TE Bvwg Beschluss 2021/10/8 L515 2243001-1

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Veröffentlicht am 08.10.2021
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Entscheidungsdatum

08.10.2021

Norm

AVG §76 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §17

Spruch


L515 2243001-1/23E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. Leitner als Einzelrichter im Zusammenhang mit der Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. der Isalmischen Republik Afghanistan, gegen den angefochtenen Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.05.2021 und gegen die Anhaltung in Schubhaft bis zu deren Aufhebung:

A) Gemäß § 76 Abs. 1 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF iVm § 17 VwGVG Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF wird dem Beschwerdeführer der Ersatz der Barauslagen für die Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Farsi/Dari in der Verhandlung am 07.09.2021 in der Höhe € 172,70 (inkl. USt) auferlegt. Der Beschwerdeführer hat den Betrag von € 172,70 (inkl. USt) auf das Konto des Bundesverwaltungsgerichts, IBAN: AT840100000005010167, BIC: BUNDATWW, binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses bei sonstiger Exekution zu überweisen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Zu A)

Erstattung der Barauslage

Der Dolmetscher legte mit Eingabe vom 12.09.2021 fristgerecht eine Kostennote in der Höhe von € 172,70 vor. Mit Beschluss des heutigen Tages bestimmte das Bundesverwaltungsgericht die gebührenrechtlichen Ansprüche des Dolmetschers gemäß § 17 VwGVG iVm §§ 53a Abs. 2, 53b AVG mit € 172,70 (inkl. USt). Das Bundesverwaltungsgericht wies die Dolmetschergebühr an.

Der oa. Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.

Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, gemäß § 76 Abs. 1 AVG die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen.

Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen gemäß Abs. 2 von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.

Der Verwaltungsgerichtshof bejahte im Erkenntnis vom 24.06.2003, 2001/01/0260, dass die oa. gesetzliche Anordnung auch im Maßnahmenbeschwerdeverfahren anwendbar ist und die beschwerdeführende Partei die Barauslagen zu tragen hat. Dies gilt auch in Schubhaftverfahren (VwGH 18.3.2021, Ro 2020/21/0009).

Dem Bundesverwaltungsgericht sind durch die Durchführung der mündlichen Verhandlung über die Beschwerde Dolmetschergebühren erwachsen. Der Dolmetscher verzeichnete € 172,70 an Gebühren; die Gebührennote musste vom Bundesverwaltungsgericht nicht berichtigt werden. Somit sind dem Bundesverwaltungsgericht € 172,70 an Barauslagen entstanden, die vom Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 76 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG zu erstatten sind.

Zu B)

Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, vielmehr liegt eine klare Rechtslage vor, die keinen Raum für Zweifel oder Interpretationsfragen lässt (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90). Trotz Fehlens einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (zB VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; zuletzt VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095). Dies ist hier der Fall.

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Barauslagen Dolmetschgebühren Ersatz mündliche Verhandlung Schubhaftverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:L515.2243001.1.01

Im RIS seit

07.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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