TE Vwgh Erkenntnis 1996/10/3 95/16/0084

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Veröffentlicht am 03.10.1996
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Index

yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen
sind;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/06 Verkehrsteuern;
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken;

Norm

BAO §200 Abs1;
BAO §93 Abs3 lita;
GebG 1957 §33 TP21 Abs1 Z2;
KVG 1934 §17;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde der A-GmbH in W, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 23. Jänner 1995, Zl. GA 9-31/94, betreffend Rechtsgebühr und Börsenumsatzsteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.800,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am 8. April 1993 wurde zwischen der Dr. K. AG in W und der Beschwerdeführerin unter Mitfertigung der Restaurant ... BetriebsgesmbH und Dr. K. persönlich ein Abtretungsvertrag mit folgendem (auszugsweise wiedergegebenem) Inhalt abgeschlossen:

"I. Präambel

Die Vertragsteile halten fest, daß über das Vermögen der Dr. K. ... AG zu 4 Svv 4/93 des HG Wien das Vorverfahren gemäß §§ 79 ff AO eröffnet wurde.

Es wird daher festgehalten, daß zur Rechtswirksamkeit dieses Vertrages es der Zustimmung des HG Wien bedarf. Der Vertrag wird daher unter dieser Bedingung bzw. der Aufhebung des Vorverfahrens 4 Svv 4/93 abgeschlossen. ...

    Die Vertragsteile halten weiters fest, daß an der

    Restaurant ... BetriebsgesellschaftmbH, deren

    Gesellschaftsanteile Gegenstand dieses Vertrages sind, die

    Dr. K. ... AG Gesellschafterin mit einem Geschäftsanteil

    ist, der einer Stammeinlage von S 4,500.000,-- entspricht.

    Weitere Gesellschafter mit einem Geschäftsanteil, der einer

    Stammeinlage von S 50.000,-- entspricht ist Georg W. und

    Dr. K. ... mit einem Geschäftsanteil, der einer

    Stammeinlage von S 450.000,-- entspricht. ...

Der Übernehmer ist in Kenntnis der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft und der damit verbundenen Verbindlichkeiten und der bestehenden Liquiditätsengpässe und verpflichtet sich, den Betrieb der Restaurant ... Betriebsgesellschaft mbH weiterzuführen und sämtliche Verbindlichkeiten dieser Gesellschaft, soweit nicht wie im Punkt IV vereinbart, die Lastenfreistellung durch die übertragenen Gesellschafter zu erfolgen hat, aus eigenem zu erfüllen bzw. so viel Kapital der Gesellschaft zuzuführen, daß diese in der Lage ist, die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, von denen sich der Übernehmer überzeugt hat, termingerecht zu erfüllen. Der übernehmende Gesellschafter erklärt, den Betrieb studiert zu haben und in Kenntnis der wirtschaftlichen Lage auf Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Übergeber zu verzichten. Insbesondere verpflichtet sich der Übernehmer hinsichtlich der Unternehmensverbindlichkeiten, für welche eine Mithaftung der Dr. K. ... AG bzw. des Dr. K. ... besteht, diese beiden schad- und klaglos zu halten und jene aus eigenem zu erfüllen und der Gesellschaft das benötigte Eigenkapital zuzuführen.

Der Übernehmer verpflichtet sich weiters aufgrund dieser Umstände und seiner Verpflichtung zur Erfüllung der Unternehmensverbindlichkeiten den bisherigen Geschäftsführer Dr. K. ..., der ab Rechtswirksamkeit der Übertragung der Geschäftsanteile an den Übernehmer seinen Rücktritt als Geschäftsführer erklärt, die Entlastung zu erteilen und verzichtet auch auf allfällige Ansprüche der Gesellschaft gegen diesen. ...

II.

    Die Dr. K. ... AG und Dr. K. ... übergeben und übertragen

    und die (Beschwerdeführerin) kauft und übernimmt die

    Geschäftsanteile der Dr. K. ... AG am Restaurant ...

Betriebsgesellschaft mbH der einer Stammeinlage von S 4.500.000,-- entspricht und des Dr. K. ..., der einer Stammeinlage von S 450.000,-- entspricht um den einvernehmlich festgesetzten Kaufpreis von S 1,--. Die (Beschwerdeführerin) erklärt die Vertragsannahme. Der Kaufpreis ist bereits in bar berichtigt. Über den Erhalt des Kaufpreises quittiert unter einem die Dr. K. ... AG und Dr. K. ....

Der Übernehmer verpflichtet sich zur Tilgung der Unternehmensverbindlichkeiten, namentlich der Bankkredite der Gesellschaft gegenüber der Bank und des Bürgeskredites gegenüber der Bank ... und Tilgung der Verbindlichkeit gegenüber der Gebietskrankenkasse, die ihm der Höhe nach bekannt sind , im Maximalausmaß von S 5,000.000,-- samt Nebengebühren der Forderung ab heutigem Tage. Dieser Betrag wird heute den übertragenden Gesellschaftern bzw. der Restaurant ... Betriebsges.m.b.H. mit der treuhänderischen Widmung übergeben, diesen Betrag ausschließlich zur Tilgung von Verbindlichkeiten der Restaurant ... Betriebsges.m.b.H. zu verwenden und darüber hinausgehende Tilgungserfordernisse aus eigenem zu leisten, wobei die Verhandlungen über allfällige Schuldnachlässe von Gläubigern nur durch die übergehenden Gesellschafter binnen 3 Monaten ab Vertragsunterfertigung geführt werden.

    Hinsichtlich der Forderungen, welche die Dr. K. ... AG und

    Dr. K. ... als Gläubiger gegen die Restaurant ...

Gesellschaft mbH besitzen, wird zwischen den Vertragsparteien unter Mitfertigung der Restaurant ... Gesellschaft mbH zu diesem Vertrag vereinbart (diese sind nicht auf den Betrag von S 5,000.000,-- anzurechnen):

    Die Forderung der Dr. K. ... AG wird auf das Kapital

    öS 4,849.031,68 reduziert.

    ...

    Die Forderung der Firma Dr. K. ... Handel mit excl. Weinen

    wird auf die Hälfte reduziert, das sind pauschal

    öS 1,400.000,--

    ...

Hinsichtlich der weiteren Forderungen Dritter, soweit sie S 5,000.000,-- samt Anhang üersteigen, sind die abtretenden Gesellschafter zur Tilgung der Unternehmensverbindlichkeiten der Restaurant ... BetriebsgesmbH bzw. zu deren Schad- und Klagloshaltung verpflichtet. Nachlässe von Gläubigern entlasten die abtretenden Gesellschafter von ihrer Tilgungs- bzw. Schadloshaltungsverpflichtung."

Mit dem im Grunde des § 200 Abs. 1 BAO ergangenen Bescheid vom 4. Juni 1993 schrieb das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien der Beschwerdeführerin ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von S 5,000.001,-- gemäß § 33 TP 21 Abs. 1 Z. 2 GebG die Rechtsgeschäftsgebühr in der Höhe von S 100.000,-- und gemäß §§ 17 bis 22 KVG die Börsenumsatzsteuer mit S 25.000,-- vor.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung machte die Beschwerdeführerin geltend, der Bescheid gehe irrigerweise davon aus, daß der Kaufpreis für die Abtretung des Geschäftsanteiles an der Restaurant ... BetriebsgesmbH S 5,000.001,-- betragen habe. Tatsächlich belaufe sich der Kaufpreis jedoch nur auf S 1,--, weshalb die Börsenumsatzsteuer und die Rechtsgeschäftsgebühr nicht vorzuschreiben seien. Die Kaufpreisermittlung sei nämlich aus Punkt II des Abtretungsvertrages vom 8. April 1993 ableitbar. Die Verpflichtung zur Tilgung der Unternehmensverbindlichkeiten bis zum Höchstbetrag von S 5,000.000,-- sei nicht als Erhöhung des Kaufpreises, sondern vielmehr als Verpflichtung zur Leistung eines Gesellschafterzuschusses zu verstehen; der Betrag von S 5,000.000,-- komme nämlich nicht den abtretenden Gesellschaftern, sondern vielmehr der Restaurant ...BetriebsgesmbH zugute, was sich schon allein aus dem Inhalt der Urkunde insofern ableiten lasse, als diese die Übergabe des genannten Betrages an die abtretenden Gesellschafter "mit der

treuhänderischen Widmung ... diesen Betrag ausschließlich zur Tilgung von Verbindlichkeiten der Restaurant ... BetriebsgesmbH

zu verwenden" vorsehe. Für den Fall, daß das Finanzamt entgegen dieser Rechtsansicht den diesbezüglichen Urkundeninhalt jedoch für undeutlich erachten sollte, werde gemäß § 17 Abs. 2 GebG die Erbringung des Gegenbeweises durch Vernehmung der vertragsschließenden Parteien ausdrücklich angeboten.

    Nach Ergehen einer abweislichen Berufungsvorentscheidung

stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Entscheidung

durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und machte geltend,

die Übernahme der Verpflichtung zur Leistung eines

Gesellschafterzuschusses in Höhe von S 5,000.000,-- stelle ein

eigenständiges Rechtsgeschäft dar, das unabhängig von dem

Verpflichtungsgeschäft über den Erwerb der Geschäftsanteile an

der Restaurant ... BetriebsgesmbH zu betrachten sei. Die

Verpflichtung zur Leistung des Gesellschafterzuschusses in Höhe

von S 5,000.000,-- durch den übernehmenden Gesellschafter sei

als Bestandteil der Sanierungsbemühungen hinsichtlich der zum

Zeitpunkt der Anteilsabtretung wirtschaftlich schwer

überschuldeten Restaurant ... BetriebsgesmbH zu verstehen.

Ebenso wie der übernehmende Gesellschafter verpflichteten sich

auch die abtretenden Gesellschafter im Zuge dieser

Sanierungsbemühungen zur bestimmten Leistungen gegenüber der

Restaurant ... BetriebsgesmbH, nämlich insbesondere zur

Forderungsverzichten, Stundungs- und Ratenvereinbarungen hinsichtlich ihrer Forderungen gegenüber der Restaurant ... BetriebsgesmbH sowie zur Schad- und Klagloshaltung dieser Gesellschaft hinsichtlich solcher Forderungen Dritter, die den Betrag von S 5,000.000,-- überstiegen. Diese Vereinbarungen seien als Einheit zu verstehen. Sie erfolgten nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt im ausschließlichen Interesses des übernehmenden Gesellschafters sowie der Restaurant ... BetriebsgesmbH zur Vermeidung eines Insolvenzverfahrens, nicht aber im Interesse der abtretenden Gesellschafter. Aus diesem Grunde könne auch der zugesagte Gesellschafterbeschluß seitens des übernehmenden Gesellschafters in Höhe von S 5,000.000,-- nicht als solche Leistung verstanden werden, die er dafür zu erbringen habe, daß er die Geschäftsanteile an der GesmbH erhalte. Aber selbst für den Fall, daß man dieser Rechtsansicht nicht folgen sollte, und den Gesellschafterzuschuß in Höhe von

S 5,000.000,-- als Bestandteil des Abtretungsentgeltes ansehen sollte, habe doch die Bewertung dieses Entgeltbestandteils mit Null zu erfolgen. Dies deshalb, weil diese Zahlungsverpflichtung des übernehmenden Gesellschafters mit einem gleich hohen Vermögenszuwachs des Verpflichteten im Wege der Wertsteigerung der erworbenen GesmbH Geschäftsanteile verbunden sei. Dies ergebe sich im Umkehrschluß aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Oktober 1989, Zl. 88/15/0032. Was die Börsenumsatzsteuer angehe, so sei darauf hinzuweisen, daß unter dem vereinbarten Preis im Sinne des § 21 Z. 1 KVG als dem regelmäßigen Besteuerungsmaßstab nur die Gesamtheit der Leistungen verstanden werden könne, welche der Erwerber des Geschäftsanteiles vereinbarungsgemäß dem Veräußerer oder dessen Interesse als Gegenleistung für den Erwerb des Eigentums am Geschäftsanteil zu erbringen habe. Wie durch die vorstehenden Ausführungen dargelegt, erfolge die Leistung des Gesellschafterzuschusses in Höhe von

