RS Lvwg 2022/1/18 LVwG-AV-113/001-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.01.2022
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

18.01.2022

Norm

MSG NÖ 2010 §6 Abs4
MSG NÖ 2010 §26 Abs1 Z3
MSG NÖ 2010 §28 Abs1
ABGB §1497

Rechtssatz

Mit einer behördlichen Mitteilung, dass das Kostenersatzverfahren eingestellt wurde und kein Kostenersatz zu leisten sei, die zugestellt und damit im Außenverhältnis wirksam geworden ist, hat der Forderungsverzicht jedenfalls und unabhängig von § 28 Abs 4 NÖ MSG Rechtswirksamkeit erlangt.

Schlagworte

Sozialrecht; Mindestsicherung; Leistungen; grundbücherliche Sicherstellung; Rückerstattung; Forderungsverzicht;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.113.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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