten
merken

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E09301000
E6J
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §268 Abs1 idF 2013/I/015
EURallg
32006L0112 Mehrwertsteuersystem-RL Art132 Abs1 litg
62019CJ0846 Administration de l'Enregistrement VORAB

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2020/13/0008 E 24.01.2022

Rechtssatz

Bei Leistungen als vom Gericht bestellter Sachwalter gemäß § 268 Abs. 1 ABGB (idF BGBl. I Nr. 15/2013) handelt es sich - ebenso wie bei jenen, die dem Verfahren des EuGH zu C-846/19 zu Grunde lagen (vgl. zu diesen Leistungen insbesondere die Ausführungen des Generalanwalts in dessen Schlussanträgen, Rn. 53, und den Verweis hierauf im Urteil des EuGH, Rn. 61) - um Dienstleistungen, die an geistig hilfsbedürftige Personen erbracht werden und zu deren Schutz bei zivilrechtlichen Handlungen dienen, wenn die Betroffenen nicht in der Lage sind, für diese selbst zu sorgen, ohne Gefahr zu laufen, ihren eigenen Interessen zu schaden (vgl. EuGH 15.4.2021, C-846/19, Rn. 63; vgl. dazu § 268 Abs. 1 ABGB). Diese Dienstleistungen sind auch unerlässlich, um die Betroffenen vor Handlungen zu schützen, die ihnen schaden (vgl. EuGH C-846/19, Rn. 64). Tätigkeiten der Beratung rechtlicher Art, die mit den speziellen Kenntnissen eines Anwalts verbunden sind, fallen hingegen nicht in den Bereich dieser Steuerbefreiung, selbst wenn sie im Kontext des einer nicht geschäftsfähigen Person geleisteten Beistands erbracht werden (vgl. EuGH C-846/19, Rn. 66).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62019CJ0846 Administration de l'Enregistrement VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019130025.L04

Im RIS seit

10.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten