Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
04.11.2021Norm
GewO 1994 §14Rechtssatz
§ 7 Abs 2 GVG-B sieht als lex specialis zu § 14 GewO vor, dass die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit durch Asylwerber (nur) in den ersten drei Monaten nach Einbringung des Asylantrags unzulässig ist. Daraus folgt, dass Asylwerber ab Beginn des vierten Monats nach Einbringung eines Asylantrags gewerberechtsfähig sind (vgl Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO3, § 14 Rz 9).
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Gastgewerbe; Anmeldung; Gewerbeausübung; Ausländer;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1565.001.2021Zuletzt aktualisiert am
18.03.2022