Entscheidungsdatum
12.10.2021Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W176 2239662-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD als Vorsitzenden und den fachkundigen Laienrichter Mag. René BOGENDORFER und die fachkundige Laienrichterin Mag. Daniela ZIMMER über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RA Mag. Britta SCHÖNHART-LOINIG, gegen das Straferkenntnis der Datenschutzbehörde vom 12.01.2021, Zl. D550.352, 2020-0.587.237, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird hinsichtlich des Ausspruches über die verhängte Strafe teilweise stattgegeben, und die verhängte Geldstrafe wird auf gesamt 500 € (Ersatzfreiheitsstrafe 25 Stunden) reduziert; korrespondierend dazu reduziert sich der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde gemäß § 64 VStG auf 50 €.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
II. Die verletzten Verwaltungsvorschriften lauten:
Zu 1): Art. 5 Abs. 1 lit. a und c sowie Art. 6 Abs. 1 DSGVO
Zu 2): Art. 5 Abs. 1 lit a iVm Art. 12 und Art. 13 DSGVO
III. Die verletzten Strafnormen lauten:
Zu 1): Art. 83 Abs. 5 lit. a DSGVO iVm § 16 VStG
Zu 2): Art. 83 Abs. 5 lit. a DSGVO iVm § 16 VStG
IV. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die Beschwerdeführerin keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
I. VERFAHRENSGANG
1.1. Am 03.04.2020 zeigte HV, der Onkel der nunmehrigen Beschwerdeführerin, bei der Polizeiinspektion (PI) W an, dass PG, die Mieterin in dem in seinem Eigentum stehenden Mehrparteienhaus in der Rstraße 3 in W sei, gerade im Begriff sei auszuziehen und dabei Inventargegenstände abtransportiere, die nicht in ihrem Besitz stünden.
1.2. Am 06.04.2020 erstattete die Beschwerdeführerin bei der genannten PI Anzeige, dass PG bzw. deren mj. Tochter NR die im Eigentum der Beschwerdeführerin stehende (im Inneren des angeführten Mehrparteienhauses unmittelbar über dem Haupteingang montierte) Überwachungskamera funktionsunfähig gemacht hätten. Auf telefonische Befragung durch die PI gab PG an, dass die Kamera nach Auskunft ihres Rechtsanwaltes widerrechtlich montiert sei, weshalb sie ihre Tochter angewiesen habe, die Kamera funktionsunfähig zu machen.
1.3. In der Folge vernahm die PI W PG als Beschuldigte bezüglich des Verdachts der Begehung mehrerer Vergehen nach dem StGB und die Beschwerdeführerin sowie HV diesbezüglich als Zeugen ein.
1.4. In einem Amtsvermerk vom 12.05.2020 hielt die PI R fest, dass die Auswertung des (aufgrund der von der Beschwerdeführerin im Zuge ihrer Zeugenvernehmung erteilten Einverständniserklärung sichergestellten) Videos ergeben habe, dass die montierte Sicherheitskamera „NETGEAR Arlo Full-HD“ automatisiert mittels einer Cloud-Lösung eine vorübergehende Speicherung der Videoaufnahme durchführe. Die Kamera sei bei den ersten Aufnahmen im Stiegenhaus des genannten Mehrparteienhauses des Gaszählers montiert gewesen; zu einem späteren Zeitpunkt sei der Montageort zu der Aufnahmeposition oberhalb der Eingangstür verändert worden. Die Aufnahme starte immer aufgrund eines integrierten Bewegungssensors. Bei der Basisausstattung werde diese Aufnahme nach siebentägiger Zwischenspeicherung wieder automatisiert gelöscht, wobei der User jedoch in diesem Zeitraum die Möglichkeit zum Download und externen Speicherung der Mediendateien habe. Die dokumentierten Videodateien seien von der Beschwerdeführerin aus der Cloud heruntergeladen und über einen PC am USB-Stick gespeichert worden. Die Sicherheitskamera „NETGEAR Arlo Full-HD“ speichere nach dem Aufnahmestart Mediadateien in der Standardlänge von 30 sec. Eine Aufzeichnung des Tones erfolge nicht.
1.5. Am 18.06.2020 übermittelte die PI W ihren Abschlussbericht bezüglich des Verdachts der Begehung mehrerer Vergehen nach dem StGB durch PG und NR in Hinblick auf die Überwachungskamera an die Datenschutzbehörde (DSB).
2. Die DSB richtete daraufhin am 27.07.2020 eine Aufforderung zur Rechtfertigung an die Beschwerdeführerin und führte darin aus, dass dieser als Verantwortlicher iSd Art. 4 Z 7 DSGVO zur Last gelegt werde, folgende Verwaltungsübertretung(en) begangen zu haben:
Sie habe jedenfalls im Zeitraum vom 13.02.2019 bis einschließlich 06.04.2020 gegen 11:00 Uhr unrechtmäßig personenbezogene Daten verarbeitet, indem sie eine Bildverarbeitungsanlage (Videoüberwachung) am Standort in W, Rstraße 3, betrieben haben. Der Aufnahmebereich der Videoüberwachungsanlage habe sowohl den Eingangsbereich des Mehrparteienhauses als auch den Zugang zur Wohnungseingangstür der (ehemaligen) Mieterin PG erfasst. Es bestehe daher der Verdacht, dass die konkrete Videoüberwachung durch den eingestellten Aufnahmebereich nicht auf Bereiche beschränkt gewesen sei, welche in der ausschließlichen Verfügungsbefugnis der Verantwortlichen gestanden sind, und die Videoüberwachung daher nicht dem Zweck angemessen und nicht auf das notwendige Maß beschränkt gewesen sei.
Zudem sei eine geeignete Kennzeichnung dieser Videoüberwachungsanlage nicht vorhanden gewesen.
Es bestehe daher im Ergebnis der Verdacht, dass folgende Grundsätze der DSGVO verletzt wurden:
- Grundsatz der Verarbeitung von personenbezogenen Daten auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“)
- Grundsatz der dem Zweck angemessenen und erheblichen sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkte Verarbeitung von personenbezogenen Daten („Datenminimierung)
3. In ihrer Rechtfertigung vom 11.09.2020 teilte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen mit, es werde bestritten, dass der Aufnahmebereich der Videoüberwachungsanlage den Zugang zur Wohnungseingangstür von PG erfasst habe. Tatsächlich sei von der Videoüberwachung lediglich der Eingangsbereich des Hauses erfasst gewesen, wobei alle im Haus wohnhaften Parteien sowie dessen Eigentümer diesbezüglich mündlich ihre Zustimmung erteilt hätten. Überdies hätten berechtigte Interessen der Beschwerdeführerin sowie ihres Onkels, der am 20.12.2020 wegen seit Monaten unberichtigt aushaftendem Mietzins gegen PG eine Mietzins- und Räumungsklage eingebracht habe, bestanden; die Videoaufzeichnungen seien notwendig gewesen, um die Rechte des Onkels in diesem Verfahren durchzusetzen.
4. Daraufhin erließ die DSB das gegenständlich angefochtene Straferkenntnis vom 01.03.2019 und legte der Beschwerdeführerin folgende Übertretungen zur Last:
„Spruchpunkt I.
Sie haben im Zeitraum vom 13.02.2020 bis einschließlich 06.04.2020 unrechtmäßig personenbezogene Daten verarbeitet, indem Sie eine Bildverarbeitungsanlage (Videoüberwachung) am Standort in [W, Rstraße 3] betrieben haben. Der Aufnahmebereich der gegenständlichen Videoüberwachungsanlage erfasste sowohl den Eingangsbereich des Mehrparteienhauses als auch den Zugang zur Wohnung der (ehemaligen) Mieterin, [PG], im Erdgeschoss. Die Videoüberwachungsanlage war durch den eingestellten Aufnahmebereich nicht auf Bereiche beschränkt, die in der ausschließlichen Verfügungsbefugnis der Verantwortlichen gestanden sind. Somit war die Datenverarbeitung nicht dem Zweck angemessen und nicht auf das notwendige Maß beschränkt.
Durch die konkrete Datenverarbeitung haben Sie daher im Ergebnis folgende Grundsätze der DSGVO verletzt:
- Grundsatz der Verarbeitung von personenbezogenen Daten auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“)
- Grundsatz der dem Zweck angemessenen und erheblichen sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkte Verarbeitung von personenbezogenen Daten („Datenminimierung)
Spruchpunkt II.
Die gegenständliche Videoüberwachungsanlage war zur oben angeführten Tatzeit am Tatort nicht geeignet gekennzeichnet. Dadurch haben Sie gegen Ihre Informationspflicht als Verantwortliche nach Art. 13 DSGVO verstoßen.
Sie haben daher im Ergebnis folgenden Grundsatz der DSGVO verletzt:
- Grundsatz der Verarbeitung von personenbezogenen Daten auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“)
Verwaltungsübertretung(en) nach:
Ad. I.: Art. 5 Abs. 1 lit. a und c sowie Art. 6 Abs. 1 iVm Art. 83 Abs. 5 lit. a DSGVO jeweils in der Fassung ABl L 2016/119, 1 idF L 2016/314, 72 und L 2018/127, 2
Ad. II.: Art. 5 Abs. 1 lit. a iVm Art. 12 und 13 iVm Art. 83 Abs. 5 lit. a DSGVO jeweils in der Fassung ABl L 2016/119, 1 idF L 2016/314, 72 und L 2018/127, 2
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe
von Euro
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
gemäß
€ 1.000
60 Stunden
Art. 83 Abs. 5 lit. a DSGVO iVm § 16 Verwaltungsstraf-gesetz 1991 – VStG idgF
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:
100, 00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro);
Euro als Ersatz der Barauslagen für
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
1.100,00 Euro“
In Spruchpunkt III. des Bescheides wurde das Verwaltungsstrafverfahren gegen die Beschwerdeführerin wegen Verletzung der Art. 5 Abs. 1 lit. a und c sowie Art. 6 Abs. 1 iVm Art. 83 Abs. 5 lit. a DSGVO bzw. der Art. 5 Abs. 1 lit. a iVm Art. 12 und 13 iVm Art. 83 Abs. 5 lit. a DSGVO durch unrechtmäßige Datenverarbeitung mittels der Videoüberwachungsanlage und mangelnden Kennzeichnung der Anlage im Zeitraum vom 13.02.2019 bis einschließlich 12.02.2020 in [W, Rstraße 3] gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 1. Fall VStG eingestellt.
In der Begründung traf die DSB zunächst folgendes Feststellungen:
„1. Die Beschuldigte, XXXX , geb. am XXXX , ist seit 22.01.2020 Mieterin des Wohnobjekts Top 3 (1. Stockwerk) im Mehrparteienhaus in [W, Rstraße 3] Eigentümer der gegenständlichen Liegenschaft bzw. des Mehrparteienhauses ist der Onkel der Beschuldigten, [HV …].
2. Im Wohnhaus gibt es mehrere Parteien. PG, geb. am […], war seit August 2019 die Mieterin des Wohnobjekts (Top 1) im Erdgeschoss. Das Wohnobjekt Top 1 befindet sich unter dem Wohnobjekt der Beschuldigten. Die Mieterin des Wohnobjekts Top 1 war für zwei minderjährige Kinder (Tochter im 14. Lebensjahr und Sohn im 12. Lebensjahr), die gemeinsam mit ihr im selben Haushalt lebten, sorgepflichtig.
3. Zwischen der Mieterin des Wohnobjekts Top 1 und dem Eigentümer der Liegenschaft bzw. Onkel der Beschuldigten gab es einen mietrechtlichen Rechtsstreit sowie mehrere Auseinandersetzungen im Laufe des Mietverhältnisses.
4. Am 13.02.2020 montierte die Beschuldigte eine Videoüberwachungsanlage unmittelbar neben der Wohnungseingangstür von [PG] auf einem Gaszähler. Der Aufnahmebereich der gegenständlichen Kamera umfasste neben dem Zugang zum Wohnobjekt Top 1 auch den Hauptzugang zum Mehrparteienhaus sowie den Gang zum Erdgeschoss. Bei der Kamera handelte es sich um eine Netgear Arlo, Full HD-Kamera. Die Kamera wurde mittels Bewegungssensor aktiviert und übermittelte die aufgezeichneten Aufnahmen in Echtzeit auf das Mobiltelefon der Beschuldigten und ihres Ehegatten. Hierfür verwendete die Beschuldigte eine Applikation auf ihrem Mobiltelefon. Im Rahmen dieser Applikation werden sämtliche Aufnahmen automatisch nach sieben Tagen gelöscht. Es ist jedoch möglich, einzelne Aufnahmen separat zu sichern, um die automatische Löschung nach sieben Tagen zu vermeiden.
5. Da die Haupteingangstür zum Mehrparteienhaus im Oktober 2019 derart beschädigt wurde, dass diese nicht mehr vollständig abgeschlossen werden konnte, hat sich die Beschuldigte dazu entschlossen am oben dargestellten Gaszähler die gegenständliche Videoüberwachungsanlage zu montieren. Zweck dieser Kamera war hauptsächlich der Schutz des Eigentums aller Parteien im Wohnhaus.
6. Im Zeitraum 02.04.2020 bis 06.04.2020 zog [PG] aus ihrem Wohnobjekt im Erdgeschoss, aufgrund der in Punkt 3. dargestellten Streitigkeiten mit dem Eigentümer der Liegenschaft, aus. Die Beschuldigte zeichnete den Auszug bzw. Abtransport von Möbel sowie schließlich die Sachbeschädigung an der gegenständlichen Kamera auf. Die Beschuldigte bekam von der Kamera regelmäßige Verständigungen auf ihrem Mobiltelefon über eine Aufnahme durch die Kamera (aktiviert mittels Bewegungssensor im Aufnahmebereich) und speicherte sich die Sequenzen ab. Die Mieterin im Erdgeschoss, [PG], fühlte sich durch die aufgestellte Kamera am Gaszähler unmittelbar neben ihrer Eingangstür zur Wohnung in ihrem und das Recht ihrer Kinder auf Privatsphäre verletzt und hat zunächst versucht die Kamera so zu drehen, dass diese nicht mehr ausgelöst wird, sobald sie das Wohnobjekt verlassen oder betreten. Die gegenständliche Videoüberwachungsanlage wurde ohne Einwilligung der ehemaligen Mieterin des Top 1, [PG], sowie der minderjährigen Kinder von [PG] betrieben. Die Beschuldigte hat daraufhin die Kamera von der ursprünglichen Position am Gaszähler abmontiert und unmittelbar über dem Haupteingang zum Mehrparteienhaus in Richtung des Wohnobjekts Top 1 montiert. Der Aufnahmebereich der Kamera umfasste somit nur mehr das Erdgeschoss sowie den Zugang zum Wohnobjekt Top 1 bzw. der Mieterin, [PG].
7. Die aufgezeichneten und von der Beschuldigten separat abgespeicherten Sequenzen wurden dann im weiteren Verlauf für mehrere Anzeigenerstattungen bei der PI [W] sowie für ein mietrechtliches Verfahren zwischen [PG] und dem Onkel der Beschuldigten vor dem Bezirksgericht [W] (GZ: […] – Mietzins- und Räumungsklage) als Beweismittel verwendet.“
Beweiswürdigend führte die DSB im Wesentlichen aus, dass der Behauptung der Beschwerdeführerin, der Aufnahmebereich der Kamera hätte nicht den Zugang zur Wohnung von PG erfasst, nicht gefolgt werden könne; denn anhand des vorliegenden Konvoluts an Lichtbildern sei zweifelsfrei davon auszugehen, dass der Aufnahmebereich der Kamera sowohl den Haupteingang und den „Gang zum Erdgeschoss“ als auch den Zugang zum Wohnobjekt von PG erfasste habe. Auch sei der Behauptung der Beschwerdeführerin, dass sie die Zustimmung aller Parteien im Wohnhaus (und somit auch von PG) für den Betrieb der Kamera gehabt habe, nicht zu folgen: Denn aufgrund der Aussagen von PG bei ihrer Beschuldigteneinvernahme sei zweifelsfrei davon auszugehen, dass sie nie ihre Einwilligung oder die ihrer minderjährigen Kinder für den Betrieb der Kamera erteilt habe. Selbst wenn dies ursprünglich der Fall gewesen wäre, sei anzunehmen, dass eine solche Einwilligung widerrufen wurde.
In rechtlicher Hinsicht folge daraus zunächst, dass – auch wenn sich die Kamera im inneren Bereich des Wohnhauses befinde und der Aufnahmebereich der Kamera keinen öffentlichen Bereich per se umfasse – , die Voraussetzungen der Haushaltsausnahme nicht erfüllt seien, da im Wohnhaus mehrere Parteien wohnten und dadurch die Allgemeinflächen, wie der Eingangsbereich des Wohnhauses oder Zugänge zu Wohnungsobjekten im Wohnhaus, nicht in der ausschließlichen Verfügungsbefugnis der Beschwerdeführerin stünden.
Wie die DSB im Folgenden zu Spruchpunkt I. des Straferkenntnisses ausführte könne die gegenständliche Datenverarbeitung nicht auf die Rechtsgrundlage nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO (Einwilligung der betroffenen Personen im Sinne von Art. 4 Z 11 iVm Art. 7 DSGVO) gestützt werden, da zwar die Einwilligung der anderen Parteien, nicht jedoch jene von PG bzw. derer mj. Kinder vorliege; auch sei nicht nur die Einwilligung der im Wohnhaus lebenden Personen erforderlich, sondern auch die von Besuchern oder sonstigen Personen, die sich in den Aufnahmebereich der Kamera begeben (z.B. Besucher von im Wohnhaus lebenden Parteien oder Mitarbeiter der Hausverwaltung bzw. sonstiger Dienstleister).
Somit komme lediglich der Rechtfertigungstatbestand nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO (Vorliegen berechtigter Interessen der Beschuldigten bzw. von Dritten) in Betracht. Im Rahmen der dabei durchzuführenden Interessensabwägung komme man zweifelsfrei zum Ergebnis, dass die Rechte und Freiheiten der Betroffenen (das Recht auf Geheimhaltung nach § 1 DSG sowie das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und das Recht auf Schutz personenbezogener Daten nach Art. 7 und 8 EU-GRC) die berechtigten Interessen der Beschwerdeführerin (Schutz des Eigentums) und Dritter (Beschaffung von Beweismittel für das Mietrechtsverfahren des Onkels) überwiegen, dies insbesondere Hinblick auf die Rechte und Freiheiten der minderjährigen Betroffenen (Kinder von PG). Auch hätten PG und ihre Kinder vernünftigerweise nicht mit einer weiteren Verarbeitung zum Zwecke der Einleitung einer Mietzins- und Räumungsklage sowie mehrerer Strafanzeigen durch den Onkel der Beschwerdeführerin rechnen müssen; vielmehr seien diese davon ausgegangen, dass die Kamera lediglich zum Schutz des Eigentums aller Bewohner des Wohnhauses diene, nicht jedoch zur Beschaffung von Beweismittel gegen sie. Zudem sei die konkrete Datenverarbeitung (in diesem Ausmaß) nicht erforderlich zur Wahrung der berechtigten Interessen gewesen, wobei die DSB inbesondere auf die Speicherdauer von sieben Tagen (mit der Möglichkeit, die Löschung durch separate Abspeicherung zu verhindern) sowie den (weiten) Aufnahmebereich der Kamera verwies, der zum Schutz des Eigentums aller Parteien nicht notwendig gewesen sei.
Die konkrete Verarbeitung stelle daher demnach einen Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtmäßigkeit, Treu und Glauben und Transparenz nach Art. 5 Abs. 1 lit. a DSGVO und die lange Speicherdauer der Aufzeichnungen (sieben Tage) einen Verstoß gegen den Grundsatz der Datenminimierung nach Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO dar.
Zu Spruchpunkt II. hielt die DSB zusammengefasst fest, dass die Beschwerdeführerin keine Hinweisschilder oder sonstige Kennzeichnung in Bezug auf die Videoüberwachungsanlage am Tatort oder im unmittelbaren Bereich angebracht habe und somit gegen das Transparenzgebot nach Art. 5 Abs. 1 lit a iVm Art. 12 und Art. 13 DSGVO verstoßen habe. Mangels Hinweisschildern hätten die betroffenen Personen nicht gewusst, dass sie sich in den Aufnahmebereich der gegenständlichen Videoüberwachung begeben, zu welchem Zweck die Daten verarbeitet werden, wer der Verantwortliche für die Betreibung der Kamera ist bzw. an wen sie sich wenden können und welche Rechte sie in diesem Zusammenhang geltend machen können.
Zu Spruchpunkt III. wurde ausgeführt, dass der Tatzeitraum in Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführerin ihr Wohnobjekt erst mit 22.01.2020 bezogen und die Kamera erst mit 13.02.2020 moniert habe, auf den Zeitraum 13.02.2020 bis einschließlich 06.04.2020 einzuschränken gewesen; in Bezug auf den Zeitraum vom 13.02.2019 bis einschließlich 12.02.2020 sei das Verfahren daher einzustellen.
Zur Strafbemessung wurde angeführt, dass mangels Angaben der Beschwerdeführerin zu deren persönlichen Verhältnissen konkrete Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht berücksichtigt hätten werden können. Unter Heranziehung der durch die Statistik Austria veröffentlichten Werte in Bezug auf das durchschnittliche Nettojahreseinkommen unselbstständig erwerbstätiger Frauen werde von der Behörde von einem durchschnittlichen Jahreseinkommen der Beschwerdeführerin in der Höhe von EUR 21.178,- ausgegangen (brutto EUR 1.512,71,- pro Monat, 14 mal jährlich).
Erschwerend sei gegenständlich zu werten, dass der unzulässige Betrieb der Videoüberwachungsanlage potenziell dazu geeignet gewesen sei, eine große Zahl an Betroffenen in deren grundrechtlich geschützten Rechten zu verletzen, durch den Betrieb der Kamera hat die Grundrechte und Freiheiten von Minderjährigen (minderjährige Kinder von PG) verletzt worden sei, die Videoüberwachungsanlage rund um die Uhr über mehrere Monate lang betrieben worden sei und diese unabhängig von der Uhrzeit stets betriebsbereit gewesen sei, die Aufzeichnung sieben Tage lang aufbewahrt worden sei, die Videoüberwachung insbesondere dazu gedient habe, PG und deren mj. Kinder über mehrere Monate hinweg rund um die Uhr zu überwachen, sowie dass der Verstoß vorsätzlich begangen worden sei.
Mildernd sei zu berücksichtigen, dass auf Seiten der Beschwerdeführerin keine einschlägigen Vorstrafen vorlägen.
Die verhängte Strafe erscheine daher unter Berücksichtigung der festgestellten Einkommensverhältnisse der Beschwerdeführerin im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert gemessen am zur Verfügung stehenden Strafrahmen des Art. 83 Abs. 5 DSGVO von bis zu € 20.000.000 tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung erforderlich, um insbesondere die Beschwerdeführerin, aber auch Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbaren Handlungen abzuhalten (Spezial- und Generalprävention).
5. Gegen das Straferkenntnis wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, wobei abgesehen von Wiederholungen im Wesentlichen Folgendes vorgebracht wird:
Die Eingangstüre des gegenständlichen Mehrparteienhauses sei schon seit einiger Zeit beschädigt gewesen, sodass sich jeder Zutritt in das Haus verschaffen habe können. Am Abend des 13.02.2020 habe PG der Beschwerdeführerin eine Sprachnachricht übermittelt, in der sie sehr ängstlich geklungen und die Vermutung gehegt habe, es wäre jemand Fremder im Hof. Diese habe von sich aus eine Videokamera montieren wollen, habe es aber nicht vermocht, diese mit ihrem Mobiltelefon zu verbinden. Daraufhin habe sich die Beschwerdeführerin bereit erklärt, selbst eine Kamera – mit ausdrücklicher Zustimmung von PG und auch der übrigen Parteien des Hauses – zu installieren, welche sie sodann neben der Wohnungstür von PG auf dem Gaszähler mit Ausrichtung zum Gang in Richtung Haupteingang montiert habe. Primärer Zweck der Videoaufnahme sei gewesen aufzuzeichnen, ob sich ein Unbefugter Zutritt zum Haus verschaffe und allenfalls eine Gefahr für die Hausparteien oder deren Eigentum darstelle. Zu keiner Zeit sei es Zweck der Videoaufnahme gewesen, personenbezogene Daten von PG oder gar deren Kinder zu erheben. Da die Videokamera für jeden ersichtlich gewesen sei, habe die Beschwerdeführerin von einem zusätzlichen Hinweis abgesehen. Auch sei die Beschwerdeführerin von PG nie gebeten worden, die Kamera wieder zu entferne. Somit habe jedenfalls bis zum 03.04.2020 eine ausdrückliche Zustimmung zur Verwendung der Videokamera durch die Hausparteien und insbesondere durch PG vorgelegen. Selbst wenn die Zustimmungserklärung jederzeit widerrufen werden könne, müsse ein Widerruf der Beschwerdeführerin zugehen, was nicht der Fall gewesen sei.
