RS Pvak 2021/9/16 A24-PVAB/20

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Veröffentlicht am 16.09.2021
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Norm

PVG §28 Abs1
PVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Schlagworte

dienstrechtliche Verantwortung von PV; Ausübung der Personalvertretungsfunktion; Entscheidung BVwG

Rechtssatz

Das BVwG hat zweimal, einmal mit Erkenntnis vom 13. August 2020, zuletzt mit Erkenntnis vom 28. April 2021, Bescheide der PVAB, mit denen inhaltlich gleichgelagerten Anträgen des DL stattgegeben und die Beschlüsse des DA, mit denen die Zustimmung zur dienstrechtlichen Verfolgung von B verweigert wurde, als rechtswidrig aufgehoben worden waren, aufgrund von Beschwerden des DA gemäß § 28 Abs. 1 und 2 PVG iVm § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos behoben. Dies deshalb, weil die Ausübung der Funktion als Personalvertreter:in zu unsachlichen und den DL herabwürdigenden Äußerungen sowie persönlichen Angriffen auf diesen in Rundschreiben und E-Mails gegenüber einem größeren Personenkreis berechtige.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2021:A24.PVAB.20

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2022
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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