RS Vwgh 2021/11/9 Ra 2021/19/0195

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.11.2021
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1
VwGG §46 Abs1

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/19/0196
Ra 2021/19/0197

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/04/0119 B 3. Februar 2020 RS 1

Stammrechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfüllt eine krankheitsbedingte Säumnis die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann, wenn die Krankheit zu einer Dispositionsunfähigkeit des Betroffenen geführt oder die Dispositionsfähigkeit so stark beeinträchtigt hat, dass das Unterlassen der fristwahrenden Handlung als auf einem Versehen bloß minderen Grades beruhend zu beurteilen ist (vgl. VwGH 18.9.2019, Ra 2019/02/0165, mwN). Ein Wiedereinsetzungsgrund liegt nur vor, wenn die Partei auch daran gehindert war, der Fristversäumung durch andere geeignete Dispositionen - im Besonderen durch Beauftragung eines Vertreters - entgegen zu wirken (vgl. VwGH 29.1.2018, Ra 2017/04/0133, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021190195.L01

Im RIS seit

13.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten