TE Bvwg Erkenntnis 2021/12/20 W183 2246678-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.12.2021
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

20.12.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
GehG §13b
GehG §169c Abs1
GehG §169f Abs1
GehG §169f Abs2
GehG §169f Abs3

Spruch


W183 2246678-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. PIELER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 18.04.2021, GZ XXXX , betreffend die Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.       Der Beschwerdeführer beantragte am 31.07.2019 die bescheidmäßige Neufestsetzung seiner besoldungsrechtlichen Stellung gemäß § 169f Abs. 2 Gehaltsgesetz 1956 (GehG) und die Auszahlung der sich daraus ergebenden Bezugsdifferenzen.

2.       Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 18.04.2021, dem Beschwerdeführer zugestellt am 21.04.2021, wies die belangte Behörde den Antrag mit der Begründung zurück, dass allfällige Ansprüche auf Bezüge aus Zeiten des Dienststandes gemäß § 13b Abs. 1 GehG bereits verjährt seien. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer nicht nach § 169c Abs. 1 GehG übergeleitet worden. Ihm komme daher kein Antragsrecht gemäß § 169f Abs. 2 GehG zu.

3.       Dagegen richtet sich die gegenständliche – als „Berufung“ betitelte – Beschwerde vom 18.05.2021.

4.       Mit Erledigung vom 23.09.2021, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 24.09.2021, legte die belangte Behörde den Bescheid, die Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde brachte sie vor, dass das Datum der Beschwerdeeinbringung und die Begleitumstände der Einbringung (per Post oder persönlich) nicht rekonstruierbar seien. Ausgehend von dem auf der Beschwerde befindlichen Eingangsstempel (20.05.2021) sei die Beschwerde verspätet.

5.       Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.09.2021 (Verspätungsvorhalt) wurde dem Beschwerdeführer eine Stellungnahmefrist von zwei Wochen eingeräumt.

6.       Mit Stellungnahme vom 12.10.2021 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er die Beschwerde am 19.05.2021 bei der Dienststelle nicht habe abgeben können und er sie daher mit der Post habe übermitteln müssen.

7.       Mit Schreiben vom 18.10.2021 brachte das Bundesverwaltungsgericht der belangten Behörde diese Stellungnahme zum Parteiengehör und wurde sie um Mitteilung ersucht, ob das Datum der Beschwerdeeinbringung mittlerweile nachvollzogen werden könne. Mit Schreiben vom selben Tag wurde der Beschwerdeführer ersucht, einen Nachweis über den Versand der gegenständlichen Beschwerde nachzureichen.

8.       Mit Schreiben vom 04.11.2021 brachte die belangte Behörde im Wesentlichen vor, dass nach der Verwaltungspraxis bei im Postweg eingebrachten Schriftstücken als Eingangsdatum (Eingangsstempel) unabhängig vom physischen Einlangen bei der Behörde der Tag der Postaufgabe vermerkt werde. Der auf der Beschwerde angebrachte Eingangsstempel weise das Datum 20.05.2021 auf, was gegen eine rechtzeitige Einbringung der Beschwerde spreche.

9.       Mit Schreiben vom 27.10.2021 übermittelte der Beschwerdeführer zum Nachweis des Versands der gegenständlichen Beschwerde die Rechnungskopie des Postamtes, datiert mit 19.05.2021.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wurde mit Ablauf des 30.11.2013 in den Ruhestand versetzt.

Am 31.07.2019 stellte er einen Antrag auf Neufestsetzung seiner besoldungsrechtlichen Stellung gemäß § 169f Abs. 2 GehG.

Mit Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 18.04.2021, GZ XXXX , wurde der Antrag zurückgewiesen. Der Bescheid wurde beginnend mit 21.04.2021 zur Abholung bereitgehalten.

Die Postaufgabe der gegenständlichen Beschwerde vom 18.05.2021 erfolgte am 19.05.2021.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen sind dem behördlichen Verwaltungsakt sowie den von der belangten Behörde übermittelten Unterlagen unstrittig zu entnehmen.

Der Beginn der Abholfrist (21.04.2021) ergibt sich aus der im Akt liegenden Verständigung über die Hinterlegung.

Das Datum der Postaufgabe der gegenständlichen Beschwerde ergibt sich aus der vom Beschwerdeführer übermittelten Rechnung Nr. XXXX der Österreichischen Post AG vom 19.05.2021.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.    Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

3.2.    Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.2.1.  Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.

