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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1Leitsatz
Sachlichkeit der Beschränkung der Anzahl der zum Nachweis von Deutschkenntnissen berechtigten Sprachinstitute gemäß der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-DurchführungsV; Regelung zur Sicherung einheitlich hoher und nachvollziehbarer Qualitätsstandards und Fälschungssicherheit im Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers; ausreichende weltweite Verfügbarkeit der Sprachinstitute sowie hinreichende Ausnahmen und Möglichkeiten zur Erbringung des erforderlichen Sprachnachweises in HärtefällenRechtssatz
Abweisung eines - zulässigen - Antrags des Verwaltungsgerichts Wien (VGW - LVwG) auf Aufhebung des präjudiziellen §9b Abs2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung idF BGBI II 231/2017 (NAG-GV).
Wenn die verordnungserlassende Behörde bestimmte Institute mit hohen Qualitätsstandards und Fälschungssicherheit auswählt, um Umgehungs- und Missbrauchshandlungen hintanzuhalten, hat sie ihren Gestaltungsspielraum im Rahmen der durch die gesetzliche Grundlage vorgegebenen Determinierung des Verordnungsinhaltes nicht überschritten. Es liegt also in diesem Gestaltungsspielraum, wenn die verordnungserlassende Behörde nur auf bestimmte, aus ihrer Sicht allgemein anerkannte Sprachzertifikate abstellt. Die Erläuterungen zur Verordnungsermächtigung führen in diesem Sinne aus, dass Diplome und Zeugnisse nicht jedes beliebigen (ausländischen) Institutes anzuerkennen sind, dessen Seriosität die Behörde nicht - oder zumindest nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand - beurteilen kann. Es gilt daher jene Einrichtungen explizit zu bestimmen, von denen die Einhaltung der geforderten Standards im Allgemeinen erwartet werden kann. Sohin bestehen hinsichtlich der konkreten Auswahl der Sprachinstitute keine Bedenken.
Auch das Bedenken des antragstellenden Gerichtes, dass die in §9b Abs2 NAG-DV aufgezählten Institute in bestimmten Weltregionen gar nicht oder nur so spärlich vertreten seien, dass für dortige Antragsteller keine realistische Chance zur Erlangung eines Sprachdiplomes bestehe, trifft nicht zu. Zwar ist zutreffend, dass nicht jedes Land über ein Prüfungszentrum der aufgezählten Institute verfügt; jedoch sind weltweit ausreichend Institute mit Prüfungszentren verfügbar, um von einer zumutbaren Erreichbarkeit ausgehen zu können. Die Tatsache, dass man für eine Prüfung allenfalls in ein anderes Land reisen muss, vermag daran - auch vor dem Hintergrund der Vorbereitungsmöglichkeiten, die im Internet zur Verfügung stehen - nichts zu ändern.
Zudem sieht der Regelungskomplex betreffend den Nachweis von Deutschkenntnissen vor, dass Härtefälle ausgeglichen werden können. Weiters kann in Einzelfällen durch einen Antrag gemäß §21a Abs5 NAG eine Befreiung von der Erbringung des Sprachnachweises erfolgen, wenn dies die Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art8 EMRK erfordert. Auch besteht grundsätzlich die Möglichkeit, während eines vorübergehenden Aufenthaltes in Österreich, etwa durch Beantragung eines Visums C, die Prüfung im Bundesgebiet abzulegen. Drittstaatsangehörige, denen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustandes die Erbringung des Nachweises nicht zugemutet werden kann, sind außerdem von der Nachweispflicht ausgenommen, sofern sie dies unter anderem durch ein amtsärztliches Gutachten oder ein Gutachten eines Vertrauensarztes einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde nachweisen.
Schlagworte
Fremdenrecht, Verordnung, VfGH / Gerichtsantrag, Rechtspolitik, DeterminierungsgebotEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2021:V608.2020Zuletzt aktualisiert am
09.03.2022