TE Bvwg Erkenntnis 2022/1/13 W203 2250375-1

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Veröffentlicht am 13.01.2022
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Entscheidungsdatum

13.01.2022

Norm

B-VG Art133 Abs4
Leistungsbeurteilungsverordnung §3 Abs1
SchUG §18 Abs1
SchUG §20 Abs1
SchUG §20 Abs2
SchUG §25 Abs1
SchUG §71 Abs2 litc

Spruch


W203 2250375-1/2Z

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde der XXXX als Erziehungsberechtigte der mj. Schülerin XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 09.12.2021, GZ. I-26384/2-2021, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Die Tochter der Beschwerdeführerin (im Folgenden: die Schülerin) absolvierte im Schuljahr 2020/21 die 5br-Klasse (die 9. Schulstufe) des XXXX (im Folgenden: gegenständliche Schule).

2. Am 17.09.2021 entschied die Klassenkonferenz der 5br-Klasse der gegenständlichen Schule, dass die Schülerin auf Grund des Umstandes, dass diese im Jahreszeugnis in den vier Pflichtgegenständen Deutsch, Englisch, Latein und Mathematik nicht beurteilt worden ist, die Schulstufe nicht erfolgreich abgeschlossen habe und die Voraussetzungen zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe daher nicht erfüllt wären.

Die Entscheidung wurde der Beschwerdeführerin am 20.09.2021 zugestellt.

3. Am 24.09.2021 brachte die Beschwerdeführerin einen Widerspruch gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz vom 17.09.2021 ein und begründete diesen auf das Wesentliche zusammengefasst wie folgt:

Die Nichtbeurteilung in den vier Pflichtgegenständen sie nicht gerechtfertigt. Die Schülerin habe im Sommersemester 2021 die Lehrkräfte laufend darauf aufmerksam gemacht, dass es ihr aus gesundheitlichen Gründen und zum Schutz ihres im gemeinsamen Haushalt lebenden Großvaters, der Covid-19-Risikopatient sei, unmöglich sei, am Präsenzunterricht teilzunehmen. Gemäß der geltenden Covid-19-SchVO wären Leistungsfeststellungen auch in anderer Form als in Anwesenheit der Schüler vor Ort möglich und zulässig gewesen. Diese Möglichkeiten seien von der gegenständlichen Schule nicht ausgeschöpft worden. Der Schülerin sei trotz mehrfachen Ersuchens nicht Möglichkeit gegeben worden, online geprüft zu werden.

4. Mit Bescheid der Bildungsdirektion für Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) vom 09.12.2021, GZ. I-26384/2-2021 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wurde über den Widerspruch dahingehend abgesprochen, dass die Schülerin zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe der besuchten Schulart nicht berechtigt sei.

Begründend wurde auf das Wesentliche zusammengefasst ausgeführt, dass sich die Schülerin vom 08.02.2021 bis zum 02.07.2021 im ortsungebundenen Unterricht befunden habe. Die Schülerin und deren Eltern seien mehrfach darüber informiert worden, dass sowohl Schularbeiten als auch Feststellungsprüfungen nur in Präsenzform und nur mit gültigem Civod-19-Test möglich seien. Die Schülerin habe gegenüber der gegenständlichen Schule mitgeteilt, dass sie sich nicht testen lassen werde und dass für sie eine Durchführung der Schularbeiten ausschließlich auf elektronischem Weg in Frage käme.

Aus der Covid-19-SchVO 2020/21 ergebe sich eindeutig, dass im Schuljahr 2020/21 die Durchführung von Schularbeiten im Wege der elektronischen Kommunikation nicht möglich gewesen sei.

Der Schülerin sei die Möglichkeit, sowohl die zunächst versäumten Schularbeiten nachzuholen als auch Feststellungsprüfungen abzulegen, eingeräumt worden. Diese habe weder die Schularbeiten mitgeschrieben noch sei sie zu den Feststellungsprüfungen angetreten.

Es seien fachpädagogische Gutachten und Stellungnahmen der die betroffenen Pflichtgegenstände unterrichtenden Lehrkräfte eingeholt worden, aus denen sich ergebe, dass aufgrund der nicht abgelegten Feststellungsprüfungen sichere Beurteilungen nicht möglich gewesen wären.