Beginn der Abholfrist des angefochtenen Bescheides war der 21.04.2021 und gilt der angefochtene Bescheid mit diesem Tag als zugestellt. Die vierwöchige Frist zur Erhebung der Beschwerde endete daher am 19.05.2021. Die Postaufgabe der Beschwerde erfolge am 19.05.2021. Sie wurde daher rechtzeitig erhoben.

3.2.2.  Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass, wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist. Eine inhaltliche Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Antrag ist dem Bundesverwaltungsgericht somit verwehrt (vgl. VwGH 17.12.2019, Ra 2017/04/0141; VwGH 13.10.2020, Ra 2019/15/0036).

Es ist daher im vorliegenden Fall ausschließlich zu beurteilen, ob die Zurückweisung des Antrags vom 31.07.2019 auf Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung gemäß § 169f Abs. 2 GehG mangels Antragslegitimation des Beschwerdeführers zu Recht erfolgt ist.

3.2.3.  Zur hier maßgeblichen Rechtslage:

Gemäß § 169c Abs. 1 GehG werden alle Beamten der in § 169d angeführten Verwendungs- und Gehaltsgruppen, welche sich am 11.02.2015 im Dienststand befinden, auf Grundlage ihrer bisherigen Gehälter in das mit der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, neu geschaffene Besoldungssystem übergeleitet.

§ 169f Abs. 1 GehG ordnet an, dass bei Beamten, die sich am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, im Dienststand befinden (Z 1) und die nach § 169c Abs. 1 übergeleitet wurden (Z 2) und deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags für das laufende Dienstverhältnis unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten erfolgt ist (Z 3) und bei denen nach der erstmaligen Festsetzung nach Z 3 nicht die vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 vorangestellt und durch Außerachtlassung der mit diesem Bundesgesetz bewirkten Verlängerung des für die erste Vorrückung erforderlichen Zeitraums zur Gänze für die Einstufung wirksam geworden sind (Z 4), die besoldungsrechtliche Stellung von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen ist.

Gemäß § 169f Abs. 2 GehG erfolgt bei Beamten nach § 169f Abs. 1 Z 2 bis 4 leg. cit., auf welche nur Abs. 1 Z 1 nicht zutrifft, eine Neufestsetzung auf Antrag. Antragsberechtigt sind auch Empfänger von wiederkehrenden Leistungen nach dem Pensionsgesetz 1965, wenn allfällige Ansprüche auf Bezüge für Zeiten des Dienststands noch nicht verjährt sind.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. erfolgt bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach § 113 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010, der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für einen Beamten nach Abs. 1 Z 3 als Hauptfrage zum Gegenstand haben, eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren.

Der Beschwerdeführer ist seit 01.12.2013 im Ruhestand und befand sich daher am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, nicht mehr im aktiven Dienststand. Gemäß § 169f Abs. 2 GehG sind jedoch auch Empfänger von wiederkehrenden Leistungen nach dem Pensionsgesetz 1965 berechtigt, einen Antrag auf Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung zu stellen, wenn allfällige Ansprüche auf Bezüge für Zeiten des Dienststands noch nicht verjährt sind. Am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, war kein Verfahren gemäß § 169f Abs. 3 GehG anhängig.

Gemäß § 13b GehG verjährt der Anspruch auf Leistungen, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt bei einem Monatsbezug die "anspruchsbegründende Leistung" nach § 13b Abs. 1 GehG im aufrechten Bestand eines Aktivdienstverhältnisses. Nachdem mit dem Monatsersten der Anspruch auf den gesamten Monatsbezug entsteht, beginnt auch die dreijährige Verjährungsfrist bereits mit Ablauf des Monatsersten zu laufen (vgl. VwGH 19.09.2003, 2003/12/0002).

Die dreijährige Verjährungsfrist begann konkret somit mit Ablauf des 01.11.2013 zu laufen und endete am 01.11.2016.

Der Beschwerdeführer stellte am 31.07.2019 einen Antrag auf bescheidmäßige Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung gemäß § 169f Abs. 2 GehG. Zu diesem Zeitpunkt waren seine Ansprüche auf Bezüge für Zeiten des Aktivdienststandes bereits verjährt.

Der Ansicht der belangten Behörde, dass keine Antragslegitimation nach § 169f Abs. 2 GehG vorliege, ist daher nicht entgegenzutreten und war die Beschwerde sohin abzuweisen. 

3.3.    Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Antragslegimitation Besoldungsdienstalter besoldungsrechtliche Stellung öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Ruhestand Verjährung Vorrückungsstichtag - Neufestsetzung Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W183.2246678.1.00

Im RIS seit

21.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten