TE Bvwg Erkenntnis 2021/8/26 W274 2239901-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.08.2021
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Entscheidungsdatum

26.08.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
DSGVO Art17
DSGVO Art5 Abs1 litb
DSGVO Art6 Abs1 litf
GewO 1994 §152

Spruch


W274 2239901-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Lughofer als Vorsitzenden sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. ILLIBAUER und den fachkundigen Laienrichter Dr. GOGOLA als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Mag. Georg LUCKMANN, Rechtsanwalt, Sterneggstraße 6, 9020 Klagenfurt, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde, Barichgasse 40-20, 1030 Wien, vom 20.01.2021, GZ D124.1686 2020-0.787.882, Mitbeteiligte XXXX , wegen Verletzung im Recht auf Löschung, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht:

Der Beschwerde wird Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid dahingehend abgeändert, dass dieser lautet:

„Der mitbeteiligten Partei XXXX wird aufgetragen, zu ihrem Eintrag in der Wirtschaftsdatenbank zu XXXX unter „Geschäftsführung und Vertretungsbefugnisse“ den Beisatz zum Geschäftsführer XXXX „Es liegen Informationen zu Insolvenzdaten vor.“ binnen 14 Tagen zu löschen und die Löschung der belangten Behörde gegenüber binnen 14 Tagen nachzuweisen.“

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

Zunächst langte am 06.11.2019 ein vom Geschäftsführer XXXX gezeichnetes E-Mail der XXXX GmbH (im Folgenden: XXXX ) über die E-Mail Adresse XXXX , bezeichnet als „Antrag auf Löschung der Daten über eine unrichtige Tatsachenfeststellung in einer Bonitätsauskunft über eine Firma über die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Angestellten“ bei der belangten Behörde ein, wonach XXXX im Rahmen einer Bonitätsabfrage bei XXXX (im Folgenden: Mitbeteiligte, MB) erfahren habe, dass in der Bonitätsdarstellung der Firma XXXX „das abgeschlossene private Sanierungsverfahren des Herrn XXXX , Geschäftsführer der Firma XXXX , abgeführt worden ist“. Man sei der Meinung, dass ein privates Sanierungsverfahren nichts mit dem Arbeitgeber zu tun habe. Herr XXXX sei zwar Geschäftsführer der Firma, jedoch nicht Gesellschafter. Es werde der Antrag auf Löschung der Daten gemäß Art. 17 DSGVO gestellt.

Angeschlossen waren u.a. ein Schreiben der MB vom 4.11.2019 sowie ein Ausdruck „Wirtschaftsauskunft“ betreffend XXXX vom 24.10.2019.

Am 07.11.2019 langte ein E-Mail von XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer, BF) über „ XXXX “ bei der belangten Behörde ein, wonach dieser bei der MB einen Antrag nach Art. 17 DSVO gestellt habe, der abgelehnt worden sei. Richtig sei, dass zu GZ XXXX des Bezirksgerichts XXXX ein Schuldenregulierungsverfahren abgeführt worden sei, das mit Beschluss vom 01.07.2019 nach Annahme eines Zahlungsplanes aufgehoben worden sei. Sämtliche diesem Verfahren zugrundeliegende Forderungen seien aufgrund seinerzeit abgegebener persönlicher Haftungen des BF für die insolvent gewesene und mittlerweile gelöschte XXXX GmbH angemeldet gewesen. Der BF habe zu keinem Zeitpunkt Kreditverbindlichkeiten in Anspruch genommen gehabt, die nicht zurückgezahlt worden seien. Ausschließlich aufgrund der gegebenen Haftungshöhen und der Tatsache, dass diese Forderungen unter keinen Umständen zur Gänze beglichen hätten werden können, sei es notwendig gewesen, ein Schuldenregulierungsverfahren zu beantragen. Ein berechtigtes Interesse kreditgebender Wirtschaftsteilnehmer als „Dritter“, seine Bonität allenfalls zu prüfen, bestehe nicht. Die Interessen des BF überstiegen solche Dritter bei weitem, weshalb er einen Löschungsantrag stelle.

Dem Antrag ist beigefügt ein Antragsformular der belangten Behörde, ausgefüllt und datiert mit 01.11.2019. Diesem angeschlossen ist ein Schreiben der MB vom 04.11.2019 an den BF mit - u.a. - folgendem Inhalt:

„Die XXXX ist eine der führenden Kreditschutzorganisationen in Europa. Zur Erfüllung unserer Aufgaben unterhalten wir eine Wirtschaftsdatenbank, in der Daten über fast alle österreichischen Unternehmen gespeichert sind. […] Die zur Person XXXX gespeicherten Daten stammen ausschließlich aus öffentlich zugänglichen Quellen wie der Ediktsdatei. Die von der XXXX verarbeiteten Daten sind rechtmäßig verarbeitet worden und auf das notwendige Maß beschränkt. […] Im vorliegenden Fall stammen die bonitätsrelevanten Daten (Negativmerkmale, die unter Vermögenslage vermerkt sind) aus der öffentlichen und für jedermann einsichtbaren Insolvenzdatei Ediktsdatei der Republik Österreich. Aus § 256 Abs. 2 Z 4 IO ergibt sich, dass die Einsicht in diese Daten im Falle des Ablaufs der im Zahlungsplan vorgesehenen Zahlungsfrist dann nicht mehr zu gewähren ist, wenn ein Jahr vergangen ist.

Nach der Rechtsprechung der Datenschutzbehörde könnten auch noch nach Ende der Veröffentlichung des Schuldenregulierungsverfahrens in der Insolvenzdatei Informationen über diese im Hinblick auf den Gläubigerschutz relevant sein. Das Löschbegehren nach Art. 17 Abs. 1 lit. a, c und d DSGVO sehe vor, dass die Bonitätsnegativmerkmale zu löschen seien, sobald der Warnzweck entfallen sei, es keine vorrangigen berechtigten Interessen für die Datenverarbeitung gäbe und sich die Datenvereinbarung als rechtswidrig erweise. Aufgrund des kürzlich abgewickelten Insolvenzverfahrens entfalle der Warnzweck nicht. Viel mehr bestehe aus Gläubigerschutzgründen ein öffentliches Interesse an der Information von Dritten und möglichen Vertragsparteien über das Schuldenregulierungsverfahren des BF. Die berechtigten Interessen des MB ergäben sich aus dem Recht der Gewerbeausübung nach § 152 GewO und deren Kunden. XXXX lösche daher Negativmerkmale generell drei Jahre nach ihrem Abschluss, da nach dieser Frist der Warnzweck entfalle. Die Daten des BF würden nach drei Jahren nach Abschluss des Schuldenregulierungsverfahrens, somit am 10.06.2023 gelöscht.

Über Aufforderung der belangten Behörde äußerte sich die MB am 10.01.2020 dahingehend, dass die Anträge auf Löschung des BF sowie der XXXX teilweise abschlägig beantwortet worden seien. Entsprechend dem Wunsch des BF als vertretungsbefugtem Geschäftsführer seien die Daten der XXXX und seine damit im Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten aus der Marketingdatenbank gelöscht worden. Dem darüberhinausgehenden Begehren einer Löschung der XXXX und der damit im Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten des BF aus der Wirtschaftsdatenbank (§ 151 GewO) sei aus folgenden Gründen nicht nachgekommen worden:

Die Datenverarbeitung erfolge auf Grundlage der Geschäftstätigkeit als Kreditauskunftei und damit im überwiegenden berechtigten Interesse des Verantwortlichen. Die MB erstelle Kreditauskünfte ausschließlich über natürliche und juristische Personen, die Unternehmen i.S.d. §§ 1 bis 3 UGB seien. Folglich sei zum BF als Privatperson zu keinem Zeitpunkt eine Kreditauskunft erstellt worden. Eine solche finde auch nicht im Rahmen der Geschäftstätigkeit der MB statt. Der BF sei per 23.10.2019 als alleiniger (alleinvertretungsbefugter) Geschäftsführer eingetragen. Bei dieser Information handle es sich um ein Datum, das zu Publizitätszwecken öffentlich verfügbar sei und im wesentlichen Interesse des öffentlichen Geschäftsverkehrs zur Verfügung stehe. Über das Vermögen des BF sei am XXXX 2019 das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet worden. Mit 01.07.2019 sei ein Zahlungsplan mit Ende der Zahlungsfrist am 10.06.2020 rechtskräftig bestätigt worden. Diese Information sei über die Ediktsdatei öffentlich verfügbar. In der Darstellung der Bonität der XXXX sei dies ausdrücklich unberücksichtigt. Die vom BF verarbeiteten Daten stammten ausschließlich aus einer wortgleichen Übernahme der Ediktsdatei der Republik Österreich, die nach wie vor von jedermann öffentlich einsehbar sei, sowie der von der MB im Rahmen eines Lizenzvertrags mit der Republik Österreich verarbeiteten Firmenbuchdaten. Es handle sich um öffentlich zugängliche Daten i.S.d. § 1 Abs. 1 DSG, die jedermann zur Verfügung stünden. Es stehe dem BF frei, ein Löschbegehren in Bezug auf die Ediktsdatei geltend zu machen. Art. 17 Abs. 1 lit. a, c und d DSGVO schreibe vor, dass die Bonitätsnegativmerkmale zu löschen seien, sobald der Warnzweck entfallen sei, es keine vorrangigen berechtigten Interessen für die Datenverarbeitung gäbe und sich die Datenverarbeitung als rechtswidrig erweise. Aufgrund des kürzlich aufgehobenen Schuldenregulierungsverfahrens, dessen Zahlungsfrist erst mit 10.06.2020 ende, entfalle der Warnzweck nicht. Es bestehe aus Gläubigerschutzgründen ein öffentliches Interesse an der Information von Dritten und möglichen Vertragsparteien über das Schuldenregulierungsverfahren des BF. Berechtigte Interessen des Verantwortlichen ergäben sich “aus dem Recht der Gewerbeausübung nach § 152 GewO und deren Kunden“, die im Falle einer Unternehmensgründung des BF bei Vorliegen eines berechtigten Interesses eine Kreditauskunft beantragen könnten. Zu widersprechen sei der Darstellung des BF, dass ein kürzlich abgelaufenes Insolvenzverfahren mit noch laufender Zahlungsfrist kein bonitätsrelevantes Datum darstelle, das im Falle einer Bonitätsbeurteilung zu berücksichtigen sei, sowie, dass die finanzielle Gestonierung eines alleinvertretungsbefugten Geschäftsführers keine Auswirkungen auf die finanzielle Solvenz des von ihm geführten Unternehmens habe. Im Gegenteil: Der von der MB im Rahmen der Bonitätsauskunft über die XXXX angebrachte Hinweis zum BF „es liegen Insolvenzinformationen vor“ erfülle genau jenen Warnzweck, der die Verarbeitung der personenbezogenen Insolvenzinformationen des BF zum derzeitigen Zeitpunkt rechtfertige. Durch die rechtmäßige Erhebung der öffentlich zugänglichen Insolvenzdaten könne von keiner rechtswidrigen Datenverarbeitung gesprochen werden. Die Daten würden wortgleich übernommen, ohne zusätzliche Merkmale zu verknüpfen oder anzufügen. Die MB lösche Negativmerkmale generell drei Jahre nach ihrem Abschluss, da nach dieser Frist der Verarbeitungszweck in der Regel entfalle. Auf Antrag des Betroffenen führe die MB, wie im vorliegenden Fall, eine auf den Einzelfall bezogene Interessenabwägung durch.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 5.2.2020 wurde die Stellungnahme der MB dem BF zum Parteiengehör zugestellt.

Dieser äußerte sich zunächst mit E-Mail vom 23.11.2020 sowie nach neuerlichem Schreiben der belangten Behörde vom 27.11.2020 (zur Klarstellung betreffend Aktenzahl) inhaltsgleich am 27.11.2020 dahingehend, dass er seinen Antrag als „bis heute nicht bearbeitet“ ansehe.

Mit dem bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerde ab und stellte folgenden Sachverhalt fest:

„1. Der BF ist Geschäftsführer der XXXX GmbH und seit 14.10.2019 alleinvertretungsbefugt.

2. Die MB übt das Gewerbe der Kreditauskunftei gem. § 152 GewO aus, wobei diese Kreditauskünfte „im Zusammenhang mit Unternehmer nach § 1 bis 3 UGB“ zur Verfügung stellt.

In der Eintragung betreffend die XXXX GmbH verarbeitet die MB folgende Daten des Beschwerdeführers:

Geschäftsführung und Vertretungsbefugnisse:

Geschäftsführer:

XXXX , geb. XXXX , XXXX , XXXX ;

Beteiligt seit: 23.10.2019;

Vertretungsbefugnis:  alleinvertretungsberechtigt

Es liegen Informationen zu Insolvenzverfahren vor (diese Zeile mit rotem Druck)

3. Ein Schuldenregulierungsverfahren betreffend den BF wurde vor dem BG XXXX zum Aktenzeichen XXXX geführt und beendet. Ein Zahlungsplan wurde mit Beschluss vom 11.06.2019 angenommen bzw. bestätigt, wobei die Quote 1,5 % beträgt, diese zahlbar in zwei Teilquoten á 0,75%. Mit Beschluss vom 04.06.2020 wurde die zweite Zahlungsplanrate gestundet und ist mit 10.03.2021 zur Zahlung fällig.

4. Der Beschwerdeführer hat im November 2019 einen Antrag auf Löschung im Hinblick auf den Hinweis, dass Informationen zu Insolvenzverfahren vorliegen, an die Beschwerdegegnerin gerichtet. Die Beschwerdegegnerin hat diesen Satz bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde nicht gelöscht.“

Rechtlich folgerte die belangte Behörde, die MB betreibe das Gewerbe der Kreditauskunftei i.S.d. § 152 GewO. Mangels Spezialregeln seien die allgemeinen Grundsätze der DSGVO anzuwenden, wonach u.a. personenbezogene Daten nur für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke verarbeitet werden dürften (Art. 5 Abs. 1 lit.b DSGVO). Demnach handle es sich bei der gegenständlichen Datenbank um eine zu Zwecken des Gläubigerschutzes und der Risikominimierung geführte Wirtschaftsdatenbank betreffend Unternehmer i.S.d. §§ 1 bis 3 UGB. Nur wenn die Information „es liegen Informationen zu Insolvenzen vor“ zu den Verarbeitungszwecken Gläubigerschutz und Risikominimierung bei Kreditvergabe oder bei Eingang von Geschäftsbeziehungen seitens XXXX bonitätsrelevant sei, bestehe ein Verarbeitungszweck gemäß obiger Bestimmung. Es sei zu ergründen, ob die Zwecke der Datenverarbeitung in der Datenbank der MB darin bestünden, Kreditauskunftswerbern Zugriff auf für ihre wirtschaftliche Tätigkeit relevanten Daten zu ermöglichen, um etwa ein Kreditrisiko abschätzen zu können. Unter bestimmten Voraussetzungen sei damit die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung gem. Art. 6 Abs. 1 lit.f DSGVO zu bejahen.

Es sei zunächst zu prüfen, ob das (private) Insolvenzverfahren des BF im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der juristischen Person XXXX GmbH überhaupt bonitätsrelevant sein könne, zumal es sich beim BF einerseits und der XXXX um unterschiedliche Rechtssubjekte handle. Der BF sei alleinvertretungsbefugter Geschäftsführer dieser GmbH. Das GmbHG sehe in vereinzelten Bestimmungen vor, dass ein Geschäftsführer gegenüber Dritten bei Vorliegen von grober Fahrlässigkeit persönlich hafte. Exemplarisch anzuführen seien dabei die §§ 26 Abs. 2, 56 Abs. 3 und 64 Abs. 2 GmbHG. Im Übrigen könne sich eine Haftung aus dem Zivilrecht ergeben, beispielweise aufgrund vertraglicher Verpflichtungen sowie culpa in contrahendo. Ein weiteres Schutzgesetz zu Gunsten von Gesellschaftsgläubigern finde sich in § 69 IO, wonach Schadenersatz gegenüber einem Geschäftsführer im Falle der Insolvenzverschleppung wegen Verschlechterung der Insolvenzquote nach Rechtskraft der Aufhebung des Insolvenzverfahrens von Insolvenzgläubigern geltend gemacht werden könne. Der Zweck der letzteren Bestimmung liege nicht zuletzt in der Stärkung des Gläubigerschutzes bei Insolvenz einer GmbH.

Als Zwischenergebnis sei festzuhalten, dass ein Geschäftsführer in gewissen Konstellationen durchaus von Gesellschaftsgläubigern direkt zur Haftung herangezogen werden könne. Vor diesem Hintergrund scheine die Information über die Insolvenz des BF für seine Tätigkeit als Geschäftsführer bonitätsrelevant.

In weiterer Folge sei eine Gegenüberstellung der berechtigten Interessen des BF sowie jener der MB sowie Dritter durchzuführen. Dabei müsse die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich sein, zum anderen dürften Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, nicht überwiegen. Der BF führe aus, dass die Forderungen, die zu seinen Schuldenregulierungsverfahren geführt hätten, bloß aus seiner persönlichen Haftung für eine mittlerweile gelöschte GmbH resultierten. Weiters bestehe kein Interesse Dritter, seine Bonität zu prüfen. Demgegenüber stehe das Interesse der MB, die verfahrensgegenständliche Eintragung in ihrer Datenbank zu Zwecken des Gläubigerschutzes und der Risikominimierung bei Eingehen von Geschäftsverbindungen sowie Kreditvergabe betreffend die XXXX GmbH aufrecht zu erhalten.

Der Hinweis auf die Insolvenz in der Eintragung der MB scheine dabei geeignet und gestalte sich nicht überschießend. Es sei dabei zu beachten, dass der Zahlungsplan seitens des BF noch nicht vollständig erfüllt worden sei. Selbst eine vergangene Zahlungsunfähigkeit stelle eine wesentliche Grundlage für die Bonitätsbeurteilung dar. Auch nach Tilgung der letzten Teilquote wäre die Berücksichtigung des Zahlungsausfalls erforderlich, um eine vollständige Auskunft über die Bonität einer bestimmten Person – hier als Geschäftsführer einer GmbH – erteilen zu können. Anhand vergangener Zahlungsausfälle könne durchaus ein Schluss auf die zukünftige Zahlungsfähigkeit gezogen werden. Entscheidend sei, dass ein objektiver Zahlungsausfall vorgelegen sei, der einen Betroffenen daran gehindert habe, seine Schulden aus Eigenem zu begleichen und ihn gegebenenfalls daran hindern könnte, Verbindlichkeiten aus etwaigen Haftungen aus seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der XXXX GmbH nachzukommen.

Wenn der BF ausführe, der gegenständliche Eintrag werde nach vollständiger Begleichung der Quote des Zahlungsplans für weitere drei Jahre bestehen, sei dem aus Sicht der belangten Behörde nichts entgegenzuhalten. Zu konkreten Speicherfristen von Zahlungserfahrungsdaten sei zudem auf das Erkenntnis des BVwG vom 30.10.2019 GZ: W258 2216873 zu verweisen.

Selbst die Löschung aus dem öffentlichen Register (Ediktsdatei) hätte nicht automatisch zur Folge, dass diese Daten jedenfalls auch aus der Datenbank der MB zu löschen wären. An die öffentliche Bekanntmachung der Insolvenzdatei seien unterschiedliche Rechtsfolgen geknüpft wie etwa die Rechtswirksamkeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die Ladung der Gläubiger sowie die Anmeldungen der Forderungen. Sie orientiere sich nicht primär am Gläubigerschutz bei bereits getilgten Forderungen. Die Publizität der Insolvenzdatei diene zwar auch dem Gläubigerschutz, aber es könne nicht bestritten werden, dass auch nach Ende der Veröffentlichung des Insolvenzverfahrens in der Insolvenzdatei Informationen über dieses im Hinblick auf den Gläubigerschutz noch bonitätsrelevant sein könnten.

Die belangte Behörde sei daher der Ansicht, dass dem Gläubigerschutz und der Risikominimierung bei Kreditvergabe bzw. bei Anbahnung von Geschäftsbeziehungen mit der XXXX GmbH und somit den berechtigten Interessen der MB sowie Dritter derzeit ein höherer Stellenwert einzuräumen sei, als den dargelegten berechtigten Interessen des BF. Die gegenständliche Eintragung der MB sei im Ergebnis notwendig und rechtmäßig, weshalb dem Löschbegehren nicht zu entsprechen gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die – nunmehr anwaltlich erhobene – Beschwerde wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltlicher Rechtswidrigkeit mit dem Antrag, den bekämpften Bescheid aufzuheben und auszusprechen, dass dem Antrag des BF auf Löschung der ihn persönlich betreffenden Informationen bei der XXXX GmbH Folge gegeben werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.

Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem elektronischen Akt mit Schreiben vom 22.02.2021 dem Verwaltungsgericht vor, wo er am 25.02.2021 einlangte.

Die Beschwerde ist im Ergebnis berechtigt:

Das Verwaltungsgericht legt den bereits von der belangten Behörde festgestellten - oben wiedergegebenen - Sachverhalt auch seinem Erkenntnis als im Wesentlichen unstrittig zugrunde.

Daraus folgt rechtlich:

Im bekämpften Bescheid wurde - grundsätzlich richtig - als verfahrenswesentlich die Frage definiert, ob die Feststellung "Es liegen Informationen zu Insolvenzen vor" im Zusammenhang mit dem Namen des BF in der Wirtschaftsdatenbank der MB zum Unternehmen XXXX GmbH ein im Bezug auf die XXXX GmbH bonitätsrelevantes Datum darstellt, das einen Rechtfertigungsgrund im Sinne des Art. 5 Abs. 1 lit b bzw. 6 Abs. 1 lit f DSGVO bildet.

Dass die Datenverarbeitung von Zahlungserfahrungsdaten bzw. öffentlich sich aus der Ediktsdatei ergebenden Insolvenzdaten im Rahmen des Gewerbes der Kreditauskunftei gemäß § 152 Gewerbeordnung für Bonititätszwecke grundsätzlich gerechtfertigt sein kann, kann hier vorausgesetzt werden, wenngleich die Anführung des Judikats des OGH vom 21.01.2015, 17 Os 43/14y, im Schreiben der MB vom 04.11.2019 zur Begründung dieser Rechtfertigung untauglich erscheint, zumal sich dieses Judikat auf ein Strafverfahren u.a. nach § 51 DSG bezieht und dort festgehalten wird, dass ein aus einer Gewerbeberechtigung grundsätzlich ableitbarer legitimer Zweck einer Datenverarbeitung im Sinne des § 7 Abs. 1 DSG noch nichts darüber aussage, ob ein darauf gestützter konkreter Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz zulässig ist, also schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen im Einzelfall nicht verletzt sind. Dies sei anhand der Erlaubnistatbestände dort näher genannter Bestimmungen des DSG zu prüfen.

Gerade diese Frage ist in Bezug auf den gegenständlichen Fall nicht ohne Erörterung der Bonitätsrelevanz des genannten Datums des BF bezogen auf die XXXX GmbH zu beantworten.

Diese Bonitätsrelevanz bejahte die belangte Behörde unter Verweis auf die beispielhaft angeführten Bestimmungen des § 26 Abs. 2, 56 Abs. 3 und 64 Abs. 2 GmbHG, weiters zivilrechtliche Haftungen von Geschäftsführern aufgrund vertraglicher Haftungen, culpa in contrahendo und letztlich § 69 IO. Auf Basis der von der belangten Behörde angenommenen Bonitätsrelevanz falle hier die Interessensabwägung des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO zu Lasten des BF aus, weil das Interesse der MB, die verfahrensgegenständliche Eintragung in ihrer Datenbank zu Zwecken des Gläubigerschutzes und der Risikominimierung bei Eingehen von Geschäftsverbindungen sowie Kreditvergaben betreffend die XXXX GmbH aufrechtzuerhalten, das Interesse des BF, dass die Forderungen, die zu seinem Schuldenregulierungsverfahren geführt hätten, bloß aus seiner persönlichen Haftung für eine mittlerweile gelöschte GmbH resultierten und daher für Bonitätszwecke der XXXX nicht zu veröffentlichen seien, überwiege, insbesondere im Hinblick darauf, dass der Zahlungsplan seitens des BF noch nicht vollständig erfüllt worden sei. Es komme lediglich auf einen objektiven Zahlungsausfall an.

Dem hält der BF in seiner Beschwerde entgegen, aus dem über das Vermögen des BF abgeführten Schuldenregulierungsverfahren ließen sich allenfalls berechtigte Interessen der Kreditreform bzw. persönlicher Gläubiger des BF, nicht jedoch jener der XXXX GmbH ableiten. Die von der belangten Behörde herangezogenen Haftungsbestimmungen hätten mit einem abgeführten Insolvenzverfahren des BF nichts zu tun. Grundsätzlich bestehe bei jedem Geschäftsführer einer GmbH bei entsprechendem Handeln die Möglichkeit, dass dieser persönlich zur Haftung für Schulden einer von ihm geleiteten Gesellschaft herangezogen werde. Hierfür bedürfe es weder eines zuvor abgeführten Schuldenregulierungsverfahren noch sonstiger Umstände, allein notwendig sei ein gesetzwidriges Handeln eines solchen Geschäftsführers. Aus diesen Bestimmungen könne unter keinen Umständen ein berechtigtes Interesse der Gläubiger der Gesellschaft abgeleitet werden.

Überdies wäre im Falle einer Kreditgewährung eines Kreditinstitutes an die XXXX GmbH diese und nicht der BF Kreditnehmer, sodass ausschließlich die Bonität der XXXX für die Kreditgewährung von Relevanz wäre. Sollte ein kreditgewährendes Institut im Rahmen einer solchen Kreditgewährung eine persönliche Haftung des BF als persönlich Haftendem begehren, müsste ohnehin bei diesem selbst eine Bonitätsprüfung durchgeführt werden, die von jener der XXXX unabhängig wäre, wobei die in der Insolvenzdatei veröffentlichen Umstände des BF jederzeit abrufbar seien.

Die Eintragung begründe die große Gefahr der Missinterpretation durch Teilnehmer im Wirtschaftsverkehr, da der Eindruck erweckt werde, bei der XXXX seien Bonititätsvoraussetzungen nicht gegeben.

Dazu ist auszuführen:

Die belangte Behörde führte zunächst richtig aus, dass es sich beim BF als Geschäftsführer einer GmbH und der XXXX GmbH um unterschiedliche Rechtssubjekte handle. Ihre Auffassung, Informationen über die Insolvenz des Geschäftsführers seien für die betreffende Gesellschaft jedenfalls bonitätsrelevant, begründet es damit, dass nach verschiedenen zivilrechtlichen Bestimmungen Geschäftsführer von Gesellschaftsgläubigern direkt zur Haftung herangezogen werden könnten.

Die von der belangten Behörde herangezogenen Bestimmungen besagen im Wesentlichen:

§ 26 Abs. 1 GmbHG verpflichtet die Geschäftsführer zur unverzüglichen Anmeldung zum Firmenbuch folgender Tatsachen: Übergang eines Geschäftsanteils, Änderung des Namens, der für die Zustellungen maßgeblichen Anschrift, einer Stammeinlage oder der geleisteten Einzahlungen eines Gesellschafters.

Gemäß Abs. 2 haften Geschäftsführer für einen Schaden, der durch schuldhaft falsche Angaben nach Abs. 1 oder eine schuldhaft verzögerte Einreichung dieser Angaben verursacht wurde, sowohl gegenüber der Gesellschaft als auch Dritten.

Gemäß § 56 GmbHG sind in Bezug auf eine Herabsetzung des Stammkapitals verschiedene Nachweise zu erbringen. Im Falle falscher Angaben haften Geschäftsführer den Gläubigern gegenüber, wenn der Nachweis der Befriedigung oder Sicherstellung von Gläubigern falsch ist, bis zu jenen Betrag, der aus dem Gesellschaftsvermögen nicht erlangt werden kann.

§ 64 Abs. 1 GmbHG verpflichtet die Geschäftsführer zur Einforderung weiterer Einzahlungen nicht voll eingezahlter Stammeinlagen und macht die Geschäftsführer für einen durch Unterlassung der Anmeldung oder durch falsche Angaben verursachten Schaden persönlich haftbar.

Als weitere ausdrückliche Haftungsnorm sieht die belangte Behörde § 69 IO, der im Fall der Voraussetzung für die Konkurseröffnung zu einem entsprechenden Antrag ohne schuldhaftes Zögern verpflichtet. Diese Verpflichtung betrifft unter anderem organschaftliche Vertreter juristischer Personen, somit Geschäftsführer einer GmbH.

Allen genannten Haftungsbestimmungen ist gemein, dass es sich um deliktische Haftungsgründe handelt, wobei sich in konkreto die Verpflichtung zu sorgfaltsgemäßem Handeln aus der organschaftlichen Stellung des Geschäftsführers ergibt. Insbesondere § 69 IO begründet eine entsprechende Verpflichtung (somit auch Haftungsvoraussetzung) nicht nur für organschaftliche Vertreter, sondern auch für persönlich haftende Gesellschafter.

Darüber hinaus ergibt sich unter anderem aus dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz sowie allgemeinen zivilrechtlichen Regeln, dass selbst Dienstnehmer (von Gesellschaften oder Einzelunternehmen) ohne organschaftliche Stellung Dritten gegenüber aufgrund sorgfaltswidrigen Handelns anlässlich ihres mit der Dienstleistung verbundenen Handelns schadenersatzpflichtig werden können. Sie können zu solchem Schadenersatz auch urteilsmäßig verpflichtet werden (zB § 4 Abs. 2 DHG).

Ganz allgemein regeln die § 15ff GmbHG die Stellung des Geschäftsführers einer GmbH:

Die Geschäftsführer vertreten die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich (§ 18). Gemäß § 19 wird die Gesellschaft durch die von den Geschäftsführern in ihrem Namen geschlossenen Rechtsgeschäfte berechtigt und verpflichtet. § 25 verpflichtet die Geschäftsführer zur Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes bei der Geschäftsführung. Gegenüber der Gesellschaft haftet der Geschäftsführer zur ungeteilten Hand u.a. in den Fällen des § 25 Abs. 1a, 2, 3 und 4. Darüber hinaus setzt die Geschäftsführerstellung Handlungsfähigkeit voraus. Eine Insolvenz des Geschäftsführers hebt dessen Eigenberechtigung nicht auf, weshalb er auch nach Insolvenzeröffnung Geschäftsführer bleibt bzw. als solcher bestellt werden kann (Straube/Ratka/Rauter, WK GmbHG, § 15 Rz 23). Wird ein Geschäftsführer inhaftiert, so bleibt er ebenfalls weiterhin eigenberechtigt und verliert seine Organstellung nicht. Selbst eine bereits in Haft befindliche Person kann nach einer OGH Entscheidung zum Geschäftsführer bestellt werden (wie oben, Rz 24). Sonstige Erfordernisse sieht das GmbHG für den handelsrechtlichen Geschäftsführer nicht vor. Nicht erforderlich sind etwa ein bestimmter Grad an Befähigung oder fachlicher Eignung, eine österreichische Staatsbürgerschaft oder ein inländischer Wohnsitz. Die Begehung bestimmter strafbarer Handlungen hindert eine Bestellung zum Geschäftsführer zwar nicht, doch ist zu beachten, dass die Erteilung einer für ihre Tätigkeit allenfalls erforderliche Gewerbeberechtigung an die Gesellschaft zu verweigern bzw. zu entziehen ist, wenn ein Gewerbeausschlussgrund auf eine Person zutrifft, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zukommt (wie oben, Rz 25 und 26).

Zusammengefasst sind die Voraussetzungen nach dem GmbHG für den (handelsrechtlichen) Geschäftsführer einer GmbH nicht restriktiv. Insbesondere ist eine Insolvenz, wie dargestellt, weder ein Ausschlussgrund für die Bestellung als Geschäftsführer noch ein Verlustgrund für die Geschäftsführerstellung.

Jene Bestimmungen, die eine Haftbarkeit des Geschäftsführers auch gegenüber Dritten begründen, sind deliktischer Natur und ihrem Wesen nach mit der allgemeinen Haftbarkeit von Dienstnehmern gegenüber Dritten vergleichbar, wenngleich die Besonderheiten der Haftung von Geschäftsführern an deren sich aus dem GmbHG ergebende Verpflichtungen anknüpfen.

Zusammengefasst teilt das Verwaltungsgericht die Auffassung der belangten Behörde nicht, dass generell Informationen über die Insolvenz eines Geschäftsführers bonitätsrelevant für die von ihm vertretene Gesellschaft sind, zumal nach realistischer Betrachtung sowohl im allgemeinen Geschäftsbetrieb als auch im Bezug auf Kreditvergaben eine Bonität im Bezug auf deliktische Haftungen kaum als entscheidungsrelevant anzusehen ist. Eine entgegenstehende Ansicht würde bedeuten, dass z.B. selbst Dienstnehmer betreffende Umstände als bonitätsrelevant für das sie beschäftigende Unternehmen anzusehen wären und somit in entsprechende Datenbanken von Auskunfteien aufgenommen werden könnten.

Verneint man aber die Bonitätsrelevanz der entsprechenden Eintragung, ist bereits der Rechtfertigungsgrund für eine Aufnahme dieser Eintragung in die Wirtschaftsdatenbank der MB als Kreditauskunftei zu verneinen. Selbst unter grundsätzlicher Bejahung einer entsprechenden Bonitätsrelevanz müsste aber im konkreten Fall eine sodann vorzunehmende Interessensabwägung zwischen den Interessen der MB als Kreditauskunftei an der Aufnahme bonitätsrelevanter Daten gegenüber dem Interesse des BF in den Hintergrund treten, zumal - wie dargelegt - eine Insolvenz des Geschäftsführers einer handelsrechtlichen Geschäftsführerstellung nicht entgegensteht und in konkreto sich die Missinterpretationsgefahr einer solchen Eintragung unter Berücksichtigung der durch die Insolvenz des Geschäftsführers gegebenen Gefahr eines mangelnden Haftungsfonds im Falle des Bestehens deliktischer Ansprüche im Verhältnis zur uneingeschränkten Bonität der Gesellschaft selbst als überproportional darstellt. Dass im Wirtschaftsverkehr Geschäftspartner der Gesellschaft ihre wirtschaftlichen Entscheidungen anders treffen würden, weil durch ein Schuldenregulierungsverfahren eines Geschäftsführers dessen Haftungsfonds im Falle deliktischen Handelns eingeschränkt wäre, erscheint von vernachlässigenswerter Bedeutung.

Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde des BF daher als berechtigt. Dem auf Löschung gerichteten Begehren des BF war daher im Wege einer Abänderung des Spruches Rechnung zu tragen.

Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt. Sie konnte entfallen, da aufgrund der bereits von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen lediglich eine andere rechtliche Beurteilung zu treffen war.

Der Ausspruch der Zulässigkeit der Revision beruht auf dem Umstand, dass höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, ob eine Insolvenz eines Organs einer Gesellschaft bonitätsrelevant für eine Auskunft einer Kreditauskunftei zur Bonität einer von diesem Geschäftsführer vertretenen Gesellschaft ist, bislang nicht vorliegt.

Schlagworte

Bonitätsauskunft Datenlöschung Datenschutz Datenschutzverfahren Datenverarbeitung Geschäftsführer Gläubigerschutz Interessenabwägung Kreditauskunftei Löschungsbegehren Löschungsverpflichtung Revision zulässig Schuldenregulierungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W274.2239901.1.00

Im RIS seit

06.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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