TE Bvwg Beschluss 2021/11/25 W122 2232009-1

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Veröffentlicht am 25.11.2021
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Entscheidungsdatum

25.11.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
GehG §61
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs3 Satz2
VwGVG §31 Abs1

Spruch


W122 2232009-1/13E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch die JURIDICOM Holzer Kofler Mikosch Kasper Rechtsanwälte OG, Bahnhofstraße 51, 9020 Klagenfurt, gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Kärnten vom 16.12.2019, Zl. 4653.050257/0242-B/2019, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1011 Wien, betreffend die Abgeltung von Überstunden und Weitergewährung von gestrichenen Werteinheiten:

A) Der Spruch betreffend Abgeltung von Überstunden wird gem § 28 Abs. 3 2. VwGVG Satz aufgehoben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen.

B) Der Antrag betreffend der „Weitergewährung der vier gestrichenen Werteinheiten“ wird zurückgewiesen.

C) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.       Mit Schriftsatz vom 20.03.2019 beantragte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Absprache über 1. den Anspruch auf Abgeltung der seit dem Schuljahr 2016/2017 geleisteten Überstunden und 2. den Anspruch auf sofortige Weitergewährung der vier gestrichenen Werteinheiten seitens des damaligen Landesschulrates für Kärnten.

2.       Mit Schriftsatz vom 25.09.2019 erhob der Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde gegen die belangte Behörde. Vorgebracht wurde im Wesentlichen, dass die belangte Behörde mit der Pädagogischen Hochschule Kärnten und dem Verbundmodell Neue Mittelschule am Campus XXXX zur langfristigen Absicherung eines Modellversuchs eine Vereinbarung betreffend die notwendigen Koordinationsstunden für den Beschwerdeführer als Ausbildungskoordinator geschlossen habe, wobei ab dem Schuljahr 2014/2015 vier Werteinheiten seitens des Landesschulrates für Kärnten und drei Werteinheiten seitens der Pädagogischen Hochschule garantiert worden seien.

Die Vereinbarung sei bis zum Schuljahr 2015/2016 eingehalten worden. Ziel der Vereinbarung sei es gewesen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Vollverpflichtung für das Verbundmodell zur Verfügung stehe, ohne Überstunden leisten zu müssen. Beginnend mit dem Schuljahr 2016/2017 habe der Beschwerdeführer eine Mitteilung des Landesschulratsdirektors erhalten, laut der die Vereinbarung als beendet zu betrachten sei. Die Vereinbarung habe jedoch weder einer Befristung noch einer Kündigungsmöglichkeit unterlegen, sodass sie als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen zu betrachten und hinsichtlich der Beendigungsmöglichkeiten auf das allgemeine Zivilrecht zurückzugreifen sei. Ein wichtiger Grund zur Auflösung habe nicht vorgelegen.

Der Beschwerdeführer arbeite unter ausdrücklicher Duldung des Landesschulrates für Kärnten weiterhin als Ausbildungskoordinator für das Verbundmodell, wobei er die vier weggefallenen Werteinheiten des Landesschulrates nunmehr als Überstunden leisten müsse. Die Streichung der vier Werteinheiten sei rechtswidrig erfolgt und habe der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Abgeltung der seit dem Schuljahr 2016/2017 geleisteten Überstunden sowie auf Weitergewährung der vier gestrichenen Werteinheiten seitens des Landesschulrates für Kärnten. Die Pädagogische Hochschule Kärnten halte nach wie vor an der Vereinbarung fest.

3.       Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Anträge des Beschwerdeführers ab. Begründend verwies sie auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich der Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden. Die Erlassung eines Feststellungsbescheides sei im Gesetz nicht vorgesehen und liege auch nicht im öffentlichen Interesse. Einem solchen komme weiters nicht die Eignung zu, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen, um eine Rechtsgefährdung des Beschwerdeführers zu beseitigen. Der Beschwerdeführer sei vollbeschäftigt gewesen und seien seit den Schuljahren 2016/2017 geleistete Überstunden zur Auszahlung gebracht worden.

4.       Mit Beschwerde vom 16.01.2020 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde die notwendigen Ermittlungen unterlassen und den Beschwerdeführer nicht dazu gehört habe, aus welchen Gründen er der Auffassung sei, dass eine Überstundenabgeltung nicht stattgefunden habe bzw. die gestrichenen vier Werteinheiten weiter zu gewähren seien. Beginnend mit dem Schuljahr 2016/2017 seien nur jene Stunden ausbezahlt worden, welche der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Lehrverpflichtung allenfalls vermehrt geleistet habe, während eine Abgeltung seiner Tätigkeit als Ausbildungskoordinator im Verbundmodell nicht erfolgt sei. Auch Feststellungen hinsichtlich des Zustandekommens und des Bestandes der Vereinbarung vom 18.11.2010 seien nicht getroffen worden. Der Beschwerdeführer habe weiters nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides begehrt, sondern handle es sich um Leistungsbegehren.

5.       Mit Erledigung vom 15.06.2020 legte die belangte Behörde den Bescheid, die Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

6.       Mit Schriftsatz vom 29.03.2021 brachte der Beschwerdeführer einen Fristsetzungsantrag wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesverwaltungsgericht ein. Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.04.2021, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 15.04.2021, erging die Aufforderung an das Bundesverwaltungsgericht, binnen drei Monaten die Entscheidung zu erlassen.

7.       Mit Schreiben vom 22.04.2021 wurden der Beschwerdeführer sowie die belangte Behörde zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 17.06.2021 geladen. Der Beschwerdeführer erstattete am 16.06.2021 ein ergänzendes Vorbringen samt Urkundenvorlage.

Die belangte Behörde brachte am 16.06.2021 einen vorbereitenden Schriftsatz ein, in dem sie im Wesentlichen vorbrachte, dass es sich bei der Vereinbarung vom 18.11.2010 um eine bloße Absichtserklärung gehandelt habe und aus dieser kein Rechtsanspruch für den Beschwerdeführer ableitbar sei, zumal er nicht vertragsschließende Partei sei. Seine Rechte und Pflichten aus seinem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis könnten sich auch ausschließlich aus dem Gesetz ergeben. Der Beschwerdeführer habe immer eine volle Lehrverpflichtung erhalten und hätten sich in seiner Lehrfächerverteilung keine Projektwerteinheiten mehr gefunden.

8.       Das Bundesverwaltungsgericht führte am 17.06.2021 eine mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer, seine Rechtsvertretung sowie die Rechtsvertretung der belangten Behörde teilnahmen. Das Erkenntnis samt der wesentlichen Entscheidungsgründe wurde gemäß § 29 Abs. 2 VwGVG verkündet und der Beschwerde dahingehend stattgegeben, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides betreffend die Abgeltung der seit dem Schuljahr 2016/2017 geleisteten Überstunden aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen wurde. Betreffend die Weitergewährung der vier gestrichenen Werteinheiten seitens des ehemaligen Landesschulrates für Kärnten wurde die Beschwerde zurückgewiesen. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt.

Die Parteien beantragten eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses.

9.       Eine Abschrift des Verhandlungsprotokolls wurde dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt und das Verfahren über den Fristsetzungsantrag des Beschwerdeführers mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.07.2021 eingestellt. 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer steht als Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist dem Planstellenbereich der Bildungsdirektion für Kärnten zur Dienstleistung zugewiesen.

Am 18.11.2010 schlossen der damalige Landesschulrat für Kärnten, die Pädagogische Hochschule Kärnten und das Verbundmodell Neue Mittelschule am Campus XXXX zur Absicherung eines Modellversuchs ab dem Schuljahr 2011/2012 eine Vereinbarung betreffend Koordinationsstunden für den Beschwerdeführer als Ausbildungskoordinator im Ausmaß von vier Werteinheiten seitens des Landesschulrats für Kärnten ab dem Schuljahr 2014/2015. Die Vereinbarung wurde vom Präsidenten des Landesschulrats für Kärnten, von der Rektorin der Pädagogischen Hochschule Kärnten und der Direktorin sowie dem Direktor der Neuen Mittelschule unterzeichnet.

Mit E-Mail vom 14.09.2016 an die Parteien der Vereinbarung hielt der damalige Landesschulratsdirektor für Kärnten fest, dass die Vereinbarung als beendet zu betrachten sei.

Der Beschwerdeführer beantragte die bescheidmäßige Absprache über den Anspruch auf Abgeltung der seit dem Schuljahr 2016/2017 geleisteten Überstunden und den Anspruch auf sofortige Weitergewährung der vier gestrichenen Werteinheiten seitens des damaligen Landesschulrats für Kärnten.

Der Beschwerdeführer kann die von ihm geleisteten Stunden im Rahmen des genannten Modellversuchs mangels Aufzeichnungen nicht beziffern.

Die belangte Behörde führte im angefochtenen Bescheid betreffend die Überstunden des Beschwerdeführers nur aus, dass der Beschwerdeführer vollbeschäftigt war und ihm seit den Schuljahren 2016/17 geleistete Überstunden zur Auszahlung gebracht wurden. Sie unterließ aber jegliche Ermittlungstätigkeit dahingehend, wie viele Stunden und Werteinheiten dem Beschwerdeführer übertragen wurden und wie viele Stunden dieser aufgrund dessen oder ohne Anordnung verrichtet hat. Ebenso unterließ sie Ermittlungstätigkeiten zur Weisungslage hinsichtlich der aufgetragenen Tätigkeiten.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen sind dem behördlichen Verwaltungsakt sowie den vom Beschwerdeführer übermittelten Unterlagen (insbesondere Vereinbarung vom 18.11.2010, E-Mail des Landesschulratsdirektors vom 14.09.2016, Dienstvertrag samt Konvolut an Nachträgen, Bescheid über die Definitivstellung des Beschwerdeführers) unstrittig zu entnehmen.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer die von ihm geleisteten Stunden im Rahmen des Modellversuchs mangels Aufzeichnungen nicht beziffern kann, ergibt sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (siehe Niederschrift, S. 11).

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit – mangels derartiger gesetzlicher Bestimmungen —Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt nach § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts in Bezug auf die Anspruchsbemessung durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

Die belangte Behörde führte im angefochtenen Bescheid ohne weitere Begründung aus, dass der Beschwerdeführer vollbeschäftigt war und ihm seit den Schuljahren 2016/17 geleistete Überstunden zur Auszahlung gebracht wurden.

§ 61 Gehaltsgesetz 1956 zählt eine Reihe an Voraussetzungen auf, unter denen Lehrpersonen Mehrdienstleistungen zu vergüten sind.

Der Beschwerdeführer konnte die von ihm geleisteten Stunden im Rahmen des Modellversuchs laut Vereinbarung vom 18.11.2010 mangels Aufzeichnungen nicht beziffern. Auch die Weisungslage hinsichtlich der Tätigkeiten konnte trotz mehrmaliger Nachfrage in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht im Ansatz dargestellt werden.

Die strittige Frage, wie viele Mehrdienstleistungen der Beschwerdeführer tatsächlich erbracht hat, auf wessen Weisung hin und in welcher Höhe diese vergütet wurden, wird daher Gegenstand des folgenden Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde sein. Die Entstehung von Mehrdienstleistungen kommt dabei jedenfalls nur dann in Betracht, wenn diese – abgesehen von ihrer Anordnung – auch tatsächlich erbracht wurden (vgl. VwGH 28.04.2008, 2005/12/0148). Die belangte Behörde wird daher im Ermittlungsverfahren durch Befragung der verschiedenen Vorgesetzten des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung von Stundenaufzeichnungen und allfälligen Controllinginstrumenten zur angeblich gewährten Vertrauensarbeitszeit näher zu überprüfen haben, wie viele Stunden und Werteinheiten dem Beschwerdeführer übertragen wurden und wie viele dieser aufgrund dessen oder ohne Anordnung verrichtet hat.

Da die belangte Behörde mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vermeinte, dass der Beschwerdeführer keinen Rechtsanspruch auf die Feststellung strittiger Mehrdienstleistungen habe, hat sie Ermittlungsschritte in diese Richtung gänzlich unterlassen. Da jedoch ein Gehaltsbestandteil strittig ist, hat sie diesen nach einem diesbezüglichen Ermittlungsverfahren festzustellen.

Aus der Vereinbarung vom 18.11.2010 allein ist die Entstehung von Mehrdienstleistungen nicht ableitbar. Bei öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen unterliegen Dienstgeber und Dienstverhältnis dem Legalitätsprinzip. Es gelten Vorrang und grundsätzlich auch Vorbehalt des Gesetzes und können Rechte und Pflichten im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Beamtendienstverhältnisses nur insoweit entstehen, wie dies das Gesetz vorsieht (OGH 26.09.2018, 1 Ob 149/18w).

Wenn der Beschwerdeführer moniert, dass die Vereinbarung keine Befristung aufgewiesen habe und daher nach den Regeln des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches als unbefristete Vereinbarung hätte beendet werden müssen, so ist er weiters darauf zu verweisen, dass seine Zustimmung zur allfälligen Beendigung der Vereinbarung mangels Parteistellung nicht erforderlich gewesen wäre.

Der Sachverhalt ist somit in wesentlichen Punkten umfassend ergänzungsbedürftig geblieben, weshalb im Hinblick auf diese besonders gravierenden Ermittlungslücken eine Zurückverweisung erforderlich und auch gerechtfertigt ist (VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).

Aufgrund offensichtlicher unterlassener Ermittlungstätigkeit kann daher auch nicht davon ausgegangen werden, dass eine unmittelbare Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre.

Zu B)

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt oder, wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann. Die bescheidförmige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen ist überdies nur aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zulässig (vgl. VwGH 31.03.2006, 2005/12/0161, mwN).

Konkret beantragte der Beschwerdeführer die sofortige „Weitergewährung der gestrichenen Werteinheiten seitens des damaligen Landesschulrates für Kärnten“. Er geht dabei selbst davon aus, dass Werteinheiten gestrichen worden sind.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt einem Beamten jedoch kein subjektives Gestaltungsrecht etwa auf Heranziehung zu Mehrdienstleistungen, auf eine bestimmte Lehrfächerverteilung (VwGH 27.02.2014, 2013/12/0192) oder auf eine Versetzung zu (VwGH 30.04.2014, 2013/12/0157). Diese Judikatur spricht daher klar gegen die Einräumung eines subjektiven Rechtes eines Beamten auf eine bestimmte dienstliche Verwendung, weshalb der Beschwerdeführer folglich auch durch eine Streichung von im Rahmen eines Modellversuchs geleisteten Werteinheiten in keinem Recht verletzt sein kann.

Die strittige Frage, wie viele Mehrdienstleistungen der Beschwerdeführer tatsächlich erbracht hat, auf wessen Weisung hin und in welcher Höhe diese vergütet wurden, wird – wie unter Punkt A) ausgeführt – Gegenstand des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde sein. „Ein solcher abstrakt gehaltener Ausspruch (der sich auf die Feststellung, dass die Abgeltung der zusätzlich geleisteten Dienststunden gemäß § 74 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 erfolgt), der sich nur in der Wiedergabe der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen erschöpft, kann jedoch nicht zulässiger Inhalt eines Feststellungsbescheides sein. Inwieweit einem Beamten bestimmte Vergütungen zustehen, wäre in einem Verfahren zu klären, in dem über die für einen bestimmten Zeitraum konkret zustehenden Vergütungen abzusprechen ist, nicht aber mittels einer allgemein abstrakten Feststellung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 2004, Zl. 2000/12/0272).

Die Feststellung, dass die gestrichenen Werteinheiten im Rahmen der Vollbeschäftigung (und nicht als Überstunden) nicht zu leisten seien oder eine Anordnung von Mehrdienstleistungen rechtswidrig erfolgt sei – wobei der Beschwerdeführer auch nicht vorbrachte, gegen eine solche remonstriert zu haben – wurde vom Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt begehrt.

Ein Anspruch auf Weitergewährung einmal übertragener oder gekürzter Aufgabenbereiche existiert nicht. Zum verneinten Anspruch, beispielsweise auf eine Dienstreise entsendet zu werden vgl. VwGH, 19.02.2018, Ra 2017/12/0136.

Der Feststellungsantrag scheitert in Ermangelung eines rechtlichen Interesses an der neuerlichen Zuweisung von gestrichenen Werteinheiten über die Vollbeschäftigung hinaus. Ein bescheidförmiger Abspruch über einen derartigen Inhalt wäre daher nicht zulässig. Da die Behörde den diesbezüglichen Antrag auf bescheidmäßige Erledigung im Spruch des bekämpften Bescheides abgewiesen hat, handelt es sich beim Spruch B) des gegenständlichen Beschlusses lediglich um eine spruchtechnische Präzisierung.

Zu C)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Die hier maßgebliche Frage hinsichtlich der Ermittlungserfordernisse seitens der erstinstanzlichen Behörde und des Anspruchs, einen Feststellungsbescheid zu erhalten, ist im Hinblick auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hinreichend geklärt.

Schlagworte

Ermittlungspflicht Feststellungsantrag Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Mehrdienstleistung öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis rechtliches Interesse Überstundenvergütung Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W122.2232009.1.00

Im RIS seit

05.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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