RS Vfgh 2021/11/29 V235/2021 (V235/2021-14)

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Veröffentlicht am 29.11.2021
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung 1960

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z1
StVO 1960 §24, §43, §52, §94d
Halte- und ParkverbotsV des Gemeinderats der Landeshauptstadt Klagenfurt vom 18.04.2016 §4
VfGG §7 Abs2

Leitsatz

Aufhebung einer Halte- und Parkverbotsverordnung; keine Möglichkeit der Überprüfung der Erforderlichkeit eines Halte- und Parkverbots mangels Vorlage des Verordnungsaktes; Durchführung eines Ermittlungsverfahrens hinsichtlich der relevanten Umstände für die Verkehrsbeschränkung nicht überprüfbar

Rechtssatz

Gesetzwidrigkeit des §4 der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Klagenfurt vom 18.04.2016, ZSV 08/109/16 (Antrag des Landesverwaltungsgerichts Kärnten - LVwG).

Dem VfGH ist es mangels Vorlage eines Verordnungsaktes mit entsprechender Dokumentation nicht möglich festzustellen, dass die verordnungserlassende Behörde vor Erlassung der angefochtenen Verordnungsbestimmung ein Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, in dem die gemäß §43 StVO 1960 vor Verordnungserlassung gebotene Prüfung der Erforderlichkeit der Erlassung der verkehrsbeschränkenden Maßnahme vorgenommen wurde. Da die Durchführung eines Ermittlungsverfahrens sowie die Vornahme der gebotenen Prüfung der Erforderlichkeit vor Erlassung der angefochtenen Verordnungsbestimmung nicht dargelegt wurden, findet die angefochtene Verordnungsbestimmung wegen eines Verstoßes gegen §43 Abs1 litb Z1 StVO 1960 keine Deckung im Gesetz. Die verordnungserlassende Behörde hat mitgeteilt, dass das durch §4 der angeordnete Halte- und Parkverbot bereits aufgehoben wurde.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Halte(Park-)verbot, Verkehrsbeschränkungen, Verordnungserlassung, Ermittlungsverfahren, VfGH / Gerichtsantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:V235.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2022
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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