Zudem habe die Beschwerdeführerin ab 03.04.2020 ein berechtigtes Interesse an den Aufnahmen des Eingangsbereichs gehabt, um das Eigentum ihres Onkels zu schützen.
Zum Beweis für die Richtigkeit ihres Vorbringens wurde die Vernehmung der Beschwerdeführerin als Beschuldigte sowie die zeugenschaftliche Vernehmung von HV und MS, dem Ehemann der Beschwerdeführerin, beantragt.
Die Vernehmung der Genannten sei von der DSB trotz diesbezüglichen Antrags in der Rechtfertigung unterlassen worden; ebenso habe die Beschwerdeführerin keine Kenntnis von den Unterlagen, die die DSB dem Straferkenntnis zugrunde legte, insbesondere dem Protokoll der Beschuldigtenvernehmung von PG, erlangt. Daher sei sie in ihrem Recht auf rechtliches Gehör gemäß § 40 VStG sowie in ihrem Grundrecht auf ein faires Verfahren gemäß Art 6 EMRK verletzt worden.
Weiters hätte die DSB das Verfahren allenfalls in Hinblick auf § 33a Abs. 1 VStG einzustellen gehabt, da davon auszugehen wäre, dass das Verschulden der Beschwerdeführerin gering war und keine anderen Personen beeinträchtigt waren.
Zur Strafhöhe wurde ausgeführt, dass die verhängte Geldstrafe in Höhe von € 1.000,-- jedenfalls zu hoch bemessen und daher angemessen zu mildern sein werde, wobei auf die Einkommensverhältnisse und die Sorgepflichten der Beschwerdeführerin verwiesen wurde.
6. Mit Schreiben vom 17.02.2021 legte die DSB (im Folgenden: belangte Behörde) die Beschwerde und den Verwaltungsakt vor.
7. Am 08.07.2021 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an der die Beschwerdeführerin, ihre Rechtvertreterin, sowie die belangte Behörde teilnahmen und in der die Beschwerdeführerin als Beschuldigte sowie MS als Zeuge einvernommen wurde. PG sowie HV, die ebenfalls als Zeugen geladen waren, erschienen nicht zur Verhandlung.
Bei ihrer Einvernahme machte die Beschwerdeführerin eingangs Angaben zu ihren aktuellen wirtschaftlichen Verhältnissen. Sodann gab sie im Wesentlichen an, dass die Kamera in Hinblick auf den in der Beschwerde angeführten Vorfall am 13.02.2020 am 14.02.2020 mit Zustimmung von PG zunächst am Gaszähler neben deren Wohnungstür mit Ausrichtung zur Eingangstür montiert worden sei, da ihr PG leidgetan habe; daneben sei es aber auch um ihre eigene Sicherheit gegangen. Glaublich am 29.03.2020, als PG bereits ausgezogen gewesen sei, sei die Kamera dergestalt umpositioniert wurde, dass sie oberhalb der Eingangstür angebracht worden sei; dies sei in Hinblick auf die WLAN-Signalstärke zuvor nicht möglich gewesen, sondern erst, als ihr Ehemann einen anderen Router beschafft habe. Grund für die Umpositionierung sei nicht gewesen, das Eigentum ihres Onkels zu schützen, sondern es sei um ihre eigene Sicherheit und die ihres Mannes gegangen. Daran, dass die Kamera je verdreht worden sei, könne sie sich nicht erinnern.
MS nannte bei seiner zeugenschaftlichen Vernehmung ebenfalls einen Vorfall Mitte Februar 2021, bei dem PG sehr verängstigt gewesen sei, als Anlass für die Installierung der Überwachungskamera an ihrem ursprünglichen Aufstellungsort auf dem Gaszähler. Das Vorhandensein eines WLAN-Signals sei für den Betrieb der Kamera kein Problem gewesen, denn sie hätten im ganzen Haus WLAN. Sie hätten zwar versucht, mit der Zeit im Haus ein stärkeres WLAN aufzubauen, das habe aber nichts mit dem Betrieb der Kamera zu tun gehabt. Ob PG zum Zeitpunkt der Umpositionierung der Kamera schon ausgezogen gewesen sei, könne er nicht genau sagen.
Weiters verzichtete die Beschwerdeführerin auf die von ihr beantragte zeugenschaftliche Vernehmung von HV.
II. DAS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT HAT ERWOGEN:
1. FESTSTELLUNGEN
1.1. Die Beschwerdeführerin ist seit 22.01.2020 Mieterin des Wohnobjekts Top 3 im 1. Stockwerk des im Mehrparteienhaus in W, Rstraße 3. Eigentümer der Liegenschaft ist der Onkel der Beschwerdeführerin, HV.
1.2. Am 14.02.2020 montierte die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Ehemann MS eine Videokamera unmittelbar neben dem Zugang zum Wohnobjekt Top 1, wo damals PG und ihre beiden mj. Kinder wohnten, auf einem Gaszähler. Der Aufnahmebereich der Kamera umfasste neben dem Hauptzugang zum Mehrparteienhaus den dorthin führenden Gang im Erdgeschoss (gerade noch) einschließlich den Zugang zum Wohnobjekt Top 1. Zweck der Überwachung war es zu eruieren, ob hausfremde Personen das Mehrparteienhaus betreten. PG erteilte mündlich ihre Zustimmung zur Installierung der Videokamera mit dem genannten Aufnahmebereich.
1.3. Nachdem sie am 03.04.2020 wahrgenommen hatte, dass die Videokamera auf dem Gaszähler verdreht worden, montierte die Beschwerdeführerin diese dergestalt um, dass sie sie oberhalb des Haupteingangstores anbrachte. Der Aufnahmebereich umfasste nun den Zugang zum Wohnobjekt Top 1 sowie die links und rechts davon gelegenen Teile das Gangs im Erdgeschoß. Zweck der Überwachung war die Überwachung von PG und insbesondere welche Einrichtungsstücke des Wohnobjektes Top 1 aus dem Haus verbracht werden. PG erteilte keine Zustimmung zur Montage der Videokamera mit diesem Aufnahmebereich. Am 06.04.2021 wurde die Videokamera mittels Farbspray funktionsunfähig gemacht und ist seither nicht mehr in Verwendung.
1.4. Die Entscheidung, die Videoüberwachungsanlage an den beiden genannten Orten zu positionieren, traf jeweils die Beschwerdeführerin.
1.5. Bei der Kamera handelte es sich um eine Netgear Arlo, Full HD-Kamera. Die Kamera wurde mittels Bewegungssensor aktiviert und übermittelte die aufgezeichneten Aufnahmen in Echtzeit auf das Mobiltelefon der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes. Hierfür verwendete die Beschuldigte eine Applikation auf ihrem Mobiltelefon. Im Rahmen dieser Applikation werden sämtliche Aufnahmen automatisch nach sieben Tagen gelöscht. Es ist jedoch möglich, einzelne Aufnahmen separat zu sichern, um die automatische Löschung nach sieben Tagen zu vermeiden.
1.6. Im Zeitraum des Betriebs der Videoüberwachungsanlage wohnten abgesehen von der Beschwerdeführerin, deren Ehemann und Sohn (letzterer nur an Wochenenden), sowie PG und ihren beiden mj. Kindern keine weiteren Personen im genannten Mehrparteienhaus.
1.7. Im Zeitraum des Betriebs der Videoüberwachungsanlage war nicht zu erwarten, dass viele hausfremde Personen das genannte Mehrparteienhaus betreten.
1.8. PG hatte regelmäßig Besuch von hausfremden Personen. Das war der Beschwerdeführerin bekannt.
1.9. Die von der Beschwerdeführerin betriebene Videoüberwachungsanlage war nicht gekennzeichnet.
1.10. Die Beschwerdeführerin ist angestellt, bezieht neben ihrer Witwenpension idHv € 850,-netto ein monatliches Nettoeinkommen ohne Zulagen von € 525,-. Sie hat Sorgepflichten für zwei Kinder.
2. BEWEISWÜRDIGUNG
2.1. Die Feststellungen zu Punkt 1.1. stützten sich auf die glaubwürdigen Ausführungen der Beschwerdeführerin. Auch die belangte Behörde ging von diesem Sachverhalt aus.
2.2. Die Feststellungen gründen in den überstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin vor der PI W und in der Beschwerdeverhandlung, die sich im Wesentlichen auch mit den Ausführungen des ihres in der Beschwerdeverhandlung als Zeugen einvernommenen Ehemannes MS decken. Daher erscheint es glaubwürdig, dass Anlass für die Aufstellung der Videokamera auf dem Gaszähler der Umstand war, dass PG zuvor aufgrund der möglichen Anwesenheit eines Fremden im Innenhof des Gebäudes stark beunruhigt war (was durch die in der Beschwerdeverhandlung abgespielte Sprachnachricht von PG und einer korrespondierenden Textnachricht der Beschwerdeführerin jeweils vom 13.02.2020 dokumentiert wurde [vgl. Verhandlungsschrift S 5]) und dass PG die Videoüberwachung (zunächst) durchaus wünschte. Dass die Kamera am 14.02.2020 und nicht einige Tage später aufgestellt wurde, war anzunehmen, da die diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin, die anführte es habe sich um den Valentinstag gehandelt (Verhandlungsschrift S 5), zuverlässiger erscheinen als jene ihres Ehemannes, der – nach der Erklärung, dass er nicht gut sei, was zeitliche Daten angehe- meinte es sei „gefühlt“ eine Woche danach gewesen (Verhandlungsschrift S 19), um auf Vorhalt der Angaben der Beschwerdeführerin an anzugeben es sei nach drei oder fünf Tagen gewesen, er könne darauf aber nicht schwören (Verhandlungsschrift S 23).
2.3. Die Feststellungen zu Punkt. 1.3. stützen sich auf die glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin bei ihrer zeugenschaftlichen Vernehmung vor der PI W am 10.04.2021. Dem in der Beschwerdeverhandlung erstatteten Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass die Videokamera am 29.03.2020 (Verhandlungsschrift S 6) bzw. am 29. oder 30.03.2020 (Verhandlungsschrift (S13) und zu einem Zeitpunkt umpositioniert worden sei, als PG bereits ausgezogen gewesen sei, sowie dass der Grund für die Umpositionierung gewesen sei, dass überwacht werden könne, ob auch von der Hofseite hausfremde Personen kämen (Verhandlungsschrift S 7), kann aus folgenden Gründen hingegen nicht gefolgt werden: Wie der Vertreter der belangten Behörde der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung zutreffend vorhielt (Verhandlungsschrift S 16) hatte diese bei der genannten Zeugenvernehmung noch angegeben, sie habe am 02., 03. und 06.04.2021 durch die gegenständliche Kamera bemerkt, dass PG noch am Umziehen sei; darüber hinaus hatte sie bei dieser Vernehmung explizit angegeben, sie habe am 03.04.2020 bemerkt, dass PG die Kamera verdreht hatte, sodass sich diese nicht mehr aktiviert habe, wenn die Genannte am Gang gewesen sei (Wahrnehmungen dieser Art verneint sie in der Beschwerdeverhandlung ([Verhandlungsschrift S 9]), weshalb sie die Kamera unmittelbar über dem Haupteingang montiert habe und sie auf den Gang und auf die Wohnungstür von PG ausgerichtet habe. Dass die Schilderung der Ereignisse wie vor der PI W zutrifft, ergibt sich aus aus der Lichtbildbeilage des Abschlussberichts der genannten PI in Zusammenhang mit dem unter Punkt I.1.4. dargestellten Amtsvermerk: Denn daraus folgt, dass die Lichtbilder Nr. 31 bis 36 („Abtransport Kleiderschrank“), die eindeutig den ursprünglichen Aufnahmewinkel vom Gaszähler aus zeigen, am 02.04.2020, und damit deutlich nach dem von der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung für die Umpositionierung genannten Zeitpunkt gemacht wurden. Dass die Umpositionierung in erster Linie die Überwachung von PG zum Zweck hatte und nicht etwa die Schaffung der Möglichkeit, auch den Hofeingang zu überwachen, zeigt auch der Umstand, dass sich das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Montage der Kamera über dem Haupteingang sei erst durch die Anschaffung eines neuen WLAN-Routers mit einem stärkeren Signal möglich geworden (Verhandlungsschrift S 7) in Hinblick auf die plausiblen Ausführungen von MS, wonach der Aufbau eines stärkeren WLAN im Haus nichts mit dem Betrieb der Kamera zu tun gehabt habe und man sowohl beim Gaszähler als auch oberhalb des Eingangstores ein hinreichend starkes Signal gehabt habe (Verhandlungsschrift S 21) , als tatsachenwidrig erweist.
2.4. Die Feststellung zu Punkt 1.4., wonach die Entscheidung, die Videoüberwachungsanlage an den beiden genannten Orten zu positionieren, jeweils von der Beschwerdeführerin getroffen wurde, gründet auf deren glaubwürdiger Aussage (Verhandlungsschrift S 9).
2.5. Die Feststellungen unter Punkt 5 zur Funktionsweise der Videoüberwachungsanlage stützen sich auf den unter Punkt I.1.4. dargestellten Amtsvermerk und sind zwischen den Parteien nicht strittig.
2.6. Die Feststellungen unter Punkt 1.6. zu den im hier maßgeblichen Zeitraum im Haus wohnenden Personen sowie unter 1.7. zur Frequenz, mit der in diesem Zeitraum die Anwesenheit hausfremder Personen im Gebäude zu erwarten war, gründen auf den glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin und MS. Dabei ist zu zweiterer Feststellung festzuhalten, dass die Postfächer der Hausparteien nach dem glaubwürdigen Aussagen der Genannten außerhalb des Gebäudes angebracht sind.
2.7. Die Feststellungen zu Punkt 1.8. sowie 1.9. stützen sich auf das glaubwürdige Vorbringen der Beschwerdeführerin (Verhandlungsschrift S 11)
2.8. Die Feststellungen zu den Einkommensverhältnissen sowie den Sorgepflichten basieren auf deren nachvollziehbarem Vorbringen (Verhandlungsschrift S 2).
3. RECHTLICHE BEURTEILUNG
ZU A)
3.1. GESETZLICHE GRUNDLAGEN
3.1.1. Die gesetzlichen Grundlagen nach der DSGVO lauten auszugsweise wie folgt:
Art. 4 Z 7 DSGVO:
Artikel 4: Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck: […]
7.
„Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so kann der Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden; […]
Art. 5 Abs. 1 lit. a und c DSGVO:
Artikel 5: Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten
1) Personenbezogene Daten müssen
a)
auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“); […]
c)
dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“); […]
e)
in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist; personenbezogene Daten dürfen länger gespeichert werden, soweit die personenbezogenen Daten vorbehaltlich der Durchführung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen, die von dieser Verordnung zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person gefordert werden, ausschließlich für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke oder für wissenschaftliche und historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gemäß Artikel 89 Absatz 1 verarbeitet werden („Speicherbegrenzung“); […]
Art. 6 Abs. 1 DSGVO:
Artikel 6: Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
(1) Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:
a) Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben;
b) die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen;
c) die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt;
d) die Verarbeitung ist erforderlich, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen;
e) die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;
f) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt. […]
Art. 12 und 13 DSGVO:
Artikel 12: Transparente Information, Kommunikation und Modalitäten für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person
(1) Der Verantwortliche trifft geeignete Maßnahmen, um der betroffenen Person alle Informationen gemäß den Artikeln 13 und 14 und alle Mitteilungen gemäß den Artikeln 15 bis 22 und Artikel 34, die sich auf die Verarbeitung beziehen, in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln; dies gilt insbesondere für Informationen, die sich speziell an Kinder richten. Die Übermittlung der Informationen erfolgt schriftlich oder in anderer Form, gegebenenfalls auch elektronisch. Falls von der betroffenen Person verlangt, kann die Information mündlich erteilt werden, sofern die Identität der betroffenen Person in anderer Form nachgewiesen wurde.
(2) Der Verantwortliche erleichtert der betroffenen Person die Ausübung ihrer Rechte gemäß den Artikeln 15 bis 22. In den in Artikel 11 Absatz 2 genannten Fällen darf sich der Verantwortliche nur dann weigern, aufgrund des Antrags der betroffenen Person auf Wahrnehmung ihrer Rechte gemäß den Artikeln 15 bis 22 tätig zu werden, wenn er glaubhaft macht, dass er nicht in der Lage ist, die betroffene Person zu identifizieren.
(3) Der Verantwortliche stellt der betroffenen Person Informationen über die auf Antrag gemäß den Artikeln 15 bis 22 ergriffenen Maßnahmen unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zur Verfügung. Diese Frist kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist. Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über eine Fristverlängerung, zusammen mit den Gründen für die Verzögerung. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so ist sie nach Möglichkeit auf elektronischem Weg zu unterrichten, sofern sie nichts anderes angibt.
(4) Wird der Verantwortliche auf den Antrag der betroffenen Person hin nicht tätig, so unterrichtet er die betroffene Person ohne Verzögerung, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über die Gründe hierfür und über die Möglichkeit, bei einer Aufsichtsbehörde Beschwerde einzulegen oder einen gerichtlichen Rechtsbehelf einzulegen.
(5) Informationen gemäß den Artikeln 13 und 14 sowie alle Mitteilungen und Maßnahmen gemäß den Artikeln 15 bis 22 und Artikel 34 werden unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Bei offenkundig unbegründeten oder — insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung — exzessiven Anträgen einer betroffenen Person kann der Verantwortliche entweder
a)
ein angemessenes Entgelt verlangen, bei dem die Verwaltungskosten für die Unterrichtung oder die Mitteilung oder die Durchführung der beantragten Maßnahme berücksichtigt werden, oder
b)
sich weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden.
Der Verantwortliche hat den Nachweis für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter des Antrags zu erbringen.
(6) Hat der Verantwortliche begründete Zweifel an der Identität der natürlichen Person, die den Antrag gemäß den Artikeln 15 bis 21 stellt, so kann er unbeschadet des Artikels 11 zusätzliche Informationen anfordern, die zur Bestätigung der Identität der betroffenen Person erforderlich sind.
(7) Die Informationen, die den betroffenen Personen gemäß den Artikeln 13 und 14 bereitzustellen sind, können in Kombination mit standardisierten Bildsymbolen bereitgestellt werden, um in leicht wahrnehmbarer, verständlicher und klar nachvollziehbarer Form einen aussagekräftigen Überblick über die beabsichtigte Verarbeitung zu vermitteln. Werden die Bildsymbole in elektronischer Form dargestellt, müssen sie maschinenlesbar sein.
(8) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 92 delegierte Rechtsakte zur Bestimmung der Informationen, die durch Bildsymbole darzustellen sind, und der Verfahren für die Bereitstellung standardisierter Bildsymbole zu erlassen.
Artikel 13: Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person
(1) Werden personenbezogene Daten bei der betroffenen Person erhoben, so teilt der Verantwortliche der betroffenen Person zum Zeitpunkt der Erhebung dieser Daten Folgendes mit:
a)
den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sowie gegebenenfalls seines Vertreters;
b)
gegebenenfalls die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten;
c)
die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden sollen, sowie die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung;
d)
wenn die Verarbeitung auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f beruht, die berechtigten Interessen, die von dem Verantwortlichen oder einem Dritten verfolgt werden;
e)
gegebenenfalls die Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten und
f)
gegebenenfalls die Absicht des Verantwortlichen, die personenbezogenen Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation zu übermitteln, sowie das Vorhandensein oder das Fehlen eines Angemessenheitsbeschlusses der Kommission oder im Falle von Übermittlungen gemäß Artikel 46 oder Artikel 47 oder Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz 2 einen Verweis auf die geeigneten oder angemessenen Garantien und die Möglichkeit, wie eine Kopie von ihnen zu erhalten ist, oder wo sie verfügbar sind.
(2) Zusätzlich zu den Informationen gemäß Absatz 1 stellt der Verantwortliche der betroffenen Person zum Zeitpunkt der Erhebung dieser Daten folgende weitere Informationen zur Verfügung, die notwendig sind, um eine faire und transparente Verarbeitung zu gewährleisten:
a)
die Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;
b)
das Bestehen eines Rechts auf Auskunft seitens des Verantwortlichen über die betreffenden personenbezogenen Daten sowie auf Berichtigung oder Löschung oder auf Einschränkung der Verarbeitung oder eines Widerspruchsrechts gegen die Verarbeitung sowie des Rechts auf Datenübertragbarkeit;
c)
wenn die Verarbeitung auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a beruht, das Bestehen eines Rechts, die Einwilligung jederzeit zu widerrufen, ohne dass die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung berührt wird;
d)
das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;
e)
ob die Bereitstellung der personenbezogenen Daten gesetzlich oder vertraglich vorgeschrieben oder für einen Vertragsabschluss erforderlich ist, ob die betroffene Person verpflichtet ist, die personenbezogenen Daten bereitzustellen, und welche mögliche Folgen die Nichtbereitstellung hätte und
f)
das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 4 und — zumindest in diesen Fällen — aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.
(3) Beabsichtigt der Verantwortliche, die personenbezogenen Daten für einen anderen Zweck weiterzuverarbeiten als den, für den die personenbezogenen Daten erhoben wurden, so stellt er der betroffenen Person vor dieser Weiterverarbeitung Informationen über diesen anderen Zweck und alle anderen maßgeblichen Informationen gemäß Absatz 2 zur Verfügung.
(4) Die Absätze 1, 2 und 3 finden keine Anwendung, wenn und soweit die betroffene Person bereits über die Informationen verfügt.
Art. 83 Abs. 5 lit. a DSGVO:
Artikel 83: Allgemeine Bedingungen für die Verhängung von Geldbußen […]
(5) Bei Verstößen gegen die folgenden Bestimmungen werden im Einklang mit Absatz 2 Geldbußen von bis zu 20 000 000 EUR oder im Fall eines Unternehmens von bis zu 4 % seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs verhängt, je nachdem, welcher der Beträge höher ist:
a) die Grundsätze für die Verarbeitung, einschließlich der Bedingungen für die Einwilligung, gemäß den Artikeln 5, 6, 7 und 9, […]
3.1.2. Die gesetzlichen Grundlagen nach dem VStG lauten:
Schuld
§ 5. (1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
(1a) Abs. 1 zweiter Satz gilt nicht, wenn die Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über 50 000 Euro bedroht ist.
(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.
Strafen
§ 10. (1) Strafart und Strafsatz richten sich nach den Verwaltungsvorschriften, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist.
(2) Soweit für Verwaltungsübertretungen, insbesondere auch für die Übertretung ortspolizeilicher Vorschriften, keine besondere Strafe festgesetzt ist, werden sie mit Geldstrafe bis zu 218 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen bestraft.
Ersatzfreiheitsstrafe
§ 16. (1) Wird eine Geldstrafe verhängt, so ist zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.
(2) Die Ersatzfreiheitsstrafe darf das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist nicht zulässig. Sie ist ohne Bedachtnahme auf § 12 nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.
Strafbemessung
§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
3.2. ZUM VERFAHREN VOR DEM BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
Nach § 27 Abs. 1 DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat unter anderem über Beschwerden gegen Bescheide der Datenschutzbehörde.
3.3. ZU DEN EINZELNEN BESCHWERDEGRÜNDEN
3.3.1. ERFÜLLUNG DES OBJEKTIVEN TATBESTANDS
Die belangte Behörde ging im Rahmen des von ihr festgestellten Sachverhalts davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 13.02.2020 bis einschließlich 06.04.2020 insofern unrechtmäßig personenbezogene Daten verarbeitet habe, die Datenverarbeitung nicht dem Zweck angemessen und nicht auf das notwendige Maß beschränkt gewesen sei, und dadurch einerseits in den der DSGVO normierten Grundsatz der Verarbeitung von personenbezogenen Daten auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“) und andererseits in Grundsatz der dem Zweck angemessenen und erheblichen sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkte V