RS Lvwg 2021/9/10 LVwG-AV-1308/001-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.09.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

10.09.2021

Norm

B-VG Art8 Abs1
VwGVG 2014 §9
AVG 1991 §13 Abs3
BauO NÖ 2014 §29

Rechtssatz

Nach der Rsp des VwGH sind schriftliche Anbringen grundsätzlich in deutscher Sprache zu formulieren und besteht im Allgemeinen kein Anspruch auf Verwendung einer Fremdensprache im schriftlichen Verkehr mit der Behörde.

Schlagworte

Bau- und Raumordnungsrecht; baubehördlicher Auftrag; Verfahrensrecht; Beschwerde; Sprache; Beschwerdegründe; Verbesserungsauftrag;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1308.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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