TE Lvwg Beschluss 2021/10/6 LVwG-AV-1422/001-2021

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Veröffentlicht am 06.10.2021
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Entscheidungsdatum

06.10.2021

Norm

VwGVG 2014 §31 Abs1
WRG 1959 §12 Abs2
WRG 1959 §102 Abs1
WRG 1959 §121
GrenzgewässerAbk CSSR 1970 Art10

Text

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch den Richter
Hofrat Mag. Wallner über die Beschwerde des A, ***, *** (A, ***, ***), gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 21.05.2021, ***, betreffend eine Kollaudierung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) folgenden

BESCHLUSS:

1.   Die Beschwerde wird gemäß § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.

2.   Eine Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen diesen Beschluss nicht zulässig.

Begründung:

Der Landeshauptmann von Niederösterreich erteilte der B GmbH unter Vorschreibung von Auflagen mit Bescheid vom 14.12.2017, ***, die wasserrechtliche Bewilligung für die Durchführung von wasserbaulichen Maßnahmen im Hochwasserabflussbereich der *** im Sinne einer Renaturierung des ***unterlaufes zwischen Flusskilometer *** und *** in der KG ***, wobei eine Bauvollendungsfrist bis zum 31.12.2020 bestimmt wurde. Gestützt ist der Bewilligungsbescheid auf § 32 und § 38 WRG 1959. Begründend führte die Wasserrechtsbehörde nach Abhaltung einer Verhandlung am 11.12.2017 aus, dass – wie im Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen festgehalten – das Projekt auf Basis von anerkannten technischen Standards von einem Fachkundigen verfasst und vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen fachlich geprüft und als bewilligungsfähig beurteilt worden ist. Weiters wurde in der Begründung das gewässerbiologische Gutachten, welches ebenfalls in der mündlichen Verhandlung am 11.12.2017 erstattet worden war, wiedergegeben, aus welchem sich ergibt, dass das gegenständliche Projekt dem Verschlechterungsverbot und dem Verbesserungsgebot nach dem WRG 1959 entspricht und bei ordnungsgemäßer Umsetzung mit einer Verbesserung der Morphologie und damit einer Verbesserung des ökologischen Zustandes zu rechnen ist. Der Bescheid wurde auch an das A, ***, *** (= Beschwerdeführerin) zugestellt.

Nachdem im August 2020 die Vollendung des Vorhabens angezeigt und gleichzeitig Ausführungsunterlagen vorgelegt worden waren, erließ die Landeshauptfrau von Niederösterreich (belangte Behörde) nach Abgabe von Fachgutachten durch Amtssachverständige für Wasserbau- und Gewässerschutz sowie für Gewässerbiologie den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 21.05.2021, ***. Mit diesem wurde gemäß § 121 WRG 1959 festgestellt, dass die Bewilligung vom 14.12.2017 im Wesentlichen projekts- und bedingungsgemäß umgesetzt worden ist. Gleichzeitig wurden einige Abweichungen (Nichtentfernung von vier Querbauwerken, Verschiebung des Leitwerks im Einströmbereich des Seitenarms, Dotationsmulde tiefer) nach Einholung eines wasserbautechnischen und eines gewässerbiologischen Gutachtens nachträglich genehmigt, da aus fachlicher Sicht die Änderungen keine negativen Auswirkungen auf öffentliche Interessen oder fremde Rechte hätten. Auch dieser Bescheid wurde der oben genannten Beschwerdeführerin zugestellt.

Diese hat mit Schriftsatz vom 23.06.2021 Beschwerde gegen den Kollaudierungsbescheid vom 21.05.2021, ***, erhoben und vorgebracht, dass sie aufgrund der Mitteilung der österreichischen Seite im Rahmen einer Tagung der Österreichisch-Slowakischen-Grenzgewässerkommission am 15.03.2021 von der beabsichtigten Kollaudierung des Projektes C im April 2021 auf Mitteilungen über ein Verfahren gewartet hätte. Das Projekt wäre in drei Bereiche geteilt gewesen. Die Beschwerdeführerin hätte aufgrund der COVID-Pandemie eine schriftliche Stellungnahme senden wollen. Da eine solche nicht erfolgt wäre, wäre das Kollaudierungsverfahren nicht im Einklang mit der österreichischen Rechtsordnung und würde auf Art. 3 Abs. 1 und 5 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Regelung von wasserwirtschaftlichen Fragen an den Grenzgewässern (kurz „Vertrag“) verwiesen. Es wäre der slowakischen Seite nicht möglich gewesen, zu den Änderungen eine Zustimmung auszusprechen, diese liege nicht vor. Es wäre im Rahmen der Tagung am 15.03.2021 lediglich eine kurze Präsentation der Projektergebnisse übermittelt worden, was nicht als vollständige Behandlung des Projektes gelten könne. Es wären auch keine Ergebnisse erhalten worden, die nach dem vereinbarten Monitoringprogramm analysiert werden hätten sollen. Da die Einleitung eines Verfahrens nicht mitgeteilt worden wäre, wäre auch keine Stellungnahme zur Kollaudierung erfolgt. Weiters wurde vorgebracht, dass die Wasserverhältnisse beeinflusst werden könnten. Gefordert werde, dass die Beschwerdeausführungen berücksichtigt werden sollten und werde darauf hingewiesen, dass der „Vertrag“ für die gegenständlichen Maßnahmen nicht von der Anwendung ausgeschlossen wäre.

Für gegenständliche Beschwerdesache relevant sind folgende Bestimmungen des WRG 1959 (österreichisches Wasserrechtsgesetz 1959), welche auszugsweise lauten:

„Grundsätze für die Bewilligung hinsichtlich öffentlicher Interessen und fremder Rechte.
§ 12.

(1) ...

(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.

(3) ...

Parteien und Beteiligte.
§ 102.

(1) Parteien sind:

a)

der Antragsteller;

b)

diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 17, 109) geltend machen;

ferner

c)

im Verfahren über die Auflassung von Wasseranlagen oder über das Erlöschen von Wasserrechten die im § 29 Abs. 1 und 3 genannten Personen;

d)

Gemeinden im Verfahren nach § 111a, sonst nur zur Wahrung des ihnen nach § 13 Abs. 3 und § 31c Abs. 3 zustehenden Anspruches;

e)

diejenigen, die als Mitglieder einer Wassergenossenschaft oder eines Wasserverbandes herangezogen werden sollen;

f)

im Verfahren über die Auflösung von Wassergenossenschaften oder Wasserverbänden die im § 83 Abs. 3 genannten Personen und Stellen;

g)

diejenigen, deren wasserwirtschaftliche Interessen durch ein Regionalprogramm (§ 55g Abs. 1 Z 1) als rechtliche Interessen anerkannt wurden;

h)

das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in Wahrnehmung der in § 55 Abs. 2 lit. a bis g genannten Aufgaben, nach Maßgabe des § 55 Abs. 5.

(2) ...

...

Überprüfung der Ausführung von Wasseranlagen
§ 121.

(1) Die Ausführung einer nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes oder unter Mitanwendung diese Bundesgesetzes bewilligungspflichtigen Wasseranlage ist unverzüglich der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde bekannt zu geben. Diese hat sich in einem auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung, bei Trieb- und Stauwerken insbesondere auch von der richtigen und zweckmäßigen Setzung der Staumaße, zu überzeugen, die Messungsergebnisse schriftlich festzuhalten, das Ergebnis dieser Überprüfung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung etwa wahrgenommener Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden. Wird bei einer Fristüberschreitung die Bewilligung nicht ausdrücklich für erloschen erklärt, so gilt die Anlage als fristgemäß ausgeführt (§ 112 Abs. 1).

(2) …

        …“

Der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Regelung von Wasserwirtschaftlichen Fragen an den Grenzgewässern („Grenzgewässervertrag“), BGBl. Nr. 106/1970, lautet in der gegenständlich anwendbaren Fassung auszugsweise wie folgt:

„Artikel 1Örtlicher Geltungsbereich

Dieser Vertrag betrifft wasserwirtschaftliche Fragen und Maßnahmen an den Grenzgewässern, das sind

a)

Strecken von Wasserläufen, in denen die Staatsgrenze zwischen den Vertragsstaaten verläuft,

b)

die Staatsgrenze querende Gewässer und der Staatsgrenze benachbarte Gewässer, insoweit an ihnen auf dem Gebiete des einen Vertragstaates durchgeführte wasserwirtschaftliche Maßnahmen die Wasserverhältnisse auf dem Gebiete des anderen Vertragsstaates wesentlich nachteilig beeinflussen würden.

Artikel 2Sachlicher Geltungsbereich

(1) Die wasserwirtschaftlichen Fragen und Maßnahmen im Sinne des Artikels 1 beziehen sich auf Änderungen des Flußregimes, die Regulierung von Wasserläufen, den Bau von Hochwasserdämmen, die Abwehr von Hochwasser und Eis, Meliorationen, Wasserversorgungen, die Reinhaltung der Gewässer, die Wasserkraftnutzung nach Maßgabe des Absatzes 2, auf Brücken und Überfuhren sowie auf Angelegenheiten der Schiffahrt, soweit sie mit den wasserbaulichen Maßnahmen im Sinne dieses Vertrages zusammenhängen, wie die Schiffbarerhaltung und Vermarkung der Fahrrinne, die Räumung von Schiffahrtshindernissen und der Schiffahrtsnachrichtendienst.

(2) Dieser Vertrag bezieht sich nicht auf

a)

die Fischerei,

b)

die Wasserkraftnutzung, soweit sie energiewirtschaftlich von Bedeutung ist.

Artikel 10Wasserrechtliche Bestimmungen

(1) Wasserrechtsangelegenheiten sind nach dem Gesetze und von der Behörde jenes Vertragsstaates zu beurteilen, auf dessen Gebiet sich das Verfahren jeweils bezieht.

(2) Für Anlagen und Einrichtungen, die auf beide Staatsgebiete zu liegen kommen, erteilt jede Wasserrechtsbehörde für den auf ihrem Staatsgebiet zu errichtenden Teil die Bewilligung, wobei auf eine zeitlich aufeinanderfolgende Durchführung der Verfahren unter gegenseitiger Beteiligung Bedacht zu nehmen ist. Zur Vermeidung von Widersprüchen im Inhalt der beiderseitigen Entscheidungen ist das Einvernehmen zwischen den zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten herzustellen.

(3) Bei Anlagen und Einrichtungen, die Rechte oder Interessen auf beiden Staatsgebieten berühren, aber nur auf einem Staatsgebiet errichtet werden, hat jeder Vertragsstaat das Verfahren auf seinem Gebiet durchzuführen. Hiebei sind die Bestimmungen des Absatzes 2 sinngemäß anzuwenden.

(4) Abgesehen von Gefahr im Verzuge ist das Wasserrechtsverfahren über eine Angelegenheit, deren Behandlung in den Tätigkeitsbereich der Kommission fällt, erst dann einzuleiten, wenn sich die Kommission oder die Bevollmächtigten (Artikel 1 Absatz 2 der Beilage A) mit der Angelegenheit befaßt haben. Daraufhin werden die Wasserrechtsbehörden der Vertragsstaaten unter Beachtung der Bestimmungen dieses Artikels darüber beraten, in welchem Umfang und in welcher Zeitfolge das wasserrechtliche Verfahren von jedem Vertragsstaat durchgeführt wird. Falls sich hiebei keine übereinstimmende Auffassung ergibt, ist diese Angelegenheit den Regierungen der Vertragsstaaten im Wege der Kommission vorzulegen.

(5) Die Wasserrechtsbehörden der Vertragsstaaten können in Wasserrechtsangelegenheiten miteinander unmittelbar verkehren.

(6) An den Grenzgewässern bestehende Wasserrechte und die damit zusammenhängenden Verbindlichkeiten bleiben unberührt.

Artikel 14
Österreichisch-Tschechoslowakische

Grenzgewässerkommission

(1) Wasserwirtschaftliche Fragen, Maßnahmen und Arbeiten, auf die sich dieser Vertrag bezieht, werden in der Österreichisch-Tschechoslowakischen Grenzgewässerkommission behandelt.

(2) Die Kommission hat über die ihr vorgelegten Angelegenheiten zu beraten. Die auf Grund dieser Beratungen gefaßten Beschlüsse erlangen mit der Genehmigung durch die Regierungen der Vertragsstaaten Rechtswirksamkeit.

(3) Den Tätigkeitsbereich im einzelnen sowie die Zusammensetzung und das Verfahren dieser Kommission regelt das diesem Vertrag als Beilage A angeschlossene Statut.

Artikel 19Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

(1) Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Vertrages sollen durch die zuständigen Stellen beider Vertragsstaaten beigelegt werden. Die Regelung auf diplomatischem Wege wird dadurch nicht ausgeschlossen.

(2) Soweit eine Meinungsverschiedenheit auf diese Weise nicht erledigt werden kann, ist sie auf Verlangen eines der beiden Vertragsstaaten einem Schiedsgericht zu unterbreiten.

(3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall in der Weise gebildet, daß jeder der beiden Vertragsstaaten binnen drei Monaten, nachdem einer von ihnen seine Absicht, das Schiedsgericht anzurufen, bekanntgegeben hat, je einen Schiedsrichter bestellt und daß sich die so bestellten Schiedsrichter auf den Angehörigen eines dritten Staates als Oberschiedsrichter einigen. Kommt eine Einigung über den Oberschiedsrichter binnen sechs Monaten, nachdem einer der beiden Vertragsstaaten seine Absicht, das Schiedsgericht anzurufen, bekanntgegeben hat, nicht zustande, so gelten in Ermangelung einer anderen Vereinbarung für die Bestellung des Oberschiedsrichters die Bestimmungen des Artikels 45 des Abkommens zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle vom 18. Oktober 1907, soweit sie die Wahl des Oberschiedsrichters betreffen.

(4) Das Schiedsgericht entscheidet auf Grund dieses Vertrages sowie unter Anwendung des Völkergewohnheitsrechtes und der allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze.

(5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind bindend. Jeder der Vertragsstaaten trägt die Kosten seines Schiedsrichters; die übrigen Kosten werden von beiden Vertragsstaaten zu gleichen Teilen getragen. Im übrigen regelt das Schiedsgericht das Verfahren selbst.

(6) Auf die Ladung und Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen sind die zwischen den beiden Vertragsstaaten über die Rechtshilfe jeweils geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.

…“

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Gegenstand des angefochtenen Bescheides vom 21.05.2021 ist die Feststellung der Übereinstimmung der ausgeführten Maßnahmen im Wesentlichen mit dem Bewilligungsbescheid vom 14.12.2017. Es handelt sich um einen Überprüfungsbescheid nach § 121 WRG 1959.

Nach § 121 Abs. 1 WRG wird die Übereinstimmung einer errichteten Anlage mit dem diese Anlage bewilligenden Genehmigungsbescheid überprüft; dabei ist eine vollständige Übereinstimmung wegen der Möglichkeit der nachträglichen Bewilligung unerheblicher Abweichungen nicht erforderlich (vgl. VwGH vom 22.03.2012, 2010/07/0038).

Gegenstand des Verfahrens nach § 121 Abs. 1 WRG und des dieses Verfahren abschließenden Bescheides ist ausschließlich die Frage der Übereinstimmung der ausgeführten mit der bewilligten Anlage. Die Rechtmäßigkeit des Bewilligungsbescheides ist nicht mehr zu überprüfen (vgl. VwGH vom 24.03.2011, 2009/07/0128 u.a.).

Parteistellung im Überprüfungsverfahren nach § 121 WRG hat derjenige, der im Bewilligungsverfahren Parteistellung hatte. Ihm kommt das Recht zu, geltend zu machen, dass die ausgeführte Anlage in einer seine Rechte berührenden Weise nicht mit dem Bewilligungsbescheid übereinstimme. Darüber hinaus kommt Parteistellung im Überprüfungsverfahren – unabhängig von einer Parteistellung im Bewilligungsverfahren – auch demjenigen zu, der durch eine Abweichung vom genehmigten Projekt in seinen Rechten berührt wird (vgl. VwGH vom 02.10.1997, 97/07/0072 u.a.).

§ 121 WRG verweist auf den nicht zulässigen Eingriff in fremde Rechte. Unter diesen fremden Rechten sind subjektive, durch das WRG gewährleistete Rechte, wie zum Beispiel die Rechte nach § 12 Abs. 2 WRG, zu verstehen (vgl. VwGH vom 08.07.2004, 2003/07/0097).

Es ist, vor Einlassung in eine inhaltliche Prüfung des Beschwerdevorbringens, zunächst zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin nach der österreichischen Rechtsordnung beschwerdelegitimiert ist. Als erstes ist der räumliche Geltungsbereich des WRG zu betrachten. Gegenständlich geht es um die Durchführung wasserrechtlich bewilligter Maßnahmen auf österreichischem Hoheitsgebiet, konkret in der KG ***.

Nach Art. 49 Abs. 1 der Österreichischen Bundesverfassung (B-VG) gelten (österreichische) Bundesgesetze, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, für das gesamte (österreichische) Bundesgebiet. Für das WRG ist nicht ausdrücklich anderes bestimmt.

Voraussetzung für die Parteistellung nach § 102 Abs. 1 lit. b WRG ist die Situierung der im § 12 Abs. 2 WRG angeführten Schutzgüter auf österreichischem Staatsgebiet (vgl. VwGH vom 02.07.1998, 97/07/0152).

Mit dem Vorbringen morphologischer Veränderungen durch die Umsetzung der bewilligten Maßnahmen und der Befürchtung einer (negativen) Beeinflussung der Wasserverhältnisse auf slowakischem Hoheitsgebiet kann die Beschwerdeführerin daher aus dem WRG keine subjektiven Rechte ableiten, die sie als Partei im Verwaltungsverfahren durchsetzen könnte.

Die Bestimmungen des WRG 1959 betreffend Parteistellung (§ 12 Abs. 2 und § 102) kommen gegenständlich nicht zur Anwendung.

Damit ist für die Beschwerdeführerin aber aus dem Blickwinkel des WRG die Möglichkeit, dass sie durch den bekämpften Bescheid in subjektiven Rechten verletzt worden ist, zu verneinen. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführerin der angefochtene Bescheid vom 21.05.2021 zugestellt wurde.

Die förmliche Zustellung einer Bescheidausfertigung an eine Nicht-Partei begründet nicht deren Parteistellung. Es kommt immer entscheidend darauf an, ob den Betreffenden aufgrund der Verwaltungsvorschriften die Stellung einer Partei zukommt (vgl. VwGH vom 29.07.2015, 2013/07/0183 und vom 10.11.2011, 2009/07/0204 u.a.).

Angemerkt wird außerdem, dass dem „Grenzgewässervertrag“, dessen Anwendbarkeit in der Beschwerde bejaht wird, in Art. 1 die Anwendbarkeit für das Grenzgewässer „***“ zu entnehmen ist und nach Art. 10 Abs. 1 Wasserrechtsangelegenheiten nach dem Gesetz des Vertragsstaates zu beurteilen sind, auf dessen Gebiet sich das Verfahren bezieht. Für gegenständlich bewilligte Maßnahmen ist österreichisches Recht (WRG 1959) anzuwenden. Weiters wird in Art. 19 dieses Vertrages für den Fall von Meinungsverschiedenheiten die Anrufung eines Schiedsgerichtes geregelt. Aus dem genannten Vertrag lassen sich subjektiv-öffentliche Rechte der Beschwerdeführerin nicht ableiten und kann auch keine Regelung entnommen werden, mit welcher ihr ausdrücklich Parteistellung eingeräumt worden wäre.

Somit konnte die beschwerdeführende Partei nicht darlegen, dass ihr subjektive, in dem der Beschwerde zu Grunde liegenden Verfahren durchsetzbare Rechte zustehen. Die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre der Beschwerdeführerin ist demnach auszuschließen.

Das Fehlen schon der Möglichkeit der Verletzung subjektiver Rechte durch den angefochtenen Bescheid führt dazu, dass sich die Beschwerde – mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung – als unzulässig erweist. Sie war deshalb zurückzuweisen.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war.

Nach § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seiner Entscheidung auszusprechen, ob eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Eine Revision nach Artikel 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. Die Entscheidung weicht weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt eine solche oder liegt eine nicht einheitliche Rechtsprechung vor.

Die Entscheidung erging anhand der eindeutigen und klaren Rechtslage (vgl. VwGH vom 27.02.2018, Ra 2018/05/0011).

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; Überprüfungsverfahren; Kollaudierung; Verfahrensrecht; Parteistellung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1422.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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