RS Vwgh 2021/11/25 Ra 2020/06/0070

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Veröffentlicht am 25.11.2021
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103 Abs2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/02/0141 B 7. Juli 2016 RS 2

Stammrechtssatz

Könnte die Auskunft iSd § 103 Abs 2 KFG 1967 (Verfassungsbestimmung) ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden, sind gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 entsprechende Aufzeichnungen zu führen. Die Notwendigkeit, solche Aufzeichnungen zu führen, erweist sich gerade im Fall der Benützung von Kraftfahrzeugen durch eine Mehrzahl von Personen als vorhersehbar (vgl. E 28. Jänner 2000, 98/02/0256).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020060070.L01

Im RIS seit

10.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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