RS Vwgh 2021/12/10 Ra 2020/07/0077

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.12.2021
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §138 Abs2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/07/0086 E 23. Oktober 2014 RS 1

Stammrechtssatz

Ein Alternativauftrag nach § 138 Abs. 2 WRG 1959 setzt weder ein Erfordernis im öffentlichen Interesse noch ein Verlangen eines Betroffenen voraus. Vielmehr darf ein Auftrag nach § 138 Abs. 2 WRG 1959 nur dann ergehen, wenn die Beseitigung, Nachholung oder Sicherung weder vom öffentlichen Interesse geboten noch von einem in seinen Rechten Beeinträchtigten verlangt wird (vgl. E 28. Mai 2014, 2013/07/0282).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020070077.L03

Im RIS seit

18.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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