TE Bvwg Erkenntnis 2021/12/22 G305 2246956-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.12.2021
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Entscheidungsdatum

22.12.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
GSVG §2 Abs1 Z4

Spruch


G305 2246956-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle XXXX , vom XXXX .2021, VSNR/Abt.: XXXX , erhobene Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , zu Recht:

A)       

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der Bescheid vom XXXX .2021, VSNR/Abt.: XXXX , bestätigt.

B)       

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom XXXX , VSNR/Abt.: XXXX , sprach die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle XXXX (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: SVS) gemäß § 194 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) iVm. §§ 409 und 410 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) aus, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz: BF) auf Grund seiner Tätigkeit als XXXX seit XXXX der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG sowie der Unfallversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG unterliege.

In der Bescheidbegründung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass der BF seit XXXX als XXXX selbständig erwerbstätig sei. In der Versicherungserklärung vom XXXX habe er angegeben, dass er mit seinen Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit die in Betracht kommende Versicherungsgrenze für das Jahr 2021 überschreiten werde. Zusätzlich habe er in der Versicherungserklärung für Freiberufler angegeben, dass seine Einkünfte bereits in den Jahren 2019 und 2020 die geltende Versicherungsgrenze überschritten hätten. Auf Grund des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr 2019 sei er in diesem Jahr der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG und der Unfallversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG unterlegen. Dieser Zeitraum unterliege jedoch nicht der amtswegigen Prüfung der Sozialversicherungszuordnung gemäß § 412d ASVG und sei folglich nicht vom Bescheidspruch erfasst. Über den Zeitraum einer Versicherung von XXXX bis XXXX könne, aufgrund der nicht fristgerechten Meldung gemäß § 18 GSVG, erst nach Vorliegen der rechtskräftigen Einkommensteuerbescheide für die betreffenden Jahre abgesprochen werden.

In der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde aus, dass selbständig erwerbstätige Personen, die aufgrund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte aus selbständiger Arbeit und/oder Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne der § 22 Z 1 bis 3 und Z 5 und /oder § 23 Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988) erzielen, wenn nicht schon auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit Pflichtversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz eingetreten ist, in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG pflichtversichert seien (§ 2 Abs. 1 Z 4 GSVG). Personen, die in der Kranken- oder Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG pflichtversichert sind, würden in der Unfallversicherung der Pflichtversicherung gem. § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG unterliegen. Eine betriebliche Tätigkeit iSd § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG liege vor, weil der Beschwerdeführer als XXXX in keinem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit zu seinen Auftraggebern stehe. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliege, sei die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze übersteigen werde. In allen anderen Fällen sei der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen. Auf Grund der Erklärung des BF, dass seine Einkünfte die in Betracht kommende Versicherungsgrenze überschreiten, sei die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG und nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a AVSG festzustellen gewesen.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom XXXX .2021 Beschwerde. Sie begründete er im Wesentlichen damit, dass ihm mit Bescheid des Bundesministeriums für Wirtschaftliche Angelegenheiten vom XXXX .1995 gemäß § 12 des XXXX die Befugnis für das Fachgebiet XXXX verliehen worden sei. Diese Befugnis sei bis XXXX .2018 aufrecht gewesen. Ab XXXX .2000 sei eine Krankenversicherung für alle Einkommen (also auch für Freiberufler) verpflichtend. Gemeinsam mit anderen Kammern der freien Berufe wurde seitens der XXXX ein Gruppenvertrag mit der Versicherungswirtschaft ausgehandelt worden. Dieser Vertrag sei vom Sozialministerium als gleichwertig mit der gesetzlichen Pflichtkrankenversicherung anerkannt worden. Diese Möglichkeit des „opting out“ in der Krankenversicherung habe er wahrgenommen. Damit bestehe seine Pflichtkrankenversicherung seit XXXX .2000 in Form einer GSVG-Ersatz-Krankenversicherung bei der XXXX . Diese Krankenversicherung sei auch nach Rücklegung seiner XXXX mit Ende 2018 unverändert aufrecht geblieben. Er sehe es als Ungleichbehandlung, dass er an zwei Anstalten Krankenversicherungsbeiträge entrichten solle.

Mit seiner Beschwerde brachte der BF Polizzen der XXXX für die Kalenderjahre 2019, 2020 und 2021 zur Vorlage.

3. Am XXXX .2021 legte die belangte Behörde den Bescheid vom XXXX .2021, die dagegen erhobene Beschwerde, die relevanten Akten des Verwaltungsverfahrens und einen zum XXXX .2021 datierten Vorlagebericht dem Bundesverwaltungsgericht vor.

4. Mit hg. Verfügung vom 20.10.2021 wurde dem BF der Vorlagebericht der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht und diesem die Gelegenheit gegeben, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.

5. In seiner in der Folge ergangenen Stellungnahme führte der Beschwerdeführer aus, dass er seine Einwendungen aufrecht halte und ergänzend ausführe, dass es sich bei seiner bestehenden XXXX -Krankenversicherung keinesfalls um eine private Krankenversicherung, sondern eine auf Basis gesetzlicher Regelung bestehende GSVG-Ersatzkrankenversicherung handle. Es sei zum Zeitpunkt der Entscheidung für die GSVG-Ersatzkrankenversicherung klar gewesen, dass diese auf Lebenszeit aufrecht bleibe. Dementsprechend seien ihm die Versicherungsbeträge auch nach Beendigung seiner XXXX weiter vorgeschrieben worden. Aus der von ihm vorgelegten Polizze Nr. XXXX Nachtrag XXXX der XXXX für das Jahr 2019 gehe eindeutig hervor, dass als GSVG-Ersatz ein Monatsbetrag von EUR 466,43 für Krankenversicherung gezahlt worden sei. Dieser Betrag entspreche der zu diesem Zeitpunkt bestehenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage in der Krankenversicherung. Auch bei Berücksichtigung des Prinzips der Mehrfachversicherung sei jedenfalls zu berücksichtigen, dass er die Höchstbeitragsgrundlage erreicht habe und daher kein Rechtsgrund bestehe, zusätzlich zu bestehenden Vorschreibung in der staatlich anerkannten und geregelten GSVG-Ersatzkrankenversicherung Beiträge zur Krankenversicherung leisten zu müssen.

6. Diese Stellungnahme wurde der belangten Behörde mit hg. Verfügung vom 11.11.2021 zur Kenntnis gebracht und ihr die Gelegenheit gegeben, sich binnen festgesetzter Frist im Rahmen des Parteiengehörs dazu zu äußern. Die belangte Behörde ließ die ihr gewährte Frist reaktionslos verstreichen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer, ein österreichischer Staatsangehöriger, hat den Hauptwohnsitz im Bundesgebiet, an der Anschrift XXXX .

1.2. Er ist seit dem XXXX .2019 als XXXX selbständig erwerbstätig.

Seine Tätigkeit besteht im Betrieb eines XXXX und verfügt er diesbezüglich über eine betriebliche Struktur und entsprechende Betriebsmittel; das Büro ist mit den für ein XXXX entsprechenden Ausrüstungsgegenständen ausgestattet. Auch führt der Beschwerdeführer eine Einnahmen-/Ausgabenrechnung.

Seine Aufträge erhält er von XXXX , den XXXX , der XXXX und von Privatpersonen.

Im Rahmen seiner Erwerbstätigkeit als XXXX ist er nach eigenen Angaben berechtigt, auch Aufträge abzulehnen. Ihm steht es frei, seine Arbeitszeit und sein arbeitsbezogenes Verhalten frei zu gestalten. Er ist weder Weisungen noch einer Kontrolle unterworfen und haftet im Fall der Nichteinhaltung vertraglicher Bestimmung. Zur Abfederung der aus einer allfälligen Haftung resultierenden Folgen hat der Beschwerdeführer eine Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen.

1.3. In einer am XXXX .2021 abgegebenen Versicherungserklärung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG gab der BF an, dass er mit seinen aus der selbständigen Erwerbstätigkeit erzielten Einkünften die für das Kalenderjahr 2021 in Betracht kommende Versicherungsgrenze überschreiten werde; zusätzlich gab er an, dass er schon mit seinen, in den Kalenderjahren 2019 und 2020 aus der XXXX erzielten Einkünften über der Versicherungsgrenze gelegen wäre.

Tatsächlich stellte die Abgabenbehörde mit in Rechtskraft erwachsenem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2019 Einkünfte aus der XXXX des Beschwerdeführers über der Versicherungsgrenze fest. Demnach erzielte der BF im Jahr 2019 (neben Einkünften aus der XXXX und aus nichtselbständiger Arbeit) Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von EUR 51.062,66.

1.4. Vor der Aufnahme seiner XXXX hatte er vom XXXX .1995 bis XXXX .2018 eine Befugnis als XXXX für das Fachgebiet XXXX inne. Am XXXX .2018 legte er diese nieder.

Daran schloss am XXXX .2019 seine Tätigkeit als XXXX an.

1.5. Mit Versicherungspolizze Nr. XXXX Nachtrag XXXX , Nachtrag XXXX und Nachtrag XXXX hat der Beschwerdeführer eine Gruppenkrankenversicherung für XXXX beginnend mit XXXX .2019 für die Kalenderjahre 2019, 2020 und 2021 abgeschlossen, die ausschließlich die Sparten Gruppen-Krankenversicherung und Einzel-Krankenversicherung enthält.

2. Beweiswürdigung:

Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellung, dass der am XXXX geborene Beschwerdeführer die österreichische Staatsangehörigkeit besitzt und den Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat, ergibt sich im Wesentlichen aus den aus der von Amts wegen eingeholten Meldeauskunft ersichtlichen Daten.

Die Konstatierung, dass er seit dem XXXX .2019 im Auftrag von XXXX , den XXXX , der XXXX und Privatpersonen eine Tätigkeit als XXXX ausübt und er diesfalls auch ein XXXX betreibt, ergibt sich aus den Angaben des BF in dem im Gerichtsakt einliegenden Fragebogen zur Feststellung der Pflichtversicherung vom XXXX .2019.

Die Konstatierung, dass er in den Kalenderjahren 2019, 2020 und 2021 Einkünfte über der Versicherungsgrenze erzielte, gründen ebenfalls auf den diesbezüglichen Angaben des BF im obgenannten Fragebogen zur Feststellung der Pflichtversicherung.

Die zur Höhe der im Jahr 2019 erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb getroffenen Feststellungen gründen auf den von der Abgabenbehörde in dem in Rechtskraft erwachsenen Einkommensteuerbescheid vom XXXX .2021 für das Jahr 2019 getroffenen Konstatierungen.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer vor Aufnahme seiner XXXX als XXXX für das Fachgebiet XXXX tätig und seine XXXX bis XXXX .2018 aufrecht war und dass daran (am XXXX .2019) seine Tätigkeit als XXXX anschloss, gründet auf den Angaben des Beschwerdeführers, denen die belangte Behörde nicht entgegengetreten ist. Auf derselben Quelle beruht auch die Konstatierung, dass er mit Versicherungspolizze Nr. XXXX , Nachtrag XXXX und Nachtrag XXXX eine Gruppenkrankenversicherung für XXXX beginnend mit XXXX .2019 für die Kalenderjahre 2019, 2020 und 2021 abgeschlossen hat. Den Abschluss der Gruppenkrankenversicherung hat der Beschwerdeführer durch Vorlage der oben näher bezeichneten Versicherungspolizzen belegt. Die vom BF abgeschlossene Gruppenkrankenversicherung beinhaltet einen als GSVG-Ersatz bezeichneten Zweig und eine Sonderklasse sowie eine Einzelkrankenversicherung.

Es waren daher die Konstatierungen zu treffen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Im gegenständlichen Fall sind gemäß § 194 GSVG auf das Verfahren zur Frage der Versicherungspflicht nach dem GSVG die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (siehe dazu insbesondere § 410 Abs. 1 Z 7 und Abs. 2 ASVG anzuwenden.