S 5,000.000,-- aber gerade nicht im Interesse des Abtretenden, sondern vielmehr des übernehmenden Gesellschafters.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Nach Wiedergabe des Sachverhaltes, der Rechtsgrundlage der Rechtsgebühr und einem Rechtsprechungszitat erschöpft sich die Begründung des angefochtenen Bescheides in folgenden Ausführungen:

"Wenn die Bw. meint, daß die Bezahlung von S 5 Mio. mit der Verpflichtung der Abtretenden in Zusammenhang zu sehen sei, ihrerseits auf einen Teil ihrer Forderungen zu verzichten, so ist dies im wesentlichen richtig. Denn der Forderungsverzicht durch die Übergeber ist wohl als Bedingung für die Zahlung der S 5 Mio. zu sehen. Hiemit ist aber lediglich festgelegt, bei welchem Schuldenstand der Gesellschaft die von der Bw. zu erwerbenden Gesellschaftsanteile für diese einen Wert von S 5 Mio. haben, d.h. in welchem "Zustand" die GesmbH-Anteile Gegenstand der Abtretung sind. Von einer eigenen, selbständigen Vereinbarung kann sohin keine Rede sein.

Zur Frage der Bemessung der Börsenumsatzsteuer ist darauf hinzuweisen, daß nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Bemessungsgrundlage für beide Abgaben bei Abtretung von GesmbH-Anteilen gleich sind."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf richtige Festsetzung der Rechtsgebühr und der Börsenumsatzsteuer verletzt.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Begründung eines Bescheides hat den für das Verständnis erforderlichen vollständigen sachverhaltsmäßigen Bezug der von der Behörde im Ergebnis angenommenen Erfüllung der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Normierung der bescheidmäßigen Gestaltungen herzustellen. Die Begründung muß also erkennen lassen, welchen Sachverhalt die Behörde ihrer Entscheidung zugrundegelegt hat und aus welchen Erwägungen sie zur Ansicht gelangt ist, daß dieser Sachverhalt (und gerade dieser) vorliegt und daß dieser dem Tatbestand der in Betracht kommenden Norm entspricht oder nicht entspricht. Es genügt somit nicht die Feststellung, daß ein bestimmter Sachverhalt angenommen wurde, sondern es muß gesagt werden, aus welchen bestimmten Gründen gerade dieser Sachverhalt als maßgebend erachtet wurde. Dabei muß erkennbar sein, daß die Ausgangsgrundlagen des gedanklichen Verfahrens in einem einwandfreien Verfahren gewonnen wurden, sowie welche Schlüsse in welcher Gedankenfolge mit welchem Ergebnis hieraus gezogen wurden. Aus der Begründung muß zudem hervorgehen, ob die gezogenen Schlüsse den Gesetzen folgerichtigen Denkens entsprechen (Stoll, BAO-Kommentar, 965 f).

Die Begründung des angefochtenen Bescheides erfüllt diese Erfordernisse keineswegs. Aus der Begründung dieses Bescheides ist nicht ersichtlich, welche schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Erwägungen für die Behörde letztlich bei dem im angefochtenen Bescheid gezogenen Schluß maßgeblich waren, es könne "von einer eigenen, selbständigen Vereinbarung" keine Rede sein. Weiters fehlt jedwede Begründung dafür, welche rechtlichen Konsequenzen sich aus dieser Schlußfolgerung ergeben. Ferner geht der angefochtene Bescheid auf das Berufungsvorbringen überhaupt nicht ein. Der in der Berufung gestellte Beweisantrag wird ignoriert.

Durch diese Mängel ist einerseits die Partei in der Verfolgung ihrer Rechte und andererseits der Verwaltungsgerichtshof in der Nachprüfung des Bescheides gehindert. Der Verwaltungsgerichtshof vermag bei dieser Bescheidbegründung die Rechtmäßigkeit der Entscheidung auf Grund des Beschwerdevorbringens nicht zu überprüfen. Schon aus diesem Grund ist der angefochtene Bescheid infolge Fehlens einer nachvollziehbaren Begründung mit Rechtswidrigkeit belastet. Auf das Beschwerdevorbringen konnte nicht konkret eingegangen werden, weil die für die Entscheidung der belangten Behörde maßgebenden Sachverhaltsfeststellungen in der Begründung fehlen, so daß deren Überprüfung nicht möglich war.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995160084.X00

Im RIS seit

11.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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