TE Bvwg Beschluss 2021/11/23 W195 2247429-1

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Veröffentlicht am 23.11.2021
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Entscheidungsdatum

23.11.2021

Norm

B-VG Art130 Abs5
B-VG Art133 Abs4
B-VG Art133 Abs9
StPO §197 Abs4
VwGVG §12
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch


W195 2247429-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt XXXX , gegen das Schreiben der Bundesministerin für Justiz (BMJ) vom 29.09.2021, XXXX , betreffend die Nichtvorlage einer Beschwerde, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Im Zusammenhang mit einem vor dem XXXX gegen den Beschwerdeführer (BF) als Angeklagten geführten strafgerichtlichen Verfahren, XXXX , wurde von diesem am 14.07.2021 ein Antrag auf Gewährung des sicheren Geleits gemäß § 197 Abs. 4 StPO gestellt.

Diesem Antrag wurde von der Bundesministerin für Justiz (BMJ; im Folgenden: belangte Behörde) mit Erledigung vom 11.08.2021 nicht stattgegeben.

2. In weiterer Folge richtete der BF an die belangte Behörde eine als „Beschwerde gegen die Nichtgewährung des sicheren Geleits vom 11.08.2021, zugestellt am 19. August 2021“ bezeichnete Eingabe, welche am 15.09.2021 bei dieser einlangte.

3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 29.09.2021, XXXX , wurde dem BF unter Bezugnahme auf seine Eingabe betreffend die Nichtgewährung des sicheren Geleits mitgeteilt, dass es sich bei der am 11.08.2021 erfolgten Ablehnung seines Antrages um keinen Bescheid, sondern um einen Verwaltungsakt sui generis handeln würde, gegen den eine Anrufung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts nicht vorgesehen sei. Weiters wurde ausgeführt, dass die hier in Rede stehende Bestimmung des § 197 Abs. 4 StPO kein subjektives Recht auf Gewährung sicheren Geleits einräumen würde. Die Gewährung oder die Verweigerung freien Geleits würde keine „bescheidmäßige Erledigung“ im rechtlichen Sinn darstellen, sondern würde es sich dabei vielmehr um einen Verwaltungsakt freien Ermessens handeln, der keiner Begründung bedarf und mangels Absprache über ein Recht auch keiner Überprüfung zugänglich sei. Schließlich würde mangels „Bescheidqualität der ho. getroffenen ablehnenden Entscheidung“ eine Vorlage des Schreibens an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) unterbleiben.

4. Dagegen wurde vom BF bzw. dessen bevollmächtigten Rechtsvertreter die nunmehr vorliegende „Beschwerde gegen die Nichtvorlage der Beschwerde“ erhoben, welche nicht nur an die belangte Behörde, sondern auch an das BVwG adressiert war und am 18.10.2021 auch direkt beim BVwG einlangte. Darin wird unter anderem Folgendes ausgeführt:

„In umseits rubrizierter Rechtssache erhebt [der Beschwerdeführer] durch seinen ausgewiesenen Vertreter aufgrund der Beschwerde gegen die Nichtgewährung des sicheren Geleits des Bundesministeriums für Justiz/der Bundesministerin für Justiz mit Schreiben vom 29.09.2021, zugestellt am 06.10.2021, binnen offener Frist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Der Bescheid wird wegen Nichtigkeit, inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verfahrensmängeln angefochten und hierzu ausgeführt wie folgt: [...]

Mit Schreiben vom 29.09.2021 zu XXXX wurde seitens der belangten Behörde mitgeteilt, dass kein Rechtsmittel gegen die Nichtgewährung des Sicheren Geleits möglich sei und daher die Beschwerde nicht vorgelegt werde.

Gegen die letztinstanzliche behördliche Entscheidung vom 29.09.2021, die unter einem samt der Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.08.2021 vorgelegt wird, wird gegenständliche Beschwerde erhoben. [...]

Die Behörde hat, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen vorlagen, das Sichere Geleit nicht gewährt. Die Nichtgewährung wurde bescheidmäßig erledigt. Gegen den Bescheid wurde Beschwerde erhoben.

Es bedarf daher einer Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit des behördlichen Handelns-

Die Beschwerde wurde jedoch nicht vorgelegt, sondern mit 29.09.2021 bescheidmäßig darüber abgesprochen, dass der Bescheid vom 11.08.2021 ein Akt sui generis sei, der nicht bekämpft werden könne und daher eine Vorlage der Beschwerde unterbleibe. [...]

Es steht ausschließlich dem Bundesverwaltungsgericht zu, über die Zulässigkeit der Beschwerde zu entscheiden. Die belangte Behörde hat diesbezüglich keine Befugnis, sondern hat zwingend vorzulegen.“

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt, wobei präzisierend und ergänzend dazu festgehalten wird:

Am 14.07.2021 stellte der BF einen Antrag auf sicheres Geleit gemäß § 197 Abs. 4 StPO.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 11.08.2021 wurde dem Antrag des BF nicht stattgegeben.

Dagegen richtete der BF an die belangte Behörde eine als „Beschwerde gegen die Nichtgewährung des sicheren Geleits vom 11.08.2021, zugestellt am 19. August 2021“ bezeichnete Eingabe.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 29.09.2021, XXXX teilte diese dem BF mit, dass es sich bei der Ablehnung seines Antrages auf sicheres Geleit um keinen Bescheid, sondern um einen Verwaltungsakt sui generis handelt, der auch einer Überprüfung im Rahmen eines Rechtsmittels nicht zugänglich ist.

Gegen dieses Schreiben erhob der BF nunmehr die vorliegende Beschwerde, welche sowohl an die belangte Behörde als auch an das BVwG adressiert war und in weiterer Folge (auch) unmittelbar beim BVwG eingebracht wurde.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte und (soweit) entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus den von der belangten Behörde in Vorlage gebrachten Verwaltungsakten und wurde auch in der Beschwerde nicht bestritten.

Die Feststellung, wonach die Beschwerde unmittelbar beim BVwG eingebracht wurde ergibt sich nicht nur aus dem Beschwerdeschriftsatz (vgl. hierzu auch Seite 1 der Beschwerde), sondern lässt sich auch eindeutig aus dem Briefkuvert, mit welchem die Beschwerde postalisch dem BVwG übermittelt wurde, entnehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zur Zurückweisung der Beschwerde:

3.1. Zur Zuständigkeit des BVwG und Allgemeines:

Gemäß Art. 129 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.

Das Verwaltungsgericht des Bundes erkennt gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Im Falle der Zurückweisung hat die Entscheidung gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss zu ergehen.

3.2. Für den Beschwerdefall bedeutet dies:

3.2.1. Mit der vorliegenden Beschwerde richtet sich der BF gegen ein – seiner Ansicht nach als Bescheid zu qualifizierendes – Schreiben der belangten Behörde vom 29.09.2021, mit welchem ihm (lediglich) mitgeteilt wurde, dass es sich bei der Ablehnung seines Antrages auf sicheres Geleit um keinen Bescheid, sondern um einen Verwaltungsakt sui generis handeln würde, gegen den kein Rechtsmittel vorgesehen sei, weshalb auch eine Vorlage an das BVwG im vorliegenden Fall unterbleiben würde.

3.2.2. In diesem Zusammenhang ist zunächst auf die Bestimmung des § 12 VwGVG hinzuweisen, der u.a. die Einbringungsstelle für Beschwerden bis zum Zeitpunkt der Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht, die von der belangten Behörde zu veranlassen ist, regelt. Die Beschwerden an das Verwaltungsgericht sind grundsätzlich bei der belangten Behörde einzubringen, ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht sind alle weiteren Schriftsätze direkt beim Verwaltungsgericht einzubringen. Ausgenommen davon sind (nach § 12 und § 20 VwGVG) lediglich die Maßnahmenbeschwerden (nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) sowie die sonstigen Schriftsätze in diesen Verfahren, welche stets unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen sind. Dadurch soll gewährleistet werden, dass die Behörde unmittelbar von der Beschwerdeerhebung Kenntnis erlangt und somit das Vorverfahren (zwecks allfälliger Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung nach § 14 VwGVG oder Nachholung des Bescheides gemäß § 16 VwGVG) ohne zeitliche Verzögerung durchführen kann (Eder/Martschin/Schmid, Das Verwaltungsverfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 [2017] K 1-3 zu § 12 VwGVG).

3.2.3. Wird eine (Bescheid-)Beschwerde entgegen dieser Bestimmung direkt beim Verwaltungsgericht eingebracht, so hat dieses die (Bescheid-)Beschwerde zwecks Durchführung des Vorverfahrens gemäß § 6 Abs. 1 AVG an die belangte Behörde weiter zu leiten oder den Einschreiter an diese zu verweisen. Das Verwaltungsgericht ist diesfalls als unzuständige Stelle anzusehen. Die Weiterleitung erfolgt auf Gefahr des Einschreiters; die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Stelle das Anbringen zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt (bzw. einem Zustelldienst übergibt) oder das Abringen bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle einlangt (vgl. etwa VwGH vom 15.07.2015, Ra 2015/03/0049, VwGH vom 02.07.2015, Ro 2014/16/0074; Eder/Martschin/Schmid, Das Verwaltungsverfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 [2017] K 5 zu § 12 VwGVG).

In einer jüngeren Entscheidung vom 07.12.2020, XXXX führte der VwGH im Hinblick auf die Einbringung einer (Bescheid-)Bechwerde zudem Folgendes aus:

„Eine Bescheidbeschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG ist gemäß § 12 VwGVG 2014 bei der Behörde und nicht direkt beim VwG einzubringen. Eine Weiterleitung an die Behörde als richtige Einbringungsstelle ist gemäß § 17 VwGVG 2014 iVm § 6 AVG möglich und geboten. Dazu bedarf es einer entsprechenden ausdrücklichen verfahrensleitenden Anordnung iSd. § 31 Abs. 2 und 3 letzter Satz VwGVG 2014 (vgl. VwGH 17.2.2015, Ra 2015/01/0022). Eine bloße Übermittlung durch eine Kanzleikraft zwecks Aktenanforderung und Einholung einer Stellungnahme reicht dafür nicht aus. Es lag daher dem VwG keine wirksam eingebrachte Beschwerde vor. Eine Maßnahmenbeschwerde wäre zwar gemäß § 12 2. Satz VwGVG 2014 direkt beim VwG einzubringen. Eine solche wurde nach dem eindeutigen Wortlaut des Schriftsatzes aber nicht erhoben (und sie wäre auch unzulässig, soweit sich die Haft auf eine wirksam erlassene Vollstreckungsverfügung gestützt hat – vgl. VwGH 22.8.2019, Ra 2018/21/0188). Dem VwG kam daher weder hinsichtlich einer Bescheidbeschwerde noch hinsichtlich einer Maßnahmenbeschwerde eine Entscheidungskompetenz zu.“

3.2.4. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen sowie unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des VwGH kommt dem BVwG im Hinblick auf die vorliegende und – entgegen der Bestimmung des § 12 VwGVG – direkt beim BVwG eingebrachte Bescheidbeschwerde keine Entscheidungskompetenz zu. Aus diesem Grund war die die Beschwerde zurückzuweisen.

Eine Weiterleitung gemäß § 17VwGVG iVm § 6 AVG an die belangte Behörde als richtige Einbringungsstelle konnte vorliegend unterbleiben, da sich aus dem Beschwerdeschriftsatz eindeutig ergibt, dass die (Bescheid-)Beschwerde (unter einem auch) an die belangte Behörde übermittelt wurde.

3.2.5. Hierbei wird freilich nicht übersehen, dass sich die belangte Behörde in der Vergangenheit bereits gegen die Vorlage einer Eingabe – bei welcher es sich nach Ansicht des BF um eine Beschwerde handelt – an das BVwG ausgesprochen hat. Im vorliegenden Fall kann – wie dies weiter unten auch kurz noch näher begründet wird – jedoch dahingestellt bleiben, ob aufgrund des bisherigen Verhaltens der belangten Behörde die Einbringung der gegenständlichen Beschwerde direkt und unmittelbar beim BVwG – insbesondere aus Rechtsschutzgründen – im konkret hier zu beurteilenden Einzelfall als zulässig erachtet werden sollte (vgl. hierzu insbesondere auch Cede, Rechtsschutz bei unterbliebener Beschwerdevorlage, AnwBl 2017, 16).

3.2.6. Das BVwG sieht sich zudem noch veranlasst festzuhalten, dass auch für den Fall der (ordnungsgemäßen) Einbringung der Beschwerde bei der belangten Behörde und der anschließenden Vorlage durch diese bzw. der Annahme, wonach im Fall einer unterbliebenen Vorlage durch die belangte Behörde die Beschwerde – insbesondere um eine allenfalls dadurch entstehende Rechtsschutzlücke zu schließen – zulässigerweise auch direkt und unmittelbar beim BVwG eingebracht werden könnte, diese mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes ebenfalls als unzulässig zurückzuweisen (gewesen) wäre. Diesbezüglich teilt das BVwG die Rechtsansicht der belangten Behörde, dass es sich bei einer Entscheidung über den Antrag auf Gewährung sicheren Geleits nach § 197 Abs. 4 StPO um einen Rechtsakt sui generis handelt und der Antragsteller zudem auch keinen Rechtsanspruch auf Gewährung sicheren Geleits hat. Darüber hinaus handelt es sich auch beim angefochtenen Schreiben der belangten Behörde vom 29.09.2021 – entgegen der Ansicht in der Beschwerde – nicht um einen Bescheid, sondern lediglich um eine (informative) Mitteilung an den Beschwerdeführer als Antwort auf seine bisherigen Eingaben.

3.2.7. Ergänzend zu den Ausführungen unter Punkt 3.1. sei abschließend noch festzuhalten, dass die Verwaltungsgerichte, und damit auch das Bundesverwaltungsgericht, entsprechend den eindeutigen verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht zuständig sind, über Klagen zivilrechtlicher oder strafrechtlicher Natur zu entscheiden (vgl. Art. 130 Abs. 5 B-VG: „Von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ausgeschlossen sind Rechtssachen, die zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder des Verfassungsgerichtshofes gehören sofern nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.“). Dem Inhalt der Beschwerde lässt sich zweifelsfrei entnehmen, dass sich der BF damit zwar gegen das Verhalten einer Verwaltungsbehörde (BMJ) beschweren möchte, jedoch ist auch festzuhalten, dass die dieser Beschwerde zugrundeliegende Angelegenheit (konkret der Antrag auf Gewährung sicheren Geleits) im Zusammenhang mit einem gerichtlichen Strafverfahren steht, welches wiederum im Zuständigkeitsbereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit liegt, weshalb aufgrund verfassungsrechtlicher Vorgaben (Art. 130 Abs. 5 B-VG) im vorliegenden Fall von keiner Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung auszugehen ist.

Auch aus diesem Grund wäre die Beschwerde, die direkt beim BVwG eingebracht wurde, wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen (vgl. im Hinblick auf die hier gebotene Form des Zurückweisungsbeschlusses VwGH 24.06.2015, Ra 2015/04/0035).

3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Da die vorliegende Beschwerde mittel Beschluss zurückzuweisen war und aus einer mündlichen Erörterung ohnedies auch keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung im vorliegenden Fall Abstand genommen werden (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] Anm. 7 zu § 24 VwGVG mwN).

Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 9 iVm Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 9 iVm Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch waren keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage bzw. in Entsprechung der bisherigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. hierzu insbesondere auch die näheren Ausführungen unter Pkt. 3.2.). Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des VwGH ergangen wäre (vgl. VwGH 27.08.2019, Ra 2018/08/0188 mwN).

Schlagworte

Anfechtungsgegenstand Bescheidqualität Beschwerdeeinbringung Beschwerdevorlage Einbringungsstelle Strafverfahren Unzuständigkeit Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W195.2247429.1.00

Im RIS seit

05.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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