RS OGH 2021/12/28 9Bs331/21x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.12.2021
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Norm

StGB §223 Abs1
StGB §224
StGB §225a
StPO §198 Abs1

Rechtssatz

Ein als PDF-Dokument elektronisch zugestellter Bescheid einer  Bezirkshauptmannschaft erfüllt mangels schriftlicher Verkörperung den Urkundenbegriff des § 74 Abs 1 Z 7 StGB nicht, sodass eine Verfälschung dieses PDF-Dokuments mit einer Software (PDF-Converter) durch Veränderung darin angegebener Daten (Vor- und Nachname, Adresse und Geburtsdatum) nicht dem Tatbestand des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 1, 224 StGB, sondern jenem des Vergehens der Datenfälschung nach § 225a StGB zu unterstellen ist.

Die Verfälschung eines Quarantäne-Bescheides betreffend eine an SARS-CoV-2 (Corona Virus) erkrankte Person mit dem Ziel anderen Personen, die noch nicht geimpft oder nach einer SARS-CoV-2-Erkrankung genesen waren, die Durchführung eines COVID-19-Tests zu ersparen, um am sozialen Leben wieder uneingeschränkt teilnehmen zu können, lässt aus generalpräventiven Gründen ein Vorgehen nach dem 11. Hauptstück der Strafprozessordnung nicht zu.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0459:2021:RL0000218

Im RIS seit

14.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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