RS Lvwg 2021/10/14 VGW-102/013/5758/2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.10.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

14.10.2021

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Norm

StGB §269 Abs1

Rechtssatz

Die Aufforderung, eine polizeiliche Sperre zu durchbrechen, das eigenhändige Rütteln an dieser Sperre und nach dem dadurch erfolgten Öffnen einer Lücke das Durchleiten der anderen Demonstranten, sodass die dagegen in gravierender Unterzahl postierten Polizeibeamten gezwungen waren, die Übermacht der Kundgebungsteilnehmer vorbeizulassen, kann vertretbarer Weise als Widerstand gegen die Staatsgewalt im Sinne des § 269 Abs. 1 StGB gewertet werden. Dass in der Folge die Staatsanwaltschaft, welche im Übrigen nur vom Umwerfen eines Tretgitters ausgegangen war, das Verfahren eingestellt hat, verschlägt dabei nichts.

Schlagworte

Polizeiliche Sperre; Durchleiten von Demonstranten; Widerstand gegen die Staatsgewalt; Festnahmedauer; Handfesselung; Fluchtversuch; Identifizierung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2021:VGW.102.013.5758.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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