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E000 EU- Recht allgemeinNorm
EURallgBeachte
Rechtssatz
Die Ersatzfreiheitsstrafe bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 52 Abs. 2 dritter Strafsatz GSpG 1989 idF. BGBl I Nr 13/2014 iVm. § 16 Abs. 2 VStG darf pro Übertretung höchstens zwei Wochen betragen. Insoweit stellt der EuGH im Urteil vom 14. Oktober 2021, MT, C-231/20, fest, dass - wenn jeder Glücksspielautomat oder Eingriffsgegenstand die Verhängung einer solchen Ersatzfreiheitsstrafe nach sich ziehen kann und die anwendbare Regelung keine Höchstgrenze der Gesamtdauer der zulässigen Ersatzfreiheitsstrafen vorsieht - die Kumulation solcher Sanktionen zur Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe von erheblicher Dauer führen kann, die möglicherweise nicht der Schwere der festgestellten Übertretungen entspricht, für die die geltende Regelung nur Geldstrafen vorsieht. Es obliegt dem nationalen Gericht, zu prüfen, ob dies im Hinblick auf die Dauer der tatsächlich verhängten Ersatzfreiheitsstrafe der Fall ist. Der Umstand, dass eine allgemeine Untergrenze für Ersatzfreiheitsstrafen nicht besteht, da eine solche Strafe der verhängten Geldstrafe entsprechen muss, kann jedoch nicht ausschlaggebend sein, da eine Ersatzfreiheitsstrafe nicht allein dadurch im Einklang mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz stehen kann, dass mitgliedstaatliche Behörden sie nach freiem Ermessen herabsetzen können (vgl. EuGH 3.3.2020, Google Ireland, C-482/18, EU:C:2020:141). Was die Vorschreibung eines Beitrags zu den Kosten des Verfahrens in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafen betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass Gerichtsgebühren grundsätzlich zum ordnungsgemäßen Funktionieren des Gerichtssystems beitragen, da sie eine Finanzierungsquelle für die gerichtliche Tätigkeit der Mitgliedstaaten darstellen (vgl. EuGH 30.6.2016, Toma und Biroul Executorului Judec?toresc Hora?iu-Vasile Cruduleci, C-206/15, EU:C:2016:499). Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Vorschreibung eines solchen Beitrags an sich gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt. Es ist indes Sache des nationalen Gerichts, sich zu vergewissern, dass ein solcher Beitrag zu den Kosten, da er auf der Grundlage eines Prozentsatzes der Höhe der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben wird, bei der konkreten Festsetzung seiner Höhe und angesichts der fehlenden Höchstgrenze dieser Geldstrafe im Hinblick auf die tatsächlichen Kosten eines solchen Verfahrens weder überhöht ist noch das in Art. 47 der GRC verankerte Recht auf Zugang zu den Gerichten verletzt (vgl. EuGH 6.11.2012, Otis u. a., C-199/11, EU:C:2012:684).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62011CJ0199 Otis VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020170013.L11Im RIS seit
18.01.2022Zuletzt aktualisiert am
24.02.2022