RS Vwgh 2021/11/12 Ra 2021/03/0279

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Veröffentlicht am 12.11.2021
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Index

L65002 Jagd Wild Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10
AVG §9
JagdG Krnt 2000 §11
VwGVG 2014 §7

Rechtssatz

Weist die Satzung einer Agrargemeinschaft dem Obmann "die Vertretung der Agrargemeinschaft nach außen, in Angelegenheiten die der Beschlussfassung der Vollversammlung unterliegen, jedoch nur im Rahmen rechtskräftiger Beschlüsse" zu, und zählt sie "die Erhebung von Rechtsmitteln in Gerichts- und Verwaltungsverfahren" zum Wirkungsbereich der Vollversammlung, wird damit keine umfassende Ermächtigung des Obmanns normiert, sondern die Erhebung eines zulässigen Rechtsmittels an das Vorliegen eines Beschlusses der Vollversammlung geknüpft. In derartigen Fällen kann ein Rechtsmittel namens der Agrargemeinschaft durch den Obmann nur dann erhoben werden, wenn das Rechtsmittel durch einen entsprechenden Beschluss des zuständigen Organs der Agrargemeinschaft - hier der Vollversammlung - gedeckt ist (vgl. nur etwa VwGH 19.12.2019, Ra 2019/07/0099; VwGH 26.1.2017, Ra 2016/07/0069).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030279.L01

Im RIS seit

13.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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