RS Vwgh 2021/12/20 Ra 2020/06/0134

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
96/02 Sonstige Angelegenheiten des Straßenbaus

Norm

BStMG 2002 §19 Abs4
BStMG 2002 §20 Abs5
B-VG Art7 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/06/0152 E 15. Dezember 2021 RS 2

Stammrechtssatz

Die Wortfolge in § 19 Abs. 4 BStMG 2002 "binnen vier Wochen ab Ausfertigung der Aufforderung" bedeutet nicht, dass eine nicht rechtswirksame Zustellung keinen Fall des Unterbleibens der Aufforderung zur Bezahlung der Ersatzmaut darstellen würde (vgl. VwGH 12.10.2020, Ra 2018/06/0167). In dem zitierten Beschluss hat der VwGH mit Verweis auf Rechtsprechung zum tatsächlichen Zukommen eines Bescheides oder eines Schriftstückes weiter ausgeführt, dass die bloße Kenntnisnahme der Aufforderung (etwa durch Akteneinsicht) nicht mit deren rechtswirksamen Zustellung gleichgesetzt werden könne. Ferner wurde in dem Beschluss der Ansicht, es sei auf die "Ausfertigung" abzustellen, eine Absage erteilt und dargelegt, es liefe auf eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung der Fälle hinaus, in denen einem Fahrzeuglenker keine Aufforderung zur Entrichtung der Ersatzmaut wirksam zugestellt werde, würde jenen Lenkern, bei denen immerhin der Versuch der Zustellung unternommen wurde, das Recht abgesprochen, in gleicher Weise wie die anderen Lenker bis zum Abschluss des Verfahrens die Ersatzmaut zu entrichten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020060134.L01

Im RIS seit

25.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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