Bei Schularbeiten und umso mehr bei Feststellungsprüfungen handle es sich um sehr wichtige Formen der Leistungsfeststellung, weswegen auch ein besonders hohes Maß einer sicheren Prüfungsumgebung gefordert sei. Deswegen und aufgrund des den Lehrkräften eingeräumten Ermessens bei der Durchführung von Leistungsfeststellungen auf elektronischem Weg sei das Ansetzen von Feststellungsprüfungen in Präsenzform gerechtfertigt gewesen.

5. Am 28.12.2021 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 09.12.2021 und führte dabei aus, dass das bisherige Vorbringen im Widersprich und in den Stellungnahmen in vollem Umfang aufrechterhalten werde. Im Zeitalter des Internets müsse es möglich sein, Prüfungen auch auf elektronischem Weg durchführen zu können. Die Schülerin sei aus gesundheitlichen Gründen gerechtfertigt dem Präsenzunterricht ferngeblieben. Man dürfe das Recht auf Leben und Gesundheit zum einen und das Recht auf Bildung zum anderen nicht „gegeneinander ausspielen“.

6. Mit Schriftsatz vom 04.01.2022, hg. eingelangt am 10.01.2022, wurde die Beschwerde von der belangten Behörde samt zugehörigem Verfahrensakt – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Schülerin hat im Sommersemester des Schuljahres 2020/21 in den betroffenen Pflichtgegenständen nicht am Präsenzunterricht teilgenommen und auch keine Schularbeiten bzw. Feststellungsprüfungen absolviert.

In diesen Pflichtgegenständen ließ sich aufgrund der von der Schülerin erbrachten Leistungen eine gesicherte Beurteilung für die ganze Schulstufe nicht treffen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der gegenständlichen Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deswegen als erwiesen anzusehen.

Die Feststellung, dass eine gesicherte Leistungsbeurteilung für die ganze Schulstufe nicht möglich war, ergibt sich insbesondere aus den fachpädagogischen Gutachten und den Stellungnahmen der unterrichtenden Lehrkräfte. Diese erweisen sich als plausibel, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen, sodass an deren inhaltlicher Richtigkeit keine Zweifel bestehen. Den in die Begründung des angefochtenen Bescheids eingeflossenen Ergebnissen der Gutachten und Stellungnahmen wurde in der Beschwerde nicht substantiiert und nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Landesschulrates (Stadtschulrates für Wien) wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 MRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

3.2. Zu Spruchpunkt A):

3.2.1. Gemäß § 25 Abs. 1 Schulunterrichtsgesetz (SchUG), BGBl. 472/1986 i.d.g.F., ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält. […]

Gemäß § 18 Abs. 1 SchUG hat die Beurteilung der Leistungen der Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen ab der 4. Schulstufe der Lehrer durch Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht sowie durch besondere in die Unterrichtsarbeit eingeordnete mündliche, schriftliche und praktische oder nach anderen Arbeitsformen ausgerichtete Leistungsfeststellungen zu gewinnen. Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes.

Gemäß § 20 Abs. 1 SchUG hat der Beurteilung der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand auf einer ganzen Schulstufe der Lehrer alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen (§ 18) zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. […] Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat – wenn sich bei längerem Fernbleiben des Schülers vom Unterricht und in ähnlichen Ausnahmefällen aufgrund der nach § 18 Abs. 1 gewonnen Beurteilung eine gesicherte Beurteilung für die ganze Schulstufe nicht treffen lässt, der Lehrer eine Prüfung durchzuführen, von der der Schüler zwei Wochen vorher zu verständigen ist (Feststellungsprüfung). […]

Gemäß § 3 Abs. 1 Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO), BGBl. Nr. 371/1974 i.d.g.F., dienen der Leistungsfeststellung zum Zweck der Leistungsbeurteilung:

a)       die Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht,

b)       besondere mündliche Leistungsfeststellungen

aa)      mündliche Prüfungen,

bb)      mündliche Übungen,

c)       besondere schriftliche Leistungsfeststellungen

aa)      Schularbeiten,

bb)      schriftliche Überprüfungen (Tests, Diktate),

d)       besondere praktische Leistungsfeststellungen,

e)       besondere graphische Leistungsfeststellungen.

Gemäß § 71 Abs. 2 lit. c) SchUG ist gegen die Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6, 8 und 10, Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen, jeweils in Verbindung mit § 25) oder zum Übertritt in eine mindestens dreijährige mittlere oder in eine höhere Schule nicht berechtigt ist (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6a), ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen.

3.2.2. Mit ihrem Beschwerdevorbringen ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, und zwar aus folgenden Erwägungen:

3.2.2.1. Verfahrensgegenstand ist ausschließlich die Frage, ob die Klassenkonferenz zu Recht entschieden hat, dass die Schülerin nicht berechtigt ist, in die nächsthöhere Schulstufe aufzusteigen (vgl. § 71 Abs. 2 lit. c) SchUG).

3.2.2.2. Voraussetzung für die Berechtigung zum Aufsteigen ist gemäß § 25 Abs. 1 SchUG, dass das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält. Dies trifft verfahrensgegenständlich nicht zu, weil der Schüler in vier Pflichtgegenständen nicht beurteilt wurde. Zu prüfen bleibt demnach, ob die Nichtbeurteilungen zu Recht erfolgten oder ob in einem oder mehreren der betroffenen Gegenstände die Voraussetzungen für eine Beurteilung vorgelegen wären. Für Letzteres ergeben sich aber aus den dem Gericht vorliegenden Unterlagen keinerlei Anhaltspunkte. Fest steht, dass die Schülerin im Sommersemester 2021 weder die jeweils einzige vorgesehene Schularbeit absolviert hat noch zu den Feststellungsprüfungen - weder zum ersten noch zum zweiten dafür vorgesehenen Termin - angetreten ist. Derartiges wird auch in der Beschwerde nicht vorgebracht. Bei einer derartigen Ausgangslage, wenn also während des gesamten Semesters - aus welchen Gründen immer - keine bzw. kaum verwertbare Leistungsfeststellungen durchgeführt wurden bzw. durchgeführt werden konnten, fehlt jedenfalls die Grundlage für eine gesicherte Beurteilung für dieses Semester und damit auch für die ganze Schulstufe.

Demnach geht auch das wesentliche Beschwerdevorbringen – nämlich, dass aufgrund der besonderen Situation, in welcher sich die Schülerin im Schuljahr 2020/21 befunden habe und entsprechend der einschlägigen Covid-19-SchVO Leistungsfeststellungen auch in anderer Form als in Anwesenheit der Schülerin vor Ort möglich und zulässig gewesen wären, diese von der gegenständlichen Schule aber nicht ausgeschöpft worden wären – ins Leere. Gegenstand der Leistungsbeurteilung sind nämlich ausschließlich die von einem Schüler erbrachten Leistungen. Das Gesetz bietet keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass im Rahmen der Leistungsbeurteilung zunächst zu prüfen wäre, ob seitens der Schule bzw. der Lehrer den Anforderungen, die sich für sie aus den spezifischen Bildungszielen der Lehrpläne in Bezug auf die Gestaltung des Unterrichts bzw. die optimale Förderung der Schüler ergeben, in ausreichendem Maß entsprochen worden ist (vgl. VwGH 09.07.1992, 92/10/0023). Nichts Anderes kann dann gelten, wenn – wie in der Beschwerde vorgebracht – von den Lehrkräften der gegenständlichen Schule nicht alle Möglichkeiten für eine zuverlässige Leistungsfeststellung ausgeschöpft worden sein sollten und dies dazu geführt habe, dass eine gesicherte Beurteilung für die ganze Schulstufe nicht getroffen werden konnte.

3.2.2.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Schülerin zu Recht in den betreffenden Pflichtgegenständen nicht beurteilt wurde und die Klassenkonferenz daher zu Recht entschieden hat, dass diese zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt ist.

Da es für das gegenständliche Beschwerdeverfahren nicht von Relevanz ist, ist nicht näher darauf einzugehen, ob und inwieweit seitens der gegenständlichen Schule der Schülerin die Möglichkeit einzuräumen gewesen wäre, die Schularbeiten bzw. die Feststellungsprüfungen ohne persönliche Anwesenheit in der Schule durchzuführen bzw. zu diesen ohne vorherige, pandemiebedingte Testung antreten zu können.

3.2.3. Zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung:

Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Frage, ob die belangte Behörde zu Recht die Entscheidung der Klassenkonferenz, dass die Schülerin zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt ist, bestätigt hat, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, da der Sachverhalt nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen.

Das Schulrecht ist auch nicht von Art. 6 EMRK oder von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014)

3.2.4. Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.

3.3. Zu Spruchpunkt B):

3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

3.3.3. Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.

Schlagworte

Aufstieg in nächsthöhere Schulstufe Feststellungsprüfung Jahreszeugnis Klassenkonferenz Leistungsfeststellung Nichtbeurteilung Pandemie Pflichtgegenstand Schule

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:W203.2250375.1.00

Im RIS seit

03.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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