§ 410 Abs. 1 und Abs. 2 ASVG lautet wörtlich wie folgt:

„§ 410 (1) Der Versicherungsträger hat in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hienach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssagen insbesondere Bescheide zu erlassen:

1.       wenn er die Anmeldung zur Versicherung wegen Nichtbestandes der Versicherungspflicht oder der Versicherungsberechtigung oder die Anmeldung wegen Weiterbestandes der Versicherungspflicht ablehnt oder den Versicherungspflichtigen (Versicherungsberechtigten) mit einem anderen Tag in die Versicherung aufnimmt oder aus ihr ausscheidet, als in der Meldung angegeben ist,

2.       wenn er einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Angemeldeten in die Versicherung aufnimmt oder einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Abgemeldeten aus der Versicherung ausscheidet,

3.       wenn er die Entgegennahme von Beiträgen ablehnt,

4.       wenn er die Haftung für Beitragsschulden gemäß § 67 ausspricht,

5.       wenn er einen Beitragszuschlag gemäß § 113 vorschreibt,

6.       wenn er einen gemäß § 98 Abs. 2 gestellten Antrag auf Zustimmung zur Übertragung eines Leistungsanspruchs ganz oder teilweise ablehnt,

7.       wenn der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt,

8.       wenn er entgegen einer bereits bestehenden Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG auf Grund ein und derselben Tätigkeit die Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 4 als gegeben erachtet,

9.       wenn er eine Teilgutschrift nach § 14 APG überträgt.

(2) In den Fällen des Abs. 1 Z. 7 ist über den Antrag des Versicherten (des Dienstgebers) ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach Einlangen des Antrages, der Bescheid zu erlassen. Wird der Partei innerhalb dieser Frist der Bescheid nicht zugestellt, si geht auf ihr schriftliches Verlangen die Zuständigkeit zur Entscheidung auf den Landeshauptmann über. Ein solches verlangen ist unmittelbar beim Landeshauptmann einzubringen. Das Verlangen ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht ausschließlich auf ein Verschulden des Versicherungsträgers zurückzuführen ist.“

Gemäß § 414 Abs. 1 u. Abs. 2 iVm. § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG iVm. § 194 GSVG durch Einzelrichter, es sei denn, es läge ein Antrag einer Partei auf Entscheidung durch den Senat vor. Gegenständlich hat keine der Parteien eine Entscheidung durch den Senat beantragt, weshalb diesfalls von einer einzelrichterlichen Zuständigkeit auszugehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht waren, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Dagegen erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 leg. cit. durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.2. Zu Spruchteil A):

3.2.1. Der beschwerdegegenständliche Bescheid, mit dem die belangte Behörde aussprach, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner Tätigkeit als XXXX seit dem XXXX .2021 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG idgF und der Unfallversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG unterliegt, gründet im Kern auf den vom BF nach seinen eigenen Angaben über der Versicherungsgrenze erzielten Einkünften aus Gewerbebetrieb.

In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Kern vor, dass er aufrecht in Form einer GSVG Ersatz-Krankenversicherung auf Lebenszeit mit einer seitens des Sozialministeriums als gleichwertig mit der gesetzlichen Pflichtkrankenversicherung anerkannten Versicherung krankenversichert sei und brachte er damit zum Ausdruck, dass er der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG sowie der Unfallversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG nicht unterliege.

3.2.2. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978 idF. BGBl. I Nr. 162/2015 sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen selbständig erwerbstätige Personen pflichtversichert, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist.

Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die Versicherungsgrenze übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen.

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idF. BGBl. I Nr. 100/2018 sind in der Unfallversicherung versichert (teilversichert) alle selbständig Erwerbstätigen, die in der Kranken- oder Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG pflichtversichert sind.

Gemäß § 4 Abs. 1 GSVG sind von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung ausgenommen

1.       Personen, die das Ruhen ihres Gewerbebetriebes bzw. ihrer Befugnis zur Ausübung der die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründenden Erwerbstätigkeit angezeigt haben, für die Dauer des Ruhens; die Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung oder Pensionsversicherung wirkt auch in die vor der Anzeige liegende Zeit des Ruhens, längstens jedoch bis zu 18 Monaten vor der Anzeige, zurück, wenn der Versicherte in dieser Zeit keine Leistungen aus dem jeweiligen Zweig der Pflichtversicherung in Anspruch genommen hat;

2.       Angehörige der Orden und Kongregationen der Katholischen Kirche sowie der Anstalten der Evangelischen Diakonie;

3.       Verpächter von Betrieben, wenn die Kammermitgliedschaft ausschließlich auf der verpachteten Gewerbeberechtigung oder Befugnis zur Ausübung der die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit beruht, für die Dauer der Verpachtung;

4.       Personen, welche die Berechtigung zur Ausübung der die Pflichtversicherung begründenden selbständigen Erwerbstätigkeit bedingt zurücklegen und auf Grund dieser Berechtigung keine selbständige Erwerbstätigkeit mehr ausüben, sofern die Fortsetzung des Betriebes dem Betriebsnachfolger von der zuständigen Behörde gestattet wird;

5.       Personen hinsichtlich ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4, deren Einkünfte (§ 25) aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr das Zwölffache des Betrages nach § 25 Abs. 4 nicht übersteigen; dies gilt nicht für Personen, die eine Erklärung nach § 2 Abs. 1 Z 4 zweiter Satz abgegeben haben;

7.       auf Antrag Personen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 oder § 2 Abs. 2 FSVG, die glaubhaft machen, daß ihre Umsätze aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten die Umsatzgrenze des § 6 Abs. 1 Z 27 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663, und ihre Einkünfte aus dieser Tätigkeit jährlich das 12fache des Betrages nach § 25 Abs. 4 nicht übersteigen. Treffen diese Voraussetzungen nach Ablauf des Kalenderjahres, für das sie glaubhaft gemacht wurden, tatsächlich nicht zu, ist der Wegfall der Ausnahme von der Pflichtversicherung im nachhinein festzustellen. Ein Antrag kann nur von einer Person gestellt werden,

a)       die innerhalb der letzten 60 Kalendermonate nicht mehr als zwölf Kalendermonate nach diesem Bundesgesetz pflichtversichert war oder

b)       die das Regelpensionsalter (§ 130 Abs. 1) erreicht hat oder

c)       die das 57. Lebensjahr vollendet und innerhalb der letzten fünf Kalenderjahre vor der Antragstellung die im ersten Satz genannten Voraussetzungen erfüllt hat.

Die Ausnahme tritt frühestens mit Beginn des Kalenderjahres, in dem der Antrag gestellt und die Voraussetzungen glaubhaft gemacht werden, ein. Wird die Ausnahme im Kalenderjahr rückwirkend geltend gemacht, so beginnt sie mit dem Ersten des Kalendermonates, der auf die Antragstellung folgt, sofern im Kalenderjahr bereits Leistungen aus der Kranken- oder Pensionsversicherung bezogen wurden. Für die Dauer eines Kinderbetreuungsgeldbezuges oder der Kindererziehung nach § 3 Abs. 3 Z 4 ist unabhängig von den Voraussetzungen der lit. a, b und c die Antragstellung möglich; der erste Satz ist so anzuwenden, dass an die Stelle des Kalenderjahres lediglich jene Kalendermonate treten, für die die Ausnahme festgestellt wird; entsprechend dieser Zahl an Kalendermonaten sind die Umsatz- und Einkünftegrenze herabzusetzen und diesen Grenzbeträgen nur die in diesen Monaten erzielten Einkünfte und Umsätze gegenüberzustellen; die Ausnahme kann nur für jene Monate festgestellt werden, in denen zumindest für einen Tag Kinderbetreuungsgeld bezogen wird oder eine Kindererziehungszeit vorliegt; im Übrigen gilt für den Beginn der Ausnahme der vierte Satz sinngemäß;

8.       Personen hinsichtlich ihrer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 sowie Personen hinsichtlich der nach § 2 Abs. 1 Z 4 festgestellten Pflichtversicherung, wenn für sie weder eine Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes vorliegt noch eine zustellbevollmächtigte Person bestellt ist und seit dem Zeitpunkt, in dem der Versicherungsträger von der Aufgabe der zuletzt bekannten Abgabestelle Kenntnis erhielt, sechs Monate abgelaufen sind, für die weitere Dauer des unbekannten Aufenthaltes;

9.       KünstlerInnen nach § 2 Abs. 1 des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes (K-SVFG), BGBl. I Nr. 131/2000, die das Ruhen ihrer selbständigen künstlerischen Erwerbstätigkeit nach § 22a K-SVFG gemeldet haben, für die Dauer der Wirksamkeit des Ruhens nach § 22a Abs. 4 K-SVFG;

10.      Personen nach § 2 Abs. 1 Z 4, die im Zeitraum nach § 102a Abs. 1 die selbständige Erwerbstätigkeit unterbrechen; die Ausnahme tritt mit der Anzeige der Unterbrechung beim Versicherungsträger ein, frühestens jedoch mit Beginn des Zeitraumes nach § 102a Abs. 1; sie fällt mit der Wiederaufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit weg, spätestens jedoch mit dem Ende des Zeitraumes nach § 102a Abs. 1;

11.      Personen nach § 2 Abs. 1 Z 4, die nach § 3 Abs. 2 Familienzeitbonusgesetz, BGBl. I Nr. 53/2016, die Ausübung ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit für die Dauer der Familienzeit unterbrechen; die Ausnahme tritt mit der Anzeige der Unterbrechung beim Versicherungsträger ein und fällt mit der Wiederaufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit weg.

3.2.3. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom XXXX .2021 hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf Grund seiner Tätigkeit als XXXX ab dem XXXX .2021 in die Pflichtversicherung der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG und in die Unfallversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG einbezogen. Dies stützte die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst auf die Angaben, die sich aus dem vom Beschwerdeführer für das Kalenderjahr 2019 übermittelten Einkommensteuerbescheid insb. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von EUR 33.355,20 und Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von EUR 51.062,66 (diese lagen schon 2019 über der für dieses Kalenderjahr maßgeblichen Versicherungsgrenze) ergeben und auf die Angaben des BF in der Versicherungserklärung vom XXXX .2021, dass er mit seinen Einkünften aus selbständiger Arbeit als XXXX die in Betracht kommende Versicherungsgrenze gem. § 4 Abs. 1 Z 5 GSVG für das Jahr 2021 überschreiten werde. Zudem hatte der BF angegeben, dass er mit seinen, aus dieser Tätigkeit erzielten Einkünften schon in den Jahren 2019 und 2020 die Versicherungsgrenze überschritten hatte.

Damit ist der Beschwerdeführer als selbständig erwerbstätige Person anzusehen, der auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit (hier: seine Tätigkeit als XXXX ) Einkünfte aus selbständiger Arbeit und/oder Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne der § 22 Z 1 bis 3 und Z 5 und (oder) § 23 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, erzielte bzw. erzielt hat.

Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen, der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 GSVG überschreiten werde. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen.

Die belangte Behörde hatte den BF auf Grund seiner Versicherungserklärung gemäß § 2 Abs 1 Z 4 GSVG in die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach GSVG und gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG in die Unfallversicherung einzubeziehen.

Der BF verfügt nach den vorgelegten Versicherungspolizzen der XXXX lediglich über eine Gruppenkrankenversicherung und über eine Einzelkrankenversicherung. Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung handelt es sich dabei jedoch nicht um eine Versicherung, die eine Ausnahme von der Einbeziehung in die gesetzliche Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG begründen würde. Ein Ausnahmetatbestand gemäß § 4 GSVG ist ebenfalls nicht gegeben. Er unterfällt keiner der in § 4 Abs. 1 GSVG normierten Ausnahmetatbestände noch hat er einen Antrag auf Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 Z 7 GSVG gestellt.

3.2.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen und wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen und das Ergebnis der Recherche umfangreich dokumentiert, sodass eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme von Zeugen kein anderes Ergebnis erbringen würde.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht gestellt.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. 

Schlagworte

betriebliche Tätigkeit Einkommenssteuerbescheid Pflichtversicherung Sachverständiger selbstständig Erwerbstätiger Versicherungsgrenze

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:G305.2246956.1.00

Im RIS seit

11